Nachgehend
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um höheres Insolvenzgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III).
Die Klägerin war seit dem 01.09.1991 bei der H. als Hauswirtschafterin mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 23 Stunden beschäftigt.
Sie war vom 11.10.2018 bis 31.12.2018 arbeitsunfähig erkrankt und bezog bis einschließlich 22.11.2018 Lohnfortzahlung.
Mit Beschluss des Amtsgerichts C-Stadt vom 01.01.2019 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Arbeitgeberin eröffnet.
Am 21.01.2019 stellte die Klägerin bei der Beklagten einen Antrag auf Gewährung von Insolvenzgeld.
Laut Insolvenzgeldbescheinigung vom 15.01.2019 hatte die Klägerin Anspruch auf ausstehendes Arbeitsentgelt für die Zeit vom 01.10.2018 bis 31.10.2018 von 845,48€ netto, vom 01.11.2018 bis 30.11.2018 von 607,71€ netto und vom 01.12.2018 bis 31.12.2018 von 237,53€, insgesamt damit in Höhe von 1.690,72€.
Mit Bescheid vom 01.02.2019 wurde der Klägerin Insolvenzgeld für die Zeit vom 01.10.2018 bis 31.12.2018 in Höhe von insgesamt 1.690,72€ gewährt.
Dagegen wurde Widerspruch erhoben mit der Begründung, dass der Klägerin ein deutlich höheres Insolvenzgeld zustünde. Insbesondere werde moniert, dass Zeitzuschläge für Samstagsarbeit, Sonn-und Feiertagsarbeit nicht hinreichend berücksichtigt worden seien. Auch sei das zugesagte Weihnachtsgeld von brutto 500€ und noch 130 offene Überstunden nicht eingerechnet worden.
Mit Schreiben vom 13.06.2019 teilte der Insolvenzverwalter mit, dass
* in den Vormonaten ein monatliches Bruttoentgelt von 1.017,19€ abgerechnet worden sei,
* die Zeitzuschläge seien anhand der Schichtpläne und der gesondert erstellten Zeitzuschlagsübersichten abgerechnet worden,
* das Weihnachtsgeld sei wie in den Vorjahren abgerechnet worden. Der Jahresanspruch von 500€ für Vollzeitkräfte (38,50 Std./Woche) sei bei den Teilzeitkräften prozentual ihrer Arbeitszeit abgerechnet worden. Entsprechend war für die Klägerin aufgrund ihrer wöchentlichen Arbeitszeit von 23 Stunden ein Betrag von 298,70€ abzurechnen,
* die Lohnfortzahlung gegenüber der Klägerin am 22.11.2018 geendet hat. Entsprechend sei für November 2018 ein geringeres Gehalt abzurechnen gewesen. Im Monat Dezember 2018 konnte lediglich das Weihnachtsgeld abgerechnet werden,
* sämtliche Lohnansprüche seien bis zum 30.09.2018 ausgeglichen worden, so dass der Insolvenzgeldzeitraum mit dem 01.10.2018 begann,
* ausweislich der vom Steuerberater vorgelegten Überstundenliste bestand zum 31.12.2018 für die Klägerin ein Überstundenstand von 130,96 Stunden. Diese Überstunden seien jedoch in keiner Weise während des Insolvenzgeldzeitraumes erwirtschaftet worden. Aufgrund der unwiderruflichen Freistellung unter Anrechnung von Urlaub- und Mehrvergütungsansprüchen wären diese Überstunden im Freistellungszeitraum einzubringen gewesen. Nachdem die Klägerin jedoch bis zum Ende der Kündigungsfrist im Krankenstand gewesen sei, seien diese nunmehr nachträglich abzurechnen und stellten lediglich eine Insolvenzforderung dar.
Mit Widerspruchsbescheid vom 09.10.2019 wurde der Widerspruch zurückgewiesen.
Dagegen wurde am 11.11.2019 Klage zum Sozialgericht Nürnberg erhoben.
Die Klägerin beantragt,
I. Der Bescheid der Beklagten vom 01.02.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.10.2019 wird aufgehoben, soweit das Insolvenzgeld auf lediglich 1.690,72 € festgesetzt wurde.
II. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin weiteres Insolvenzgeld in gesetzlicher Höhe zu zahlen.
Zur Begründung wird vorgetragen, dass weiterhin die der Klägerin zustehenden Zeitzuschläge für Samstagsarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit nicht hinreichend Berücksichtigung gefunden hätten. Eine nachvollziehbare Auflistung der Zuschläge für Dezember 2018 läge nicht vor. Die Klägerin hätte für die Monate Oktober bis Dezember 2018 jeweils einen Vergütungsanspruch in Höhe von 1.057,88€ brutto gehabt. Auch sei das zugesagte Weihnachtsgeld von brutto 500€ nicht mitberechnet worden. Überdies sei die Vergütung der noch offenen 160 Überstunden zu Unrecht nicht berücksichtigt worden. Es dürfte auch nicht nur schematisch auf die letzten drei Monate vor Insolvenzeröffnung abgestellt werden.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Hierzu werde auf die Ausführungen im angegriffenen Bescheid und Widerspruchsbescheid verwiesen.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet und war daher abzuweisen.
Der Bescheid vom 01.02.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.10.2019 erweist sich als rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
Nach § 165 Abs. 1 Satz 1 SGB III haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anspruch auf Insolvenzgeld, wenn sie im Inland beschäftigt waren und bei einem Insolvenzereignis für die vorausgegangenen drei ...