Entscheidungsstichwort (Thema)

Soziales Entschädigungsrecht: Entschädigung für gesundheitliche Folgen einer Strafhaft in der DDR. Umfang der Kostenübernahme für eine Zahnbehandlung in Form einer Implantatversorgung als Entschädigungsleistung

 

Orientierungssatz

Im Rahmen der Leistungen zur Entschädigung für die gesundheitlichen Schäden, die durch eine rechtsstaatswidrige Strafhaft in der DDR erlitten wurden, werden für eine Zahnbehandlung nur solche Kosten erstattet bzw. vom Entschädigungsträger übernommen, die auch gegenüber einer gesetzlichen Krankenversicherung geltend gemacht werden können. Kosten für die Implantatversorgung können deshalb nur ausnahmsweise dann als Entschädigungsleistung geltend gemacht werden, wenn ein Fall gegeben ist, der ausnahmsweise auch zur Kostentragung durch die gesetzliche Krankenversicherung führen würde.

 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt von dem Beklagten die vollständige Übernahme der Kosten einer bei ihm geplanten Zahnbehandlung.

Der im Jahre 1958 geborene Kläger befand sich in der Zeit vom 10.04.1986 bis 20.05.1987 in der DDR in Strafhaft.

Mit Teilabhilfe- und Feststellungsbescheid vom 31.01.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.03.2017 erkannte der Beklagte bei dem Kläger folgende infolge der Freiheitsentziehung erlittenen gesundheitlichen Schädigungsfolgen im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 1 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (StRehaG) an: "Posttraumatische Belastungsstörung (im Sinne der Entstehung). Verlust von sechs Zähnen bei erheblicher Zahnvorschädigung (im Sinne der Verschlimmerung)". Der Grad der Schädigungsfolgen würde insgesamt 50 betragen. Für die anerkannten Schädigungsfolgen hätte der Kläger ab 01.11.2009 Anspruch auf Heilbehandlung. In der Begründung des Widerspruchsbescheides vom 30.02.2017 wurde ausgeführt, dass bei größtmöglicher und wohlwollender Auslegung der Verlust von maximal sechs Zähnen als schädigungsbedingt anerkannt werden könnte. Hierbei müsste Berücksichtigung finden, dass bereits vor Antritt der Haft eine erhebliche Zahnvorschädigung vorgelegen hätte. Leider wäre eine nähere Spezifizierung, welche Zähne haftbedingt bei dem Kläger verloren gegangen sind, aufgrund der dürftigen Dokumentationslage nicht möglich.

Bereits im April 2016 hatte die Betreuerin des Klägers einen Heil- und Kostenplan des Zahnarztes Dr. O. M. vom 02.02.2016 vorgelegt. Nach Einholung einer gutachterlichen Stellungnahme des Zahnarztes Dr. B. vom 06.07.2016 erließ der Beklagte am 12.10.2016 einen Bescheid, mit dem er dem Kläger Zahnersatz nach § 10 Abs. 2 Bundesversorgungsgesetz (BVG) für Schwerbeschädigte laut dem Heil- und Kostenplan vom 02.02.2016 bewilligte. Die Versorgung mit Zahnersatz erfolge als Sachleistung (100 % der jeweiligen Regelversorgung) gemäß § 18 Abs. 1 BVG. Wähle der Kläger gleichartigen oder andersartigen Zahnersatz, so begrenze sich die Sachleistungspflicht nach dem BVG auf den doppelten Festzuschuss für die befundbezogene Regelversorgung und der Kläger hätte die darüber hinausgehenden Kosten selbst zu tragen.

Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein und machte geltend, dass die genehmigte Regelversorgung völlig ungeeignet sei. Die geplante prothetische Versorgung sei die einzig sinnvolle und fachlich richtige Lösung.

Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 21.03.2017 zurückgewiesen.

Gegen diesen Widerspruchsbescheid erhob der Kläger am 11.04.2017 Klage.

Im April 2017 legte der Kläger bei dem Beklagten einen aktuellen Heil- und Kostenplan des Zahnarztes Dr. M. vom 15.04.2017 vor.

Mit Bescheid vom 29.06.2017 bewilligte der Beklagte dem Kläger Zahnersatz nach § 10 Abs. 2 BVG für Schwerbeschädigte laut Heil- und Kostenplan vom 15.04.2017. Eine vollständige Kostenübernahme darüber hinaus, einschließlich der Implantat-Versorgung für die Zähne 17, 15, 13, 23, 25 und 27, wurde abgelehnt. Die Versorgung mit Zahnersatz erfolge als Sachleistung (100 % der jeweiligen Regelversorgung) gemäß § 18 Abs. 1 BVG. Wähle der Kläger gleichartigen oder andersartigen Zahnersatz, so begrenze sich die Sachleistungspflicht nach dem BVG auf den doppelten Festzuschuss für die befundbezogene Regelversorgung und der Kläger hätte die darüber hinausgehenden Kosten selbst zu tragen.

In der Folge erging am 20.12.2018 noch ein weiterer Bescheid des Beklagten, mit dem dem Kläger Zahnersatz nach § 10 Abs. 2 BVG für Schwerbeschädigte laut Heil- und Kostenplan vom 15.04.2017 bewilligt wurde. Auch hier wurde wortgleich ausgeführt, dass die Versorgung mit Zahnersatz als Sachleistung (100 % der jeweiligen Regelversorgung) gemäß § 18 Abs. 1 BVG erfolge. Wähle der Kläger gleichartigen oder andersartigen Zahnersatz, so begrenze sich die Sachleistungspflicht nach dem BVG auf den doppelten Festzuschuss für die befundbezogene Regelversorgung und der Kläger hätte die darüber hinausgehenden Kosten selbst zu tragen.

Der Kläger macht mit seiner Klage insbesondere geltend, dass eine konventionelle pro...

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