Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung. Arzneimittelvergütung. zu den Voraussetzungen einer Abrechnungsfähigkeit eines Verwurfs eines angebrochenen Arzneimittels. Unvermeidbarkeit eines Verwurfs durch eine sog herstellende Apotheke in Bayern

 

Orientierungssatz

Zu den Voraussetzungen einer Unvermeidbarkeit - und damit Abrechnungsfähigkeit - eines Verwurfs eines angebrochenen Arzneimittels durch eine sog herstellende Apotheke in Bayern.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 22.02.2023; Aktenzeichen B 3 KR 7/21 R)

 

Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt an die Klägerin 828,50 Euro nebst

Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

seit 10.09.2014 zu zahlen.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert wird auf 890,52 Euro festgesetzt.

IV. Die Sprungrevision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über eine Aufrechnung aufgrund einer Retaxierung von Verwürfen zytostatikahaltiger Zubereitungen betreffend den Monat Mai 2012.

Die Klägerin ist eine sog. herstellende Apotheke. Sie arbeitet unter validierten kontrollierten aseptischen Bedingungen nach der Apothekenbetriebsordnung. Die Klägerin stellt unter anderem für Onkolog*innen Zytostatikazubereitungen her, die den Patient*innen im Rahmen einer ambulanten Chemotherapie verabreicht werden. Die Klägerin erhält dazu von dem/der bestellenden Arzt/Ärztin eine Therapieliste, der die genaue Dosierung der Zubereitung entnommen werden kann. Die Verordnungen enthalten keinen Präparat-Namen eines Arzneimittels, sondern eine Wirkstoffbezeichnung. Aufgrund dieser Verordnung wird dann die parentale zytostatikahaltige Lösung zubereitet. Die zur Herstellung parenteraler Zubereitungen eingesetzten Fertigarzneimittel sind in unterschiedlichen Wirkstärken und Packungsgrößen vorhanden. Bei den streitgegenständlichen Arzneimitteln handelt es sich in der Regel um Trockenpulver, aus dem durch Zufügen einer definierten Menge eines Lösungsmittels eine so genannte Stammlösung hergestellt wird oder alternativ handelt es sich um ein Lösungskonzentrat. Von dieser Stammlösung oder diesem Lösungskonzentrat wird dann in einem zweiten Schritt eine definierte, vom Körpergewicht oder der Körperoberfläche der Patientin/des Patienten abhängige Menge entnommen und wiederum mit einer Infusionslösung zu einer applikationsfertigen Infusion verdünnt. Diese wird dann als Endprodukt dem Patienten/der Patientin verabreicht. Da die Dosierung der eingesetzten Fertigarzneimittel individuell unterschiedlich ist, verbleibt häufig ein Rest der Stammlösung bzw. des Lösungskonzentrats (Anbruch). Verbleibt ein Rest, so wird dieser - wenn er nicht für einen anderen Patienten/eine andere Patientin verwendet werden kann und die Haltbarkeit abgelaufen ist - verworfen. Streitig ist vorliegend die Frage, wie diese Verwürfe zu vergüten sind.

Die Abrechnung der Kosten für die Herstellung der zytostatikahaltigen Zubereitungen erfolgt grundsätzlich gegenüber dem Apothekenabrechnungszentrum der Beklagten. Die Beklagte vergütete der Klägerin die sich aus den streitigen Verordnungen für Mai 2012 ergebenden Beträge zunächst. Mit Schreiben vom 10.04.2013 beanstandete die Beklagte gem. § 9 Arzneimittelversorgungsvertrag Bayern - Ergänzungsvereinbarung zum Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung nach § 129 Absatz 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) und zur Vereinbarung über die Übermittlung von Daten im Rahmen der Arzneimittelabrechnung nach § 300 SGB V vom 14.06.2007 in der Fassung vom 27.02.2012 (im Folgenden: AV-Bayern) die Abrechnung der Klägerin vom Mai 2012 in Höhe von 1070,70 EUR und übersandte als Anlage Imageausdrucke zu den Taxberichtigungen, auf denen unter "Erläuterung der Korrekturgründe" jeweils der Grund der Berichtigung angegeben war. Dies betraf die folgenden Verordnungen:

Patient*in

Wirkstoff

Arzneimittel

Herstellungsdatum/Uhr-zeit

Nächste Herstellung/Uhr-Zeit

Absetzungsbetrag

W.H.   

I.    

I.(r) 

29.05.2012 um 09:16 Uhr

04.06.2012 um 12:20 Uhr

15,05 EUR

U.P.   

I.    

29.05.2012 um 08:40 Uhr

169,71 EUR

W.H.   

Be.     

A.(r) 

02.05.2012 um 9:15 Uhr

07.05.2012 um 09:25 Uhr

69,02 EUR

W.H.   

Be.     

A.(r) 

29.05.2012 um 09:02 Uhr

04.06.2012 um 08:35 Uhr

83,30 EUR

B.N.   

E.    

H.(r) 

03.05.2012 um 10:35 Uhr

10.05.2012 um 10:20 Uhr

125,89 EUR

B.N.   

E.    

H.(r) 

10.05.2012 um 10:20 Uhr

24.05.2012 um 09:35 Uhr

125,89 EUR

B.N.   

E.    

H.(r) 

24.05.2012 um 09:35 Uhr

31.05.2012 um 11:05 Uhr

125,89 EUR

I.E.   

F.    

03.05.2012 um 11:20 Uhr

07.05.2012 um 12:30 Uhr

16,05 EUR

H.I.   

D.    

R.(r) 

07.05.2012 um 12:20 Uhr

08.05.2012 um 12:05 Uhr

34,40 EUR

S.E.   

C.    

R-L.(r)

04.05.2012 um 09:45 Uhr

07.05.2012 um 10:10 Uhr

3,86 EUR

K.C.   

C.    

Ca.(r)

07.05.2012 um 10:10 Uhr

10.05.2012 um 10:30 Uhr

11,57 EUR

S.G.   

C.    

Er.(r)

08.05.2012 um 09:40 Uhr

10.05.2012 um 10:10 Uhr

47,18 EUR

S.G.   

C.    

Er.(r)

22.05.2012 Um 08:40 Uhr

24.05.2012 um 08:40 Uhr

47,18 EUR

S.G.   

C.    

Er.(r)

29.05.2012 Um 8:56 Uhr

05.06.2012 um 10:00 Uhr

47,1...

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