Entscheidungsstichwort (Thema)

Rentenversicherung

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 05.12.2017; Aktenzeichen B 12 R 10/15 R)

 

Tenor

I. Der Bescheid vom 26.10.2010 in der Gestalt des Teilabhilfebescheides vom 05.07.2012 und des Widerspruchsbescheides vom 10.10.2012 wird aufgehoben.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert wird auf 12.823,20 € festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Aufhebung einer Nachforderung in Höhe von 12.823,20 Euro an Sozialversicherungsbeiträgen.

Die Klägerin ist in N. im Sicherheitsgewerbe tätig, dies umfasst neben Sicherheitsdienstleistungen auch den Auf- und Abbau bei Veranstaltungen z.B. von Bühnen oder Eisflächen. Hierzu beschäftigt die Klägerin u.a. derzeit 18 Vollzeitfestangestellte, von denen 17 für den Auf- und Abbau und im Sicherheitsdienst eingesetzt werden. Hierbei handelt es sich teilweise auch um Fachkräfte, die die technisch notwendigen Arbeiten des Auf- und Abbaus bewerkstelligen. Die Klägerin wickelt seit 2001 z.B. in der Arena A-Stadt die Umbauten von einer Eishalle in eine Konzerthalle und zurück ab. Hierbei besteht aber kein Rahmenvertrag mit dem Betreiber der Arena. Einmal im Jahr trifft sich der Geschäftsführer der Klägerin mit einem Mitarbeiter der Betreibergesellschaft der Arena und ihm wird der Jahresplan für die Veranstaltungen in der Arena unter Vorbehalt von Änderungen mitgeteilt. Die Klägerin hat somit keine Gewissheit, dass sie auch im nächsten Jahr wieder für die Arena tätig werden kann. Ähnlich verhält es sich bei den meisten anderen Veranstaltungen, nur ein paar Veranstaltungen sind vertraglich vereinbart. Bei den allermeisten Veranstaltungen ist eine Vorhersehbarkeit nicht gegeben, es klärt sich meist erst in den letzten Stunden, ob der Auftrag zu Stande kommt oder nicht. Bei der Arena verhält es sich z.B. so, dass wenn feststeht, dass zu einem bestimmten Termin ein Umbau zu erfolgen hat, häufig erst sehr kurzfristig feststeht, in welchem zeitlichen Rahmen dieser Umbau zu erfolgen hat, z.B. wenn ein Eishockeyspiel ins Penalty-Schießen geht, stehen weniger Stunden für den Umbau zur Verfügung, was zu einem kurzfristig erhöhten Personalbedarf führt. Die Beigeladenen zu 1, bis 67, erbrachten für die Klägerin seit 01.01.2006 bis 31.12.2009 Dienstleistungen als kurzfristig Beschäftigte entweder im Sicherheitsgewerbe oder im Auf- und Abbau, um diese Auftragsspitzen abzudecken. Ein schriftlicher Rahmenarbeitsvertrag wurde mit Ihnen nicht geschlossen. Bei den Betroffenen handelte es sich durchwegs um bei der Agentur für Arbeit gemeldete Arbeitssuchende.

Die Beklagte führte vom 21.07.2010 bis 25.10.2010 eine Betriebsprüfung nach § 28p SGB IV durch. Sie kam zu dem Ergebnis, dass die im Bescheidanhang aufgeführten Arbeitnehmer, entgegen der Einschätzung der Klägerin, nicht kurzfristig versicherungsfrei beschäftigt waren, sondern versicherungspflichtig, da sie zwar die Tätigkeit kurzfristig ausgeübt hätten, aber berufsmäßig. Zudem überschritten diese nach Auffassung der Beklagten die Einkommensgrenze von 400 Euro. Die Beklagte berechnete dies, in dem sie von einer anteiligen Einkommensgrenze bezogen auf die tatsächlich im Monat gearbeiteten Tage ausging. Es handelte sich um Personen, die arbeitsuchend oder ausbildungsuchend bei der Bundesagentur für Arbeit gemeldet waren oder Leistungen derselben bezogen. In den Fällen, in denen die (anteilige) Einkommensgrenze von 400 Euro nach Auffassung der Beklagten überschritten wurde, forderte sie die Zahlung voller Sozialversicherungsbeiträge.

Im Rahmen der Schlussbesprechung hörte die Beklagte die Klägerin bezüglich einer Beitragsnachforderung an.

Die Beklagte stellte durch Bescheid vom 26.10.2010 Versicherungspflicht fest und forderte Beiträge in Höhe von 15.316,74 Euro.

Der Kläger legte hiergegen am 05.11.2010 Widerspruch ein und verwies darauf, dass ihm eine anteilige Geringfügigkeitsgrenze nicht bekannt gewesen sei. Das Arbeitsentgelt habe 400 Euro absolut im Monat nicht überschritten.

Die Beklagte erließ daraufhin am 05.07.2012 einen Änderungsbescheid und half dem Widerspruch teilweise ab; die geforderte Summe reduzierte sich auf 12.823,20 Euro. Hierbei stellte die Beklagte nun auf die Anforderung von Pauschbeiträgen ab, in den Fällen, in denen die Beigeladenen zu 1, bis 67, mehr als einmal für die Beklagte im betreffenden Zeitraum tätig geworden waren, da sie nun eine Regelmäßigkeit der Beschäftigung annahm. Bei nur einmal Tätigen ging sie weiter von einer kurzfristigen Beschäftigung aus. Im Übrigen aber blieb sie bei ihrer Rechtsauffassung. Die Beklagte wies den Widerspruch daher im Übrigen durch Widerspruchsbescheid vom 10.10.2012 zurück.

Die Klägerin hat am 12.11.2012 Klage vor dem Sozialgericht Nürnberg erhoben.

Das Gericht hat die betroffenen Arbeitnehmer und Einzugsstellen beigeladen.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Beklagte die Höhe des Entgeltes fehlerhaft berechnet habe. Es sei auf die monatliche Grenze von 400 Euro abzustellen und nicht auf eine anteilige Geringfügigkeitsgrenze.

Die ...

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