Entscheidungsstichwort (Thema)

Angelegenheiten nach dem SGB II

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 28.02.2018; Aktenzeichen B 14 AS 384/17 B)

 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Streitig ist die Aufhebung der Bewilligung von Leistungen wegen Inhaftierung.

Während des Bezuges von Alg II beantragte der Kläger am 17.09.2015, eingegangen am 18.09.2015, die Übernahme der Unterkunftskosten während seiner 181 Tage Ersatzfreiheitsstrafe.

Mit Schreiben vom 18.09.2015 wurde der Kläger aufgefordert, die Ladung zum Strafantritt bis 25.09.2015 einzureichen.

Daraufhin wurde die Zahlung zum 30.09.2015 wegen Inhaftierung eingestellt. Am 30.09.2015 reichte der Kläger seine Haftbescheinigung ein, wonach er ab 17.09.2015 bis voraussichtlich 15.03.2016 eine Ersatzfreiheitsstrafe zu verbüßen hätte.

Mit Bescheid vom 30.09.2015 wurden daraufhin die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe des Regelbedarfes für den Zeitraum 17.09.2015 bis 30.09.2015 aufgehoben und die Erstattung von 185,45 € verlangt. Gegen diese Entscheidung legte der Kläger am 22.10.2015 Widerspruch ein, der durch Bescheid vom 29.12.2016 zurückgewiesen wurde. Gegen den zurückweisenden Widerspruchsbescheid wandte sich der Kläger mit der am 31.12.2016 erhobenen Klage.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid vom 07.10.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.12.2016 aufzuheben.

Die Bevollmächtigte der Beklagten beantragt,

die Klage abzuweisen.

Hinsichtlich der weiteren wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Zu Recht hat die Beklagte durch den Bescheid vom 30.09.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.12.2016 die Bewilligung von Alg II in Höhe des Regelbedarfes für den Zeitraum 17.09. bis 30.09.2015 aufgehoben.

Unstreitig ist der Kläger erwerbsfähiger Leistungsberechtigter im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB II. Leistungen zur Grundsicherung erhalten gemäß § 7 Abs. 4 Satz 1 1. Alternative jedoch nicht Personen, die in einer stationären Einrichtung untergebracht sind. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist gemäß § 7 Abs. 4 Satz 2 SGB II der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Da der Kläger unstreitig aufgrund richterlich angeordneter Freiheitsentziehung ab 17.09.2015 inhaftiert war, bestand ab 17.09.2015 kein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes mehr.

Die Beklagte war berechtigt, die Bewilligung gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, da der Kläger nicht sofort seiner durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung der für ihn nachteiligen Änderung der Verhältnisse nachgekommen ist, indem er erst am 30.09.2015 die Haftbescheinigung vorlegte. Mit Antritt der Haft hatten sich seine Verhältnisse wesentlich geändert, da ihm gemäß § 7 Abs. 4 Satz 2 SGB II ein Anspruch auf Leistungen nicht mehr zustand. Dies konnte der Kläger bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt auch erkennen. Da die Miete bereits zu Beginn des Monats fällig geworden war, der Bedarf also vor Antritt der Freiheitsstrafe entstanden war, war die Beklagte gehindert, die Kosten der Unterkunft vom Kläger erstattet zu verlangen. Die Aufhebung und Erstattung des ursprünglichen Bewilligungsbescheides bezieht sich daher zu Recht lediglich auf den dem Kläger für den Zeitraum 17. bis 30.09.2015 geleisteten Regelbedarfes in Höhe von 185,45 €.

Nach alledem war zu entscheiden wie geschehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI11351677

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