Nachgehend

BSG (Beschluss vom 14.02.2024; Aktenzeichen B 7 AS 9/24 BH)

 

Tenor

I. Der Bescheid vom 24.08.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.11.2015 wird insoweit abgeändert, als die der Klägerin im Zeitraum 01.09.2015 bis 29.02.2016 gewährten Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Monate September bis einschließlich Dezember 2015 um 0,15 € pro Monat und für die Monate Januar bis Februar 2016 um monatlich 47,45 € angehoben werden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Notwendige außergerichtliche Kosten der Klägerin sind in Höhe von einem Zehntel

 

Tatbestand

Der vorliegende Rechtsstreit wird über die Höhe der an die Klägerin zu leistenden Unterkunftskosten geführt.

Die am xx.xx.xxxx geborene Klägerin bewohnte bereits seit 01.03.2011 eine ca. 78 m² große Dreizimmerwohnung in der P.-Straße in H. bei A-Stadt. Hierfür war eine Monatsmiete von 600,00 € zu zahlen, bestehend aus einer Kaltmiete von 450,00 €, Nebenkosten von 87,60 € sowie Heizkosten von 62,40 €.

Erstmals bewilligte der Beklagte ihr als der für den Wohnort H. zuständige Träger der Grundsicherung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) Leistungen für die Zeit ab 01.03.2014. Dabei übernahm er zunächst die vollen Mietkosten, wies die Klägerin jedoch am 30.11.2014 auf deren unangemessene Höhe hin und forderte sie zur Kostensenkung auf.

Entgegen seiner ursprünglichen Ankündigung, die vollen Kosten nur noch bis 31.08.2014 zu übernehmen, hat der Beklagte diese aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs im Verfahren S 10 AS 1368/14 ER dann doch noch bis 31.03.2015 fortgezahlt und erst ab dem am 01.04.2015 beginnenden Leistungszeitraum eine Absenkung auf seine Mietobergrenze (MOG) für eine alleinstehende Person vorgenommen. Zudem übernahm er die geforderten Heizkostenabschläge

Als Folge davon bewilligte er der Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum 01.09.2015 bis 29.02.2016 neben dem einschlägigen Regelbedarf für eine alleinstehende Person auch Kosten für Unterkunft und Heizung von 401,05 € (338,65 € Kaltmiete und Nebenkosten zzgl. 62,40 € Heizkosten).

Die Höhe der zu übernehmenden Unterkunftskosten beruhte auf einem bei der Fa. R1. & Partner in Auftrag gegebenen Konzept zur Erstellung von Mietobergrenzen. Dieses stammte aus dem Jahr 2012, kam ab 2013 zur Anwendung und wurde für den Zeitraum ab 01.01.2015 fortgeschrieben (sog. "kleine" Fortschreibung).

Für das MOG-Konzept wurde das Zuständigkeitsgebiet des Beklagten, der Landkreis B-Stadt, wird darin in vier bzw. fünf Regionen, "A", "B", "C1"/"C2" und "D", ab 01.01.2015 "A", "B", "C", "D" und "E", aufgeteilt. Dabei bildete die Stadt H. mit mehr als 13000 Einwohnern - der Wohnort der Klägerin - zusammen mit den Gemeinden Stadt A., Markt Al, Bü., Ge., K., R2 und R3 die Region "A", während etwa die Stadt B-Stadt alleine der Region "B" zugewiesen worden war.

Die Stadt H. als die weitaus einwohnerstärkste Gemeinde, lag dabei am südöstlichen Rand des Vergleichsraums "A", der zentral durch den Vergleichsraum "B" unterbrochen wurde und ihn in einen westlichen und einen östlichen Teil aufgespaltete.

Die Mietobergrenze (MOG) betrug nach dem Konzept ab 01.01.2015 für einen Einpersonenhaushalt, wie den der Klägerin, in der Region "A" 338,65 € und in der Region "B" 357,67 €, nachdem im Rahmen einer Fortschreibung des ab dem Jahr 2013 angewendeten Konzepts ermittelt worden war, dass sich der Wert für die Region "A" seit dem Jahr 2013 um 16,65 €, der für die Region "B" aber nur um 13,67 € gesteigert hätte.

Insgesamt wurden für die Region "A" die niedrigsten MOG-Werte im Zuständigkeitsbereich des Beklagten festgestellt.

In dem gegen den Bewilligungsbescheid vom 24.08.2015 gerichteten Widerspruch vom 27.08.2015, fordert die Klägerin die vollständige Übernahme ihrer Mietkosten.

Er wurde durch Widerspruchsbescheid vom 24.11.2015 zurückgewiesen.

Der Beklagte bezieht sich darin auf eine Leistungsgewährung entsprechend seiner MOG, innerhalb derer zahlreiche angemessene Wohnungen verfügbar wären, um deren Anmietung sich die Klägerin aber nicht bemühe.

Beispielhaft verweist der dazu auf die ihr am 14.01.2015 ausgehändigten Wohnungsangebote. Die Klägerin hätte sich auch nicht bei größeren Wohnungsanbietern wie etwa dem St G2 W. für eine Unterkunft vorgemerkt.

Die dafür gegebene Begründung, dass man dort vor Aufnahme in die Bewerberliste die Einwilligung zur Einholung von Auskünften über ihre wirtschaftliche Situation fordere, erachte er als nicht ausreichend, da ein derartiges Verlangen nicht unüblich wäre.

Bereits am 10.02.2015 hatte der Beklagte in einem Aktenvermerk seine Verwunderung ausgerückt, dass die Klägerin entgegen ihrer Behauptung, sich intensiv um eine angemessene Wohnung zu bemühen, nicht bei den regional ansässigen größeren Vermietern wie der Wohnungsbaugenossenschaft "W2" der "H.B.", dem "E.S." oder dem "St. G2-Werk" für die Zuteilung einer Wohnung vorgemerkt wäre.

Wegen der verweigerten Übernahme höherer Unterkunftskosten erhob die Klägerin am 18.12.2015 gegen den Bescheid vom 24.08.2015 in Gestalt des ...

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