Entscheidungsstichwort (Thema)
Erziehungsgeldrecht. Elterngeldrecht
Nachgehend
Tenor
I. Der Beklagte wird verurteilt, unter Aufhebung des Bescheides vom 02.10.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.03.2013 dem Kläger für das Kind S., geb. 2012 Elterngeld für die Zeit vom 2012 bis 28.06.2013 zu gewähren.
II. Der Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtliche Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung von Elterngeld, die auf das Fehlen eines gemeinsamen Haushalts mit dem Kind gestützt wurde.
Der 1975 geborene Kläger ist irakischer Staatsangehöriger. Am 2012 wurde er Vater seines Sohnes S..
Er reiste erstmals im November 2000 ins Bundesgebiet ein. Er besitzt eine gültige Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG und arbeitet 25 Stunden wöchentlich in der Gastronomie.
Am 30.08.2012 beantragte der Kläger die Gewährung von Elterngeld für die Zeit vom 1. - 12. Lebensmonat. Mit Bescheid vom 02.10.2012 lehnte der Beklagte die Gewährung von Elterngeld für die Lebensmonate 01 bis 12 ab, da aufgrund eines fehlenden gemeinsamen Haushalts mit dem Kind der Anspruch nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Bundeselterngeld- und Elternteilzeitgesetz (BEEG) ausgeschlossen sei.
Am 23.10.2012 legte der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 02.10.2012 über die Nichtgewährung von Elterngeld für die Lebensmonate 01 - 12 ein. Es wurde darauf hingewiesen, dass Frau und Kinder des Klägers in einer staatlichen Asylbewerberunterkunft wohnen. Auch der Kläger schlafe und esse dort. Seine anderslautende Adresse sei nur eine Meldeadresse, da er sich in der Gemeinschaftsunterkunft nicht anmelden dürfe. Er führe tatsächlich einen gemeinsamen Haushalt mit seiner Frau und den Kindern.
Mit Widerspruchsbescheid vom 14.03.2013 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung von Elterngeld sei ein gemeinsamer Haushalt mit dem Kind. Nach den Unterlagen sei es dem Kläger rechtlich nicht erlaubt in der Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber zu leben. Dort würden aber das Kind und seine Mutter mit den anderen Geschwistern leben. Ein gemeinsamer Haushalt mit dem Sohn könne daher nicht begründet werden. Dies sei aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen. Dies würde gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 BEEG nicht zum Bezug von Elterngeld berechtigen.
Dagegen erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Nürnberg mit Schreiben vom 11.04.2013 zugegangen bei Gericht am selben Tag und begründete die Klage damit, dass der Kläger tatsächlich mit der Familie in der Unterkunft lebe. Er unterhalte nur eine Meldeadresse, da er gemeldet sein müsse und sich unter der Adresse der Gemeinschaftsunterkunft nicht melden dürfe. Es komme jedoch auf den tatsächlichen Hausstand bzw., den Ort der gelebten Familie an. Dieser sei bei der Familie in der Gemeinschaftsunterkunft.
Der Kläger beantragt zuletzt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 02.10.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.03.2013 zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 2012 bis 28.06.2013 Elterngeld dem Grunde nach zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte des Beklagten sowie das Vorbringen der Parteien in den eingereichten Schriftsätzen.
Entscheidungsgründe
Die vom Kläger gemäß den §§ 87, 90, 92 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig und hat in der Sache auch Erfolg.
Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 02.10.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.03.2013 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat einen Anspruch auf die Gewährung von Elterngeld für die Zeit vom 2012 bis 28.06.2013.
Es liegen alle Voraussetzungen für die Gewährung von Elterngeld vor. Vom Beklagten wird lediglich das Vorhandensein eines gemeinsamen Haushalts nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 BEEG bestritten. Alle weiteren Voraussetzungen sind unstrittig zwischen den Beteiligten. Nach Ansicht der Kammer ist aber auch die Voraussetzung des gemeinsamen Haushalts nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 BEEG erfüllt.
Der Kläger lebte im Anspruchszeitraum mit seinem Kind S. in einem Haushalt im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 BEEG.
Der Begriff des Haushalts ist im BEEG weder in § 1 Abs. 1 Nr. 2 noch in § 1 Abs. 3 S. 1 und auch nicht an anderer Stelle näher umschrieben. Er wurde schon in der unmittelbaren Vorläufervorschrift zu § 1 Abs. 1 BEEG, nämlich in § 1 Abs. 1 Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG), seit dem Entwurf der Bundesregierung vom 16.8.1985 (BR-Drucks 350/85 S. 4) verwendet. Die Begründung des Gesetzentwurfs befasst sich zu § 1 Abs. 1 Nr. 2 BErzGG ausdrücklich mit der dort als Anspruchsvoraussetzung vorgesehen Personensorge, nicht jedoch mit dem Begriff des Haushalts (BR-Drucks 350/85 S. 14).
Der Begriff des Haushalts wird schon im ersten Entwurf des BEEG verwendet, ohne in der dazu gegebenen Begründung...