Entscheidungsstichwort (Thema)

Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Verweisung einer Stationshilfe in einem Klinikum auf alle gesundheitlich verträglichen Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes

 

Orientierungssatz

Da eine Stationshilfe in einem Klinikum keinen qualifizierten Berufsschutz genießt, muss sie sich auf alle gesundheitlich verträglichen Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisen lassen.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 10.08.2022; Aktenzeichen B 5 R 86/22 B)

 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit streitig.

Die 1960 geborene Klägerin war zuletzt bis 2014 als Stationshilfe in einem Klinikum tätig. Am 09.03.2017 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Die Beklagte ließ die Klägerin von der Dr. K. untersuchen und begutachten. Auf der Grundlage dieses Gutachtens lehnte die Beklagte den Rentenantrag mit Bescheid vom 06.07.2017 ab, da die medizinischen Voraussetzungen für die beantragte Rente nicht erfüllt seien. Bei der Klägerin würden folgende Krankheiten bzw. Behinderungen vorliegen: "Chronisches HWS-Syndrom bei vorbeschriebener foraminaler Enge ohne radiologische und klinische Befundänderung in den letzten drei Jahren, chronisches LWS-Syndrom ohne neurologische Defizite, Verdacht auf Angst- und Panikstörung." Diese Einschränkungen würden nicht zu einem Rentenanspruch wegen Erwerbsminderung führen. Nach medizinischer Beurteilung könnte die Klägerin noch mindestens sechs Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig sein.

Im anschließenden Widerspruchsverfahren holte die Beklagte ein weiteres Gutachten ein. Das Gutachten erstellte der Sozialmediziner und Facharzt für Chirurgie Dr. R.. Auf der Grundlage dieses Gutachtens wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 12.12.2017 zurück.

Mit ihrer am 11.01.2018 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren nach Erwerbsminderungsrente weiter.

Das Gericht hat die Akte aus dem Klageverfahren S 13 SB 346/17 beigezogen und Befundberichte von Dr. E., Dr. F., Dr. G., H. und einen Bericht der S. Klinik B-Stadt eingeholt. Zur Bestimmung von Art und Ausmaß der vorliegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen hat das Gericht Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens von dem Orthopäden Dr. I.. In seinem Gutachten vom 29.10.2018 beschrieb Dr. I. die bei der Klägerin vorliegenden Beschwerden an der Hals- und Lendenwirbelsäule und kam in der Leistungsbeurteilung zu dem Ergebnis, dass die Klägerin unter Beachtung qualitativer Einsatzbeschränkungen, die Dr. I. in seinem Gutachten näher bezeichnete, noch mindestens sechs Stunden täglich leichte Arbeiten verrichten könne.

Der auf Antrag der Klägerin gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) als Sachverständiger gehörte Orthopäde Dr. K. gelangte in seinem Gutachten vom 01.04.2019 zu dem Ergebnis, dass die Klägerin nur noch drei bis unter sechs Stunden täglich erwerbstätig sein könne. Er führte hierzu aus, dass die Dekompensation nicht auf orthopädischem Gebiet, sondern auf psychischem und psychosomatischem Gebiet bestehe.

Zu diesem Gutachten legte die Beklagte eine ärztliche Stellungnahme des Orthopäden Dr. A. vom 14.05.2019 vor, in dem ausgeführt wurde, dass aus orthopädischer Sicht die bisher erhobenen Untersuchungsbefunde die Annahme eines quantitativ eingeschränkten Leistungsvermögens nicht zuließen. Die Einholung eines Gutachtens auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet wurde angeraten.

Hierzu erstellte Dr. K. am 14.11.2019 eine Stellungnahme nach § 109 SGG, in dem er darlegte, dass hinsichtlich des orthopädischen Fachgebietes keine wesentlichen Differenzen mit Dr. A. bestehen würden. Er verwies jedoch auf die psychosomatischen und neurologischen Gegebenheiten bei der Klägerin, welche nach seiner Ansicht keine vollschichtige Leistungsfähigkeit ermöglichen würden.

Nachdem auf Anforderung des Gerichts noch Dr. I. am 13.01.2020 eine ergänzende Stellungnahme abgab, hat das Gericht die Klägerin noch durch den Psychiater Dr. B. untersuchen und begutachten lassen. Dieser führte in seinem Gutachten vom 03.07.2020 aus, dass bei der Klägerin auf seinem Fachgebiet eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren und eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelschwere depressive Episode, vorliege. Nach seiner Einschätzung könne die Klägerin unter Beachtung gewisser Leistungseinschränkungen, welche im Gutachten näher beschrieben wurden, noch leichte Tätigkeiten mindestens sechs Stunden täglich verrichten.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 06.07.2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12.12.2017 zu verurteilen, ihr auf den Antrag vom 09.03.2017 Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren.

Die Beklagte be...

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