Entscheidungsstichwort (Thema)
Bundesagentur für Arbeit. Krankenkasse. kein Erstattungsanspruch für Zahlungen an arbeitsunfähigen Arbeitslosengeld II-Bezieher
Orientierungssatz
Die Bundesagentur für Arbeit hat keinen Erstattungsanspruch nach § 103 Abs 1 SGB 10 gegenüber einer Krankenkasse für geleistete Zahlungen, wenn der Leistungsbezieher während des Bezuges von Arbeitslosenhilfe arbeitsunfähig erkrankte und seine Erkrankung auch nach der Umstellung auf Arbeitslosengeld II zum 1.1.2005 andauerte.
Nachgehend
Tenor
I. |
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Die Klage wird abgewiesen. |
II. |
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Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. |
III. |
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Die Berufung wird zugelassen. |
Tatbestand
Die klagende Bundesagentur für Arbeit macht gegenüber der Beklagten einen Erstattungsanspruch auf Krankengeld in Höhe von 402,48 EUR geltend.
Die Versicherungsnehmerin hatte Anspruch auf Arbeitslosenhilfe bis zum 31.12.2004. Am 14.9.2004 beantragte sie bei der Klägerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II für den Zeitraum ab 1.1.2005. Die Leistungen wurden durch die Klägerin mit Bescheid vom 2.11.2004 bewilligt.
Am 30.12.2004 ging bei der Klägerin eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung der Leistungsempfängerin für den Zeitraum vom 28.12.2004 bis voraussichtlich 9.1.2005 ein. Am 13.1.2005 ging eine Folgebescheinigung bei der Klägerin ein, welche ein voraussichtliches Ende der Arbeitsunfähigkeit zum 24.1.2005 vorsah. Die Klägerin zahlte der Versicherten auf Grund des Bescheides vom 2.11.2004 ab 1.1.2005 Arbeitslosengeld II aus und meldete mit Schreiben vom 25.1.2005 einen Erstattungsanspruch bei der Beklagten an.
Mit Schreiben vom 28.1.2005 teilte die Beklagte der Klägerin mit, die Versicherte sei vom 28.12.2004 bis einschließlich 24.1.2005 arbeitsunfähig gewesen. Mit Schreiben vom 18.3.2005 bat die Beklagte um Übersendung eines bezifferten Erstattungsanspruchs.
Mit Schreiben vom 28.7.2006 (Blatt 73 der Akte) forderte die Klägerin die Beklagte zur Zahlung von 432,48 EUR auf Grund eines Erstattungsanspruchs nach § 103 SGB X auf.
Mit Schreiben vom 20.9.2006 wurde die Höhe des Erstattungsanspruchs auf 402,48 EUR berichtigt.
Mit Schreiben vom 24.8.2006 vertrat die Beklagte die Auffassung, es bestehe kein Anspruch auf Krankengeld.
Mit Schriftsatz vom 25.9.2006 erhob die Klägerin am 27.9.2006 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe, das den Rechtsstreit mit Beschluss vom 13.11.2006 unter Sozialgericht Nürnberg verwies.
Die Klägerin beantragt:
Die Beklagte wird gemäß §§ 103, 104 SGB X zur Erstattung in Höhe von 402,48 EUR verurteilt.
Zur Begründung wurde ausgeführt, nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V hätten Bezieher von Arbeitslosenhilfe dem Grunde nach einen Anspruch auf Krankengeld. Dieser Anspruch entstehe gemäß § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folge, ruhe aber gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 3a SGB V solange der Versicherte Arbeitslosenhilfe beziehe, also für die Dauer der Leistungsfortzahlung nach § 126 Abs. 1 Satz 1 SGB III. Mit der Streichung der Ruhenstatbestände "Bezug von Arbeitslosenhilfe und Arbeitslosengeld II" in § 49 Abs. 1 Nr. 3a SGB V (neu gefasst durch Verwaltungsvereinfachungsgesetz vom 21.3.2005 (BGBl I S. 818) mit Wirkung vom 1.1.2005 bestehe dem Grunde nach ein Anspruch auf Krankengeld. Gemäß § 5 Abs. 1 SGB II seien Leistungen nach diesem Gesetz nachrangig gegenüber Krankengeld. Die Klägerin habe einen Erstattungsanspruch in Höhe von 402,48 EUR.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Im Übrigen wird auf die Gerichtsakte, insbesondere die Sitzungsniederschrift, sowie die beigezogenen Leistungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Der Klägerin steht kein Erstattungsanspruch nach § 103 SGB X zu, da die Leistungsempfängerin im streitgegenständlichen Zeitraum vom 1.1.2005 bis 24.1.2005 kein Krankengeld beanspruchen konnte. Nach § 103 Abs. 1 SGB X ist der für die entsprechende Leistung zuständige Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat, wenn ein Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat und der Anspruch auf diese nachträglich ganz oder teilweise entfallen ist.
Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen eindeutig nicht vor. Der Anspruch der Leistungsempfängerin auf Arbeitslosengeld II konnte frühestens mit dem 1.1.2005 entstehen. Zwar datiert der Bewilligungsbescheid vom 2.11.2004. Die leistungsrechtlichen Vorschriften des SGB II sind jedoch gemäß Artikel 61 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (BGBl I 2003, 2954) erst zum 1.1.2005 in Kraft getreten. Träfe die Auffassung der Klägerin zu, so wäre der Anspruch der Leistungsberechtigten auf Arbeitslosengeld II nicht nachträglich entfallen, sondern überhaupt nicht entstanden.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Gesetzgebungsverfahren. Gemäß § 25 Satz 1 SGB II in de...