Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausgleichsanspruch der Bundesagentur für Arbeit gegenüber einem Arbeitgeber für geleistete Sozialversicherungsbeiträge während eines Kündigungsschutzverfahrens
Orientierungssatz
Wird in einem Kündigungsschutzprozess der Arbeitgeber neben der Feststellung, dass die Kündigung unwirksam war, auch zur Zahlung des Arbeitsentgeltes verurteilt, entsteht der Beitragsanspruch nur aus diesem Arbeitsentgelt und die Beitragsforderung wird regelmäßig erst nach der rechtskräftigen Beendigung des Kündigungsschutzprozesses fällig (vgl BSG vom 25.09.1981 - 12 RK 58/80 = BSGE 52, 152 = SozR 2100 § 25 Nr 3 = SozR 2200 § 405 Nr 10).
Tenor
I. Der Bescheid vom 14.09.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.09.2013 wird aufgehoben.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Streitig zwischen den Beteiligten ist die Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen für die Zeit vom 01.04.2003 bis 21.09.2004.
Nach einer Kündigung der Klägerin vom 20.12.2002 zum 31.03.2013 meldete sich Herr E. am 17.02.2003 arbeitslos.
Mit einem ersten Urteil vom 28.05.2004 erließ das Arbeitsgericht A-Stadt ein Feststellungsurteil, wonach das Arbeitsverhältnis durch die fristlose Kündigung vom 02.01.2002 nicht aufgelöst worden sei. Nach einem Schreiben der Beklagten vom 08.09.2004 wegen des Anspruchsüberganges nach § 143 a SGB III teilte die Klägerin mit Schriftsatz vom 21.09.2004 mit, dass bislang nur ein Teilurteil des Arbeitsgerichtes ergangen sei. Mit Bescheid vom 30.11.2004 verneinte die Beklagte einen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe, mit Antrag vom 10.08.2004, da der Kläger über ausreichend verwertbares Vermögen verfüge. Mit Schriftsatz vom 01.03.2005 verwies die Klägerin darauf, dass zwei Kündigung vor dem Arbeitsgericht Streitgegenstand seien. Die fristlose außerordentliche Kündigung sei vom Arbeitsgericht aufgehoben worden und mit der ordentlichen Kündigung zum 31.03.2003 sei das Verfahren noch anhängig bei den Arbeitsgerichten.
Mit Urteil vom 15.01.2008 stellte das Landesarbeitsgericht A-Stadt (2 SA 34/07) fest, dass auf der Berufung des Klägers das Urteil des Arbeitsgerichtes A-Stadt vom 15.09.2006 abgeändert werde. Es werde festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers durch die Kündigung der Beklagten vom 20.12.2002 nicht aufgelöst worden sei. Im Bescheid vom 28.08.2008 machte die Beklagte einen Anspruchsübergang nach § 143 SGB III in Verbindung mit § 115 SGB X in Sachen E. für die Zeit vom 01.04.2003 bis 21.09.2004 geltend. Der Leistungsbetrag betrag 22.043,00 €. Dieser Betrag sei von der Klägerin einzubehalten und an die Beklagte abzuführen. Mit Schreiben vom 21.10.2008 wies die Klägerin darauf hin, dass Arbeitsentgeltnachzahlungen nicht geltend gemacht worden seien. Am 23.12.2008 reichte Herr E. gegen seinen ehemaligen Rechtsanwalt K. Schadensersatzklage beim Landgericht A-Stadt ein. Der Anwalt habe im Zuge der Klageerweiterung den Annahmeverzugslohn nicht geltend gemacht. Der Arbeitgeber habe die Zahlung des Annahmeverzugslohnes verweigert. Mit Schriftsatz vom 27.02.2009 teilte die Beklagte der Klägerin mit, da nun der ausstehende Lohn nicht bei der Klägerin geltend gemacht werde, sondern Schadenersatzansprüche gegenüber dem ehemaligen Anwalt des Herrn E., bestehe von Seiten der Beklagten keine Möglichkeit der Weiterverfolgung der Forderung bezüglich der von der Bundesagentur für Arbeit erbrachten Leistungen.
Mit Bescheid vom 15.09.2010 verlangte die Beklagte die Erstattung von 10.963,88 € als Rentenversicherungsbeiträge für die Zeit vom 01.04.2003 bis 21.09.2004. Unabhängig von der Erstattungspflicht wegen des Arbeitslosengeldes habe der Arbeitgeber bei Gleichwohlgewährung die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu ersetzen (§ 335 Abs. 3 SGB III). Zur Verfahrensvereinfachung sei dieser Anspruch der Bundesagentur für Arbeit auf Ersatz der Beiträge nicht gegenüber der Klägerin geltend gemacht worden, sondern mit dem Rententräger direkt verrechnet worden. Diese Absetzung sei nicht rechtmäßig. Bereits im Bescheid vom 28.08.2008 sei ein Rentenversicherungsbeitrag in Höhe von 10.963,88 € ausgewiesen gewesen. Mit Bescheid vom 21.10.2010 wurde Herr H. aufgefordert, 10.963,88 € zu erstatten.
Mit Schriftsatz vom 08.11.2010 berief sich die Klägerseite auf die Verjährung. Auch habe der ehemalige Arbeitnehmer erst mit Schreiben vom 20.08.2008 seine Ansprüche geltend gemacht. Auch zu diesem Zeitpunkt seien die Ansprüche bereits verjährt gewesen.
Im ablehnenden Widerspruchsbescheid vom 27.09.2013 führte die Beklagte u.a. aus:
"Soweit der Arbeitslose die in den Absätzen 1 und 2 genannten Leistungen (Arbeitsentgelt im Sinne des § 115 des Zehnten Buches) tatsächlich nicht erhält, wird das Arbeitslosengeld auch für die Zeit geleistet, in der der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht. Hat der Arbeitgeber die in den Absätzen 1 und 2 genannten Leistungen trotz des Rechtsübergangs mit befreiender Wirkung an den Arbeitslosen oder an einen Dritten gezahlt, hat der Bezieher des Arbeitslosengeldes dies...