Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld II. Mehrbedarf. unabweisbarer laufender besonderer Bedarf. abweichende Leistungserbringung. Darlehen. nicht von der Regelversorgung der gesetzlichen Krankenversicherung umfasster Anteil einer Zahnbehandlung
Leitsatz (amtlich)
Leistungsempfänger nach dem SGB II sind gegen die Risiken Krankheit und Pflegebedürftigkeit nach der gesetzlichen Konzeption dadurch abgesichert, dass sie gem § 5 Abs 1 Nr 2a SGB V in die gesetzliche oder private Kranken- und Pflegeversicherung einbezogen sind und die Beiträge hierfür vom Jobcenter übernommen werden. Wählt ein Versicherter freiwillig eine über die gesetzliche Regelversorgung hinausgehende Zahnbehandlung, besteht gegen das Jobcenter hinsichtlich des nicht von der Krankenkasse übernommenen Anteils weder ein Anspruch auf Kostenübernahme als Zuschuss, noch auf Gewährung eines Darlehens.
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Rechtsstreit wird um Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch - Zweites Buch (SGB II) geführt. Es ist zwischen den Beteiligten streitig, ob der Kläger gegen den Beklagten einen Anspruch auf Übernahme von Zahnbehandlungskosten in Höhe des voraussichtlichen Eigenanteils als Zuschuss hat.
Der Kläger stand im Jahr 2015 im Leistungsbezug beim Beklagten. Zuletzt bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 02.05.2016 für den Zeitraum 01.03.2015 bis 29.02.2016 Leistungen nach dem SGB II. Insbesondere übernahm er im gesamten Leistungszeitraum auch die Krankenversicherungsbeiträge, die für die Mitgliedschaft des Klägers bei der B. fällig wurden.
In einem persönlichen Beratungsgespräch beim Beklagten beantragte der Kläger am 27.10.2015 formlos die Übernahme der Eigenbeteiligung für eine Zahnbehandlung, weil seine Krankenkasse diese Kosten hierfür nur teilweise übernehme. Nach dem vorgelegten Heil-und Kostenplan vom 19.01.2016 würden sich die Kosten für eine dem Befund entsprechende Regelversorgung auf 1.018,50 € belaufen. Die vom Kläger gewünschte Behandlung hingegen führe zu Gesamtkosten von 2.746,17 €, wovon er einen voraussichtlichen Eigenanteil in Höhe von 2.135,07 € selbst tragen müsse. Die Krankenkasse bestätigte schriftlich, dass sie die im Rahmen der Regelversorgung zustehenden Leistungen übernehme, der Kläger jedoch die von ihm gewünschten Zusatzleistungen, die im gesetzlichen Leistungskatalog nicht enthalten seien, selbst bezahlen müsse.
Mit Bescheid vom 18.08.2016 lehnte der Beklagte die Kostenübernahme ab. Den vom Kläger dagegen erhobenen Widerspruch wies er mit Widerspruchsbescheid vom 06.02.2017 zurück. Er begründete dies damit, dass in der dem Kläger bereits gewährten Regelleistung nach § 20 Abs. 1 SGB II auch die Kosten für Gesundheitspflege enthalten seien, soweit diese nicht durch die Krankenkasse übernommen würden. Es handle sich bei den geltend gemachten Kosten auch weder um einen unabweisbaren laufenden, nicht nur einmaligen Bedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II, noch um einen einmaligen Bedarf im Sinne von § 24 SGB II. Ein Darlehen sei nicht beantragt, könne aber unabhängig davon ohnehin nicht bewilligt werden, weil das Leistungsrecht der gesetzlichen Krankenkassen für Zahnersatz eine sogenannte "Vollversorgung" vorsehe.
Der Kläger hat am 01.03.2017 dagegen Klage zum Sozialgericht Nürnberg erhoben und beantragt in der Sache,
den Bescheid vom 18.08.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06.02.2017 aufzuheben und die beantragten Leistungen zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass die Krankenkassen für Zahnersatz vorrangig zuständig seien und der Kläger durch die gewährte Regelversorgung ausreichend abgesichert sei. Darüber hinausgehende Leistungen seien im Rahmen der Eigenanteile vom Kläger selbst zu bezahlen.
Das Gericht hat die Beteiligten mit Schreiben vom 04.08.2017 zu der beabsichtigten Entscheidung ohne mündliche Verhandlung angehört und zur Stellungnahme eine Frist bis 04.09.2017 eingeräumt. Der Kläger hat sich nicht geäußert, der Beklagte hat sein Einverständnis erteilt.
Das Gericht hat die Leistungsakte des Beklagten beigezogen. Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Akten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat keinen Erfolg.
Streitgegenstand ist der Bescheid vom 18.08.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.02.2017, mit dem die Übernahme des Eigenanteils für eine über die Regelversorgung hinausgehende Zahnbehandlung abgelehnt worden ist.
Das Gericht konnte gem. § 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nach vorheriger Anhörung beider Beteiligter ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt durch Beiziehung der Verwaltungsakte des Beklagten geklärt ist.
An der Zulässigkeit der Klage bestehen keine Zweifel. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht erhoben. Statt...