Entscheidungsstichwort (Thema)
Rückforderungsanspruch des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung gegenüber Verfügenden bei Rentenüberweisung nach dem Tod des Rentenempfängers. notarielle Untervollmacht
Orientierungssatz
Zur Rückforderung nach § 118 Abs 4 S 1 SGB 6, wenn eine vom verstorbenen Rentenbezieher erteilte notarielle Generalvollmacht in Form einer notariellen Untervollmacht an den "Verfügenden" weitergegeben wurde.
Tenor
I. Der Bescheid vom 02.11.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.11.2016 wird abgeändert wie folgt:
Vom Rückforderungsbetrag in Höhe von |
183.324,91 € |
werden abgezogen |
22.725,81 € |
so dass resultieren |
160.599,10 € |
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Weiter wird berücksichtigt, |
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dass der Kläger bereits gezahlt hat |
131.091,44 € |
und eine Kostenerstattung der Beklagten |
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berücksichtigt wird in Höhe von |
1.002,46 € |
so dass nur noch vom Kläger zu zahlen sind: |
28.505,20 € |
II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
III. Der Kläger trägt 7/8 der Kosten des Verfahrens, die Beklagte trägt 1/8 der Kosten des Verfahrens, wobei die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt wird.
IV. Der Streitwert wird auf 183.324,91 € festgesetzt.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte gegen den Kläger einen Rückzahlungsanspruch in Höhe von 183.324,91 € wegen überzahlter Altersrente von seinem für tot erklärten Vater A. hat.
Der 1965 geborene Kläger ist der Sohn von D. A., geboren 1934, gestorben 2005, und A., geboren 1932, für tot erklärt 2004.
Die Todeserklärung zum 31.12.2004 erfolgte zunächst durch Beschluss des Amtsgerichts E. vom 28.07.2014, dagegen wurden sofortige Beschwerden eingelegt und durch Beschluss des OLG N. vom 15.12.2014 wurden diese sofortigen Beschwerden zurückgewiesen.
A. bezog seit 01.09.1992 eine Altersrente gem. Bescheid vom 25.11.1992. Da er jedoch seit dem 01.11.2001 vermisst war, wurde diese Altersrente von der Beklagten zum 30.09.2005 zunächst eingestellt, aber aufgrund eines gerichtlichen Vergleiches für die Zeit vom 01.10.2005 bis 31.01.2014 mit Bescheid vom 14.01.2014 in Höhe von 162.848,49 € inkl. Zinsen in Höhe von 21.971,65 € nachgezahlt und ab 01.02.2014 wurden bis Juni 2014 1.468,82 € pro Monat gezahlt. Die Zahlungen erfolgten auf das Konto des A. bei der E., Konto-Nr. xxxxxxxx.
A. hatte seiner Ehefrau D. A. am 22.10.1999 eine notarielle Generalvollmacht erteilt. D. A. wiederum hat am 13.04.2005 eine notarielle Untervollmacht für ihren Sohn, den Kläger, und ihre Tochter A. A. erteilt.
Aufgrund der Todeserklärung zum 31.12.2004 errechnete die Beklagte eine Rentenüberzahlung in Höhe von 183.324,91 € und forderte diesen Betrag gem. § 118 Abs. 3 SGB VI (Sozialgesetzbuch - Sechstes Buch) zunächst von der E. am 23.04.2015 zurück. Mit Schreiben vom 09.06.2015 erinnerte die Beklagte die E. an die Rückforderung. Nach telefonischer Rücksprache übersandte die E. der Beklagten Auszüge des Kontos von A., aus denen sich unter anderem 9 größere Überweisungen in Höhe von insgesamt 258.398,75 € in der Zeit von 2006 bis 2013 ergaben, die der Kläger veranlasst hatte.
Daraufhin übersandte die Beklagte am 29.09.2015 eine Anhörung an den Kläger über die beabsichtigte Rückforderung der überzahlten Altersrente seines Vaters. Mit Bescheid vom 02.11.2015 erließ die Beklagte den Rückforderungsbescheid gem. § 118 Abs. 4 SGB VI über 183.324,91 €.
Mit Schriftsatz vom 30.10.2015 erfolgte die Antwort auf die Anhörung, mit weiterem Schriftsatz vom 23.11.2015 wurde gebeten, den Schriftsatz vom 30.10.2015 als Widerspruch zu werten. Mit Schriftsatz vom 31.05.2016 wurde angekündigt, dass der Kläger 131.091,44 € zurückerstatten wird, wobei aber alle Rechte und Einwendungen vorbehalten wurden. Im Juli 2016 konnte der Betrag in Höhe von 131.091,44 € bei der Beklagten verbucht werden.
Der Widerspruch wurde sodann mit Widerspruchsbescheid vom 14.11.2016 zurückgewiesen und eine Restüberzahlung in Höhe von 52.233,47 € festgestellt.
Hiergegen wurde am 22.11.2016 Klage beim Sozialgericht Nürnberg eingereicht.
Das Gericht ermittelte dann, dass das Rückforderungsbegehren der Beklagten vom 23.04.2015 der S. spätestens am 28.04.2015 zugegangen sein muss, da unter diesem Datum das Schreiben der S. an den Kläger zum Verbleib bei seinen Unterlagen übersandt wurde. Das Konto-Nr. xxxxxxxx wies zu diesem Zeitpunkt ein Guthaben von 22.725,81 € aus.
Daraufhin erklärte die Beklagte, diesen Teilbetrag in Höhe von 22.725,91 € von dem Forderungsbetrag abzuziehen, sowie den Kostenerstattungsbetrag von 1.002,46 € aus dem Verfahren S 11 R 488/12 abzuziehen, so dass bei Berücksichtigung der bereits getätigten Bezahlung in Höhe von 131.091,44 € ein Restbetrag von 28.505,20 resultieren würde und sie dazu ein entsprechendes Teilanerkenntnis bzw. einen Vergleich abgeben könnte.
In der mündlichen Verhandlung gab die Vertreterin der Beklagten zunächst eine weitere Begründung für den Bescheid vom 02.11.2015 ab, nämlich dass weitere Verfügungen des Klägers über jeweils 1.468,82 € am 05.02.2014, am 17.03.2014, am 15.04.2014, am 15.0...