Entscheidungsstichwort (Thema)
Schwerbehindertenrecht. Merkzeichen RF. Ermäßigung des Rundfunkbeitrags. Voraussetzungen
Leitsatz (amtlich)
Voraussetzungen der Zuerkennung des Merkzeichens RF.
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um das Vorliegen der Merkzeichen "aG" und "RF".
Der Beklagtes stellte mit Bescheid vom 7.07.2015 einen Grad der Behinderung ab 14.07.2014 mit einem GdB von 90 fest. Außerdem erfülle die Klägerin die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Merkzeichen G und B.
Die Klägerin beantragte mit Schreiben vom 12.06.2017 beim Beklagten die Zuerkennung des Merkzeichens "RF" und fügte ihrem Antrag ärztliche Unterlagen bei.
Mit Bescheid vom 8.08.2017 lehnte der Beklagte die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen RF ab.
Dagegen erhob die Klägerin Widerspruch und trug vor, dass der Bescheid juristisch und medizinisch nicht begründet sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 19.09.2017 hat der Beklagte den Widerspruch zurückgewiesen. Nach versorgungsärztlicher Beurteilung sei die Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen mit Hilfe einer Begleitperson möglich und zumutbar. Die Befunde seien nicht ausreichend, um die Voraussetzungen für das Merkzeichen "RF" zu belegen.
Dagegen erhob die Klägerin Klage zum Sozialgericht Nürnberg und trägt vor, sie sei nicht in der Lage, an öffentlichen Veranstaltungen teilzunehmen.
Sie trägt vor, der Beklagte lege § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages zu ihren Ungunsten aus. Diese Entscheidung gehe an ihrem gesundheitlichen Befund vorbei. Die Nebenwirkungen beim Besuch von Veranstaltungen könnten auch nicht von einer Begleitperson aufgefangen werden.
Nach Einholung von ärztlichen Unterlagen wurde ein Gutachten bei Dr. C. in Auftrag gegeben. Der Sachverständige erläutert in seinem Gutachten vom 6.04.2018, die Klägerin fühle sich weder psychisch noch physisch in der Lage, außerhalb des häuslichen Umfeldes auch nur irgendwelche Aktivitäten auszuüben, außer Einkäufen, Arztbesuchen und Physiotherapie.
Gesundheitliche Einschränkungen, welche aus medizinischen Gründen die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nach sich ziehen könnten, seien anhand der ärztlichen Unterlagen nicht festzustellen.
Mit Schreiben vom 19.04.2018 hat das Gericht darauf hingewiesen, dass weitere Ermittlungen von Amts wegen nicht für erforderlich gehalten werden und beabsichtigt sei, durch Gerichtsbescheid zu entscheiden. Der Beklagte hat sein Einverständnis durch Entscheidung durch Gerichtsbescheid erklärt. Die Klägerin hat vorgetragen, sie erfülle die für die Befreiung von der Rundfunkgebühr vom Gesetzgeber geforderten Kriterien. Sie sei gesetzlich krankenversichert und müsse sich zulasten der Solidargemeinschaft einen Rollstuhl verschreiben lassen. Dabei würden ihr die Ärzte immer raten, sich immer wieder zu bewegen. Sie habe sich mit viel Kraft aus einem Rollstuhl gekämpft, und wolle sich jetzt nicht darauf verweisen lassen, sie könne ja in einem Rollstuhl Veranstaltungen besuchen.
Die Klägerin beantragt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen "aG" und "RF" auszustellen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Gerichtsakten S 16 SB 141/15ER und S 16 SB 144/15 sowie auf die vom Beklagten beigezogene Verwaltungsakte ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der vorliegende Rechtsstreit konnte durch Gerichtsbescheid entschieden werden. Die Sache weist keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf, der Sachverhalt ist geklärt. Die Beteiligten wurden hierzu vorher gehört.
Die Klage ist teilweise zulässig, aber nicht begründet.
Die Klage auf Zuerkennung des Merkzeichens "aG" ist unzulässig.
Streitgegenständlich kann hier nur die Zuerkennung des Merkzeichens "RF" zu bewerten sein. Im angegriffenen Bescheid hat der Beklagte nur über den Antrag der Klägerin auf Zuerkennung dieses Merkzeichens "RF" entschieden. Eine Verwaltungsentscheidung hinsichtlich des im Klageverfahren zusätzlich beantragten Merkzeichens "aG" liegt nicht vor, so dass der Antrag auf Zuerkennung eines Merkzeichens "aG" in diesem Verfahren mangels Verwaltungsentscheidung nicht zulässig ist.
Die Klage hinsichtlich der Zuerkennung des Merkzeichens "RF" ist zulässig, aber nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zuerkennung des Merkzeichens RF.
Nach §§ 4,6 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages können behinderte Menschen unter bestimmten gesundheitliche Voraussetzungen, deren Vorliegen im Ausweis durch das Merkzeichen "RF" gekennzeichnet wird, von der Rundfunkbeitragspflicht befreit bzw. diese ermäßigt werden. Nach dem Gesetz können nur noch taubblinde Menschen und Empfänger von Blindenhilfe auf Antrag von der Beitragspflicht befreit werden.
Eine Ermäßigung des Rundfunkbeitrages kann auf Antrag für fo...