Nachgehend

BSG (Beschluss vom 18.01.2023; Aktenzeichen B 5 R 50/22 BH)

 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

 

Tatbestand

Der XXXX geborene Kläger, bei dem seitens des zuständigen Versorgungsamtes ein Grad der Behinderung von 80 festgestellt wurde, beantragte bei der Beklagten formlos am 11.01.2021 Altersrente für schwerbehinderte Menschen und die Gewährung eines Vorschusses bzw. vorläufiger Leistungen.

Mit Schreiben vom 13.01.2021 und vom 21.01.2021 wurde der Kläger er gebeten, das Formblatt vollständig auszufüllen. Unter dem 10.02.2021 erklärte er, dass der Antrag auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen "erst ab dem Ende des Krankengeldbezugs wirksam" werde. Mit Schreiben vom 18.02.2021 wies die Beklagte den Kläger nochmals auf das Erfordernis ausreichender Mitwirkung hin. Insbesondere sei für die Festlegung, ob ein Anspruch besteht, zu prüfen, ob z.B. Hinzuverdienste erzielt oder andere Sozialleistungen bezogen werden.

Mit Faxnachricht vom 22.02.2021 reichte der Kläger den Vordruck bei der Beklagten nach. Den Verwaltungsakten ist nicht hinreichend zu entnehmen, ab wann die Rente gezahlt werden soll. Zudem wurde im Antrag erklärt, dass die Erklärung zu Beitragszeiten nachgereicht wird.

Am selben Tag hat der Kläger einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zum Sozialgericht Nürnberg gestellt (Eingang bei Gericht), Az. S 4 R 133/21 ER. Gleichzeitig hat der Kläger Untätigkeitsklage in Verbindung mit einer Feststellungs-, Leistungs- und Verpflichtungsklage erhoben.

Er beantragt,

a.) "die Beklagte zu verpflichten, unverzüglich die Begutachtung durchzuführen und einen Bescheid zu erlassen, der dem Meistbegünstigungsgrundsatz nach der Auffassung des Gerichts Rechnung trägt."

b.) "die Verletzungen der Amtspflichten nach §§ 13-15, 33-43 SGB I festzustellen" und dass "die Beklagte ihren Pflichten nach §§ 13-15 SGB I nicht nachgekommen ist" und den Kläger "nicht über die ihm zustehenden Rechte und Leistungsansprüche beraten, aufgeklärt hat"

c.) "das Entstehen der Ansprüche gegenüber der Beklagten nach § 40 SGB I festzustellen"

d.) "die Beklagte zur pflichtgemäßen, zeitnahen Zahlung der zustehenden Sozialleistungen zu verurteilen, nachdem das Ermessen durch Unterlassung gegen Null geht"

e.) "Die Beklagte zu verpflichten, den Antragsteller über weitere, ihm unbekannte Leistungen und Änderungen zu Gunsten des Antragstellers (Meistbegünstigungsgrundsatz) im Rahmen der Corona-Hilfen oder andere Sozialgesetzbücher zu beraten"

f.) Die Beklagte, hilfsweise andere zur Leistung verpflichtete Leistungsträger zur "Beseitigung von materiellen, psychischen und physischen Schäden beim Antragsteller und seinen Familienmitgliedern zu verpflichten",

g.) "die Ausübung des Ermessens aller eingebundener Sozialleistungsträger zu überprüfen"

h.) "Die Verletzung der Amtspflichten nach § 839 BGB aufzuzeigen und im Verfahrensprotokoll festzuhalten"

Zur Begründung trägt er vor, dass er Leistungen in Höhe von mindestens 1.480,50 € begehrt.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes in der Antragserwiderung vom 24.02.2021 darauf hingewiesen, dass erst am 22.02.2021 der vollständige Antrag dort eingegangen sei. Der Kläger möge noch mitteilen, ab wann er die Rente begehre. Mit Schreiben vom 08.03.2021 legte der Kläger den Rentenbeginn auf den 01.01.2021 fest. Die Beklagte hat unter dem 25.03.2021 die beantragte Altersrente fortlaufend gewährt und die Nachzahlung ab Januar 2021 veranlasst. Der Bescheid wurde nach dem Inhalt nicht angefochten. Gleiches gilt für den in der Folge erlassenen Änderungsbescheid vom 19.05.2021.

Das Gericht hat die Beteiligten mit gerichtlichem Schreiben vom 20.08.2021 zu einer Entscheidung per Gerichtsbescheid angehört, § 105 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -. Es wurde ebenfalls darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abzulehnen. Der Kläger hat hierauf erwidernd Antrag auf Ablehnung der Vorsitzenden der. 4. Kammer wegen Besorgnis der Befangenheit gestellt. Der Antrag wurde mit Beschluss vom 04.10.2021, Az. S 11 SF 220/21 AB, als unzulässig verworfen. Der geltende Geschäftsverteilungsplan des Sozialgerichts Nürnberg wurde ihm seitens der Gerichtspräsidentin übermittelt

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogene Verwaltungs- und die Gerichtsakte im hiesigen Verfahren sowie im Verfahren S 4 R 133/21 ER verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die erhobenen Klagen sind bereits unzulässig. Sie wären im Übrigen bei unterstellter hypothetischer Zulässigkeit auch unbegründet.

I.)

Das Gericht konnte durch Gerichtsbescheid entscheiden. Die Sache weist keine Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Natur auf. Beide Beteiligte wurden zudem angehört.

1.)

Die mit den Anträgen Buchst. a) ("und einen Bescheid zu erlassen") erhobene Untätigkeits- und Leistun...

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