Nachgehend

BSG (Beschluss vom 14.02.2024; Aktenzeichen B 7 AS 9/24 BH)

 

Tenor

I. Der Bescheid vom 11.06.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.10.2018 wird dahingehend abgeändert, dass der Klägerin für den Zeitraum März 2016 bis einschließlich November 2016 monatlich 47,45 € sowie für den Zeitraum Dezember 2016 bis einschließlich Juni 2017 monatlich 13,43 € zusätzlich zu den bereits gewährten Unterkunftskosten bewilligt wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Der Beklagte trägt ein Fünftel der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin.

 

Tatbestand

Der vorliegende Rechtsstreit wird über die Höhe der an die Klägerin zu leistenden Unterkunftskosten geführt.

Die am xx.xx.xxxx geborene Klägerin bewohnte bis zu ihrem am 01.05.2017 erfolgten Umzug in die A-Straße in N. eine ca. 78 m² große Dreizimmerwohnung in der P. in H.. Hierfür war eine Monatsmiete von 600,00 € zu zahlen, bestehend aus einer Kaltmiete von 450,00 €, Nebenkosten von 87,60 € sowie Heizkosten von 62,40 €.

Erstmals bewilligte der Beklagte ihr als der für den Wohnort H. zuständige Träger der Grundsicherung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) Leistungen für die Zeit ab 01.03.2014. Dabei übernahm er zunächst die vollen Mietkosten, wies die Klägerin jedoch am 30.11.2014 auf deren unangemessene Höhe hin, und forderte sie zur Kostensenkung auf.

Entgegen seiner ursprünglichen Ankündigung, die vollen Kosten nur noch bis 31.08.2014 zu übernehmen, hat der Beklagte diese aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs im Verfahren S 10 AS 1368/14 ER dann doch noch bis 31.03.2015 fortgezahlt und erst ab dem am 01.04.2015 beginnenden Leistungszeitraum eine Absenkung auf seine Mietobergrenze (MOG) für eine alleinstehende Person vorgenommen. Zudem übernahm er die geforderten Heizkostenabschläge.

Der hier streitgegenständliche Zeitraum umfasst die Monate März 2016 bis einschließlich Juni 2017, da die Klägerin die Wohnung nach ihrem Umzug nach A-Stadt im Mai zwar nicht mehr bewohnte, aber wegen der Einhaltung von Kündigungsfristen noch Miete für die alte Unterkunft zu leisten hatte. Diese Kosten wurden vom Beklagten als sog. "Verzahnungsmiete" anerkannt.

Noch vor ihrem Auszug hatte sich jedoch die von der Klägerin zu zahlende Miete ab 01.12.2016 aufgrund eines vor dem Landgericht Nürnberg/Fürth am 08.11.2016 im Verfahren mit den Az.:xxx mit ihrem Vermieter geschlossenen Vergleichs auf 530,00 € (350 € Kaltmiete einschl. 35 € für die Garage sowie 80 € Nebenkosten und   100 € Heizkostenabschlag) reduziert.

Vom Beklagten wurden der Klägerin in diesem Zeitraum mit Bewilligungsbescheiden vom 22.02.2016 und 18.08.2016 (Zeitraum März bis August 2016 sowie September 2016 bis August 2017) und vom 06.06.2017 (Juni 2017) bzw. Änderungsbescheiden vom 26.11.2016 und 08.02.2017 (Zeitraum Januar 2017 bis August 2017) neben dem einschlägigen Regelbedarf für Alleinstehende von 404 € im Jahr 2016 bzw. 409 € im Jahr 2017, auch - entsprechend seiner MOG - Leistungen für die Unterkunft in Höhe von 338,65 € monatlich im Jahr 2016 und von 372,67 € im Jahr 2017 gewährt. Hinzu kamen die geforderten Heizkostenabschläge von 62,40 € bis einschließlich November 2016 und von 100 € ab Dezember 2016.

Die Höhe der übernommenen Unterkunftskosten beruhte auf einem bei der Fa. R1. & Partner in Auftrag gegebenen Konzept zur Erstellung von Mietobergrenzen. Dieses stammte aus dem Jahr 2012, kam ab 2013 zur Anwendung und wurde für den Zeitraum ab 01.01.2015 fortgeschrieben (sog. "kleine" Fortschreibung).

Ab 01.01.2017 wurden im Rahmen einer sog. "großen Fortschreibung" die als relevant erachteten Daten zum 01.09.2016 neu erhoben und das MOG- Konzept entsprechend der gewonnenen Erkenntnisse angepasst.

Für das MOG-Konzept wurde das Zuständigkeitsgebiet des Beklagten, der Landkreis B-Stadt, in vier bzw. fünf Regionen, "A", "B", "C1"/"C2" und "D" - ab 01.01.2015: "A", "B", "C", "D" und "E"- aufgeteilt. Ursprünglich bildete die Stadt H. mit mehr als 13000 Einwohnern - der Wohnort der Klägerin - zusammen mit den Gemeinden Stadt Ab., Markt Al., Bü., Ge., Ka., Ro. und Rö. die Region "A", während etwa die Stadt B-Stadt alleine der Region "B" zugewiesen worden war.

Die Stadt H., als die weitaus einwohnerstärkste Gemeinde, lag am südöstlichen Rand des Vergleichsraums "A", der zentral durch den Vergleichsraum "B" unterbrochen wurde, der ihn in einen westlichen und einen östlichen Teil aufgespalten hat.

Die Mietobergrenze (MOG) betrug nach dem Konzept ab 01.01.2015 für einen Einpersonenhaushalt wie den der Klägerin in der Region "A" 338,65 € und in der Region "B" 357,67 €, nachdem im Rahmen einer Fortschreibung des ab 2013 angewendeten Konzepts ermittelt worden war, dass sich der Wert für die Region "A" um 16,65 € und der für die Region "B" nur um 13,67 € gesteigert hätte.

Insgesamt waren für die Region "A" die niedrigsten MOG-Werte im Zuständigkeitsbereich des Beklagten festgestellt worden.

In dem weiterentwickelten, ab 01.01.2017 angewendeten MOG-Konzept wurde die Stadt H. aus dem Vergleichsraum "A" ...

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