Nachgehend
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Streitig ist die Feststellung des Eintritts einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe in der Zeit vom 01.05.2020 bis 23.07.2020.
Der 1957 geborene Kläger war bei der Fa. B. vom 20.05.1983 bis 30.04.2020 beschäftigt. Am 18.02.2014 schloss er mit der Arbeitgeberin eine Altersteilzeitvereinbarung. Die Altersteilzeit begann demnach am 01.05.2014. Die passive Phase endete am 30.04.2020.
Am 04.02.2020 meldete sich der Kläger mit Wirkung zum 01.05.2020 arbeitslos und beantragte die Gewährung von Arbeitslosengeld (Alg). Mit Bescheid vom 07.04.2020 bewilligte die Beklagte dem Kläger vorläufig Alg. Für die Zeit vom 01.05.2020 bis 23.07.2020 traf die Beklagte zunächst keine Entscheidung. Mit Schreiben vom 14.04.2020 nahm der Kläger zu den Umständen der Arbeitsaufgabe Stellung. Auf das in der Verwaltungsakte befindliche Schreiben wird Bezug genommen.
Mit Bescheid vom 16.04.2020, handschriftlich umdatiert auf den 23.04.2020, stellte die Beklagte den Eintritt einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe in der Zeit vom 01.05.2020 bis 23.07.2020 sowie das Ruhen des Alg-Anspruchs fest. Zudem mindere sich der Anspruch um 180 Tage, was einem Viertel der Anspruchsdauer entspreche. Mit weiterem Bescheid vom 23.04.2020 bewilligte die Beklagte Alg ab 24.07.2020 in Höhe von 42,25 € täglich. In der Zeit vom 01.05.2020 bis 23.07.2020 wurde der Anspruch wegen der eingetretenen Sperrzeit auf 0,- € festgesetzt.
Hiergegen legte der vormals Bevollmächtigte des Klägers am 18.05.2020 Widerspruch ein und verwies auf aktuelle Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG). Mit Widerspruchsbescheid vom 22.05.2020 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Der Kläger habe vor Abschluss der Altersteilzeitvereinbarung keine Rentenauskunft eingeholt. Er habe am 04.02.2020 mitgeteilt, dass er erst zum 01.04.2021 ohne Abzüge in Rente gehen wolle. Er habe keine Aussicht auf eine Anschlussbeschäftigung gehabt. Ein wichtiger Grund im Zeitpunkt der Arbeitsaufgabe sei nicht erkennbar. Objektive Anhaltspunkte, dass der Kläger beabsichtigt habe, nahtlos nach der Freistellungsphase aus dem Arbeitsleben auszuscheiden, lägen nicht vor. Der Kläger habe keine Rentenauskunft aus dem Jahr 2014 vorlegen können. Er habe die Sachlage vorab nicht abgeklärt. Mit Schreiben vom 14.04.2020 habe er selbst eingeräumt, dass er zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung der festen Überzeugung gewesen sei, dass er die Voraussetzungen für eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte erfülle. Im Rahmen einer Rentenberatung im Dezember 2019 sei er darauf aufmerksam gemacht worden, dass dies nicht der Fall sei und er eine Kürzung der Bezüge hinnehmen müsse. Da er im Jahr 2017 an Krebs erkrankt sei, habe er zur Verbesserung seiner finanziellen Situation Alg bis zum Renteneintritt beantragt. Die Rechtsprechung des BSG führe daher vorliegend nicht zu anderer Entscheidung, da der Kläger gerade nicht nachweisen könne, dass er bei Abschluss der Altersteilzeitvereinbarung beabsichtigt habe, mit Abschlägen in Altersrente zu gehen.
Hiergegen hat der Kläger am 16.06.2020 Klage zum Sozialgericht Nürnberg erhoben. Er habe vor Abschluss der Altersteilzeitvereinbarung eine aktuelle Renteninformation bei der Fa. B. vorlegen müssen. Der Kläger habe sich ausführlich mit der letzten Rentenauskunft vom 09.10.2012 auseinandergesetzt. Auf Seite 8 befänden sich Informationen für langjährig Versicherte. Hiernach sei der früheste Rentenbeginn mit Abschlag im Fall des Klägers der 01.05.2020 gewesen. Eine vorzeitige Inanspruchnahme hätte nach der Information zu einer Minderung von 10,5 % geführt. Der Kläger habe aufgrund dieser Information beabsichtigt, unter Inkaufnahme von Abschlägen nach Ablauf der Altersteilzeit in Rente zu gehen. Eine andere Rente sei zum damaligen Zeitpunkt nicht in Betracht gekommen. Da der Kläger zwischenzeitlich aufgrund einer Krebserkrankung seit 11.03.2019 einen Grad der Behinderung (GdB) von 100 habe, habe er die Möglichkeit erhalten, abschlagsfreie Rente für schwerbehinderte Menschen mit Beginn des 01.04.2021 zu beantragen. Somit sei ein Sperrzeittatbestand unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BSG nicht erfüllt. Der Kläger habe wie ausgeführt entgegen der Annahme der Beklagten vor Abschluss der Altersteilzeitvereinbarung eine Rentenauskunft eingeholt. Mit der Klagebegründung wurde eine Rentenauskunft vom 09.10.2012 vorgelegt.
Am 03.07.2020 ist ein richterlicher Hinweis an den Kläger ergangen. Die Vorsitzende hat hierin ausgeführt, der Kläger habe in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 14.04.2020 ausdrücklich erklärt, dass er bei Abschluss der Vereinbarung dem Irrtum unterlegen habe, nach Ende der Altersteilzeit abschlagsfrei in Rente gehen zu können. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger diesen Nachteil, hätte er ihn gekannt, in Kauf genommen hätte. Hierin liege ein ...