Tenor
I. Der Bescheid der Beklagten vom 26.03.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.04.2010 wird aufgehoben.
II. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers.
Tatbestand
Strittig zwischen den Beteiligten ist die Feststellung einer Sperrzeit.
Der am 1970 geborene Kläger war aufgrund des Arbeitsvertrages vom 01.08.2007 seit diesem Zeitpunkt bei der Bäckerei F. in R. als Aushilfsfahrer angestellt. Mit Nachtrag vom 18.12.2008 wurde der Vertrag dahingehend abgeändert, dass der Kläger ab 01.01.2009 als Kommissionierer beschäftigt wird.
Dieses unbefristete Arbeitsverhältnis wurde vom Arbeitgeber durch Kündigung vom 27.01.2010 zum 28.02.2010 beendet.
Vorausgegangen war eine private Trunkenheitsfahrt des Klägers am 18.01.2010, die mit einem Unfall endete. Als Folge hiervon wurde der Kläger, bei dem zum Unfallzeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration von 1,64 0/00 festgestellt worden war, vom Amtsgericht mit Strafbefehl vom 15.04.2010 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis für die Dauer von 6 Monaten entzogen.
Mit Wirkung zum 01.03.2010 meldete sich der Kläger bei der Beklagten arbeitslos und beantragte die Gewährung von Arbeitslosengeld I (Alg I).
Am 18.03.2010 wurde vor dem Arbeitsgericht N. ein widerruflicher Vergleich geschlossen: Darin wurde festgestellt, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis zum Kläger durch ordentliche betriebsbedingte Kündigung zum 28.02.2010 beendet hat und er verpflichtet ist, an den Kläger eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes zu zahlen und ihm ein wohlwollendes Arbeitszeugnis mit der Gesamtbeurteilung "gut" zu erteilen.
Diese Vereinbarung wurde rechtskräftig.
In ihrem Bewilligungsbescheid vom 26.03.2010 gewährte die Beklagte dem Kläger Alg I ab 01.03.2010 für die Dauer von 360 Tagen auf der Grundlage eines täglichen Bemessungsentgelts von 49,23 €, woraus sie einen täglicher Leistungssatz von 21,24 € errechnete.
Zugleich wurde mit streitgegenständlichem Bescheid ebenfalls vom 26.03.2010 das Ruhen des Alg I - Anspruchs aufgrund des Eintritts einer Sperrzeit vom 01.03.2010 bis 23.05.2010 festgestellt.
Die Beklagte begründete dies damit, dass der Kläger durch den Führerscheinentzug seine Beschäftigung bei der Bäckerei F. verloren und dadurch seine Arbeitslosigkeit grob fahrlässig herbeigeführt habe.
In einem am 24.03.2010 mit der Beklagten geführtem Telefonat gab der Arbeitgeber des Klägers an, dass er ihn bis zum Entzug der Fahrerlaubnis sowohl als Kommissionierer als auch als Aushilfsfahrer eingesetzt hatte, da dessen Arbeitsplatz beide Tätigkeiten beinhaltete. Nach dem Entzug der Fahrerlaubnis wäre er in der Backstube eingesetzt worden, habe dort aber wegen einer Mehlstauballergie nicht mehr arbeiten können und war krank geschrieben worden.
Seinen am 07.04.2010 eingelegten Widerspruch begründete der Kläger hauptsächlich mit Hinweisen auf die seiner Ansicht nach in der arbeitsrechtlichen Rechtsprechung vertretene Auffassung, wonach die Entziehung der Fahrerlaubnis nach einer privaten Trunkenheitsfahrt nur einen personenbedingten Kündigungsgrund darstellen könnte, der nicht zu einer Sperrzeit führen würde.
In ihrem Widerspruchsbescheid vom 23.04.2010 beruft sich die Beklagte darauf, dass das Beschäftigungsverhältnis des Klägers vom Arbeitgeber wegen dessen vertragswidrigen Verhalten gekündigt wurde, da er aufgrund des Verlustes der Fahrerlaubnis einen Teil der geschuldeten Arbeitsleistung nicht mehr erbringen konnte. Der Eintritt einer Sperrzeit sei damit gerechtfertigt.
In einer am 28.0.2010 zum Sozialgericht Nürnberg erhobenen Klage wiederholt der Kläger im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem Widerspruch.
Er beantragt,
der Bescheid der Agentur für Arbeit D. vom 26.03.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.04.2010 (W 2010/10) wird aufgehoben.
Dem Kläger wird auf seinen Antrag mit Wirkung ab 01.03.2010 Arbeitslosengeld gewährt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
In ihrer Klageerwiderungsschrift vom 20.05.2010 trägt sie vor, dass der Verlust der Fahrerlaubnis für die Arbeitslosigkeit ursächlich war und der Kläger hätte erkennen können, dass er ohne sie die geschuldete Arbeitsleistung nicht mehr erbringen könne.
In ihrem Antwortschreiben vom 24.06.2010 auf ein entsprechendes Vorbringen des Klägers im Schriftsatz vom 04.06.2010 verweist die Beklagte auf den vom Arbeitgeber in der Arbeitsbescheinigung angegebenen Grund für die Kündigung. Dieser gab an, dass das Beschäftigungsverhältnis aufgrund "vertragswidrigen Verhaltens" beendet wurde.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, insbesondere auf das Vorbringen der Beteiligten in den eingereichten Schriftsätzen und in der mündlichen Verhandlung, sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht gem. §§ 90, 92, 87 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zum sachlich und örtlich nach § 51Abs. 1 Nr....