Entscheidungsstichwort (Thema)

Rentenversicherung

 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Klägerin beansprucht Rente wegen Erwerbsminderung.

Die 1952 geborene Klägerin kroatischer Staatsangehörigkeit lebt seit April 1969 in der BRD. Sie hat keinen Beruf erlernt und war in verschiedenen Bereichen als Arbeiterin tätig, zuletzt bis 1992 als Montiererin, nachfolgend noch als geringfügig beschäftigte Floristin von 1993 bis 1996.

Im Jahr 1995 erfolgte bei der Klägerin eine Hysterektomie wegen eines Myoms, im Jahr 1996 erkrankte sie an Darmkrebs, der behandelt wurde. Es fanden medizinische Rehabilitationsverfahren statt vom 28.11.1995 bis 09.01.1996 (Reha-Entlassungsbericht vom 25.01.1996), vom 21.08.1996 bis 18.09.1996 (Reha-Entlassungsbericht vom 24.09.1996) und vom 28.10.1997 bis 02.12.1997 (Reha-Entlassungsbericht vom 10.12.1997). In allen drei Reha-Entlassungsberichten wurde die Klägerin für vollschichtig leistungsfähig für die Verrichtung leichter Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erachtet.

Im Jahr 2007 fand vom 16.08.2007 bis 13.09.2007 ein weiteres stationäres Heilverfahren statt. Im Reha-Entlassungsbericht wurde angegeben, dass die Klägerin arbeitslos sei, sie sei arbeitsfähig zur Reha-Maßnahme erschienen und auch arbeitsfähig entlassen worden. Sie wurde im Reha-Entlassungsbericht auch für fähig erachtet, weiterhin sechs Stunden täglich als Floristin und auch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig zu sein.

Am 18.02.2010 beantragte die Klägerin die Bewilligung von Rente wegen Erwerbsminderung. Zur Begründung gab sie an, seit ca. 1995 / Juni 1996 erwerbsgemindert zu sein wegen Magenkrebs, anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen, Fibromyalgie, Depressionen, Blasenproblemen, sie wisse nicht, wie lange sie die Schmerzen noch ertragen könne.

Die Beklagte veranlasste das Gutachten von Dr. S. vom 30.03.2010. Darin diagnostizierte diese eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und eine rezidivierende abdominale Schmerzsymptomatik bei bekannten Verwachsungen nach Gastrektomie und Splenektomie bei Magenfrühkarzinom 1996. Dr. S. führte aus, dass die Klägerin berichtet habe, dass es ihr seit 1996, seit der Diagnose des Magenfrühkarzinoms und der Operation, schlecht gehe. Sie habe Schmerzen, die sich immer weiter ausgebreitet hätten und jetzt im gesamten Körper bestünden. Dr. S. führte aus, dass sich bei der aktuellen Untersuchung etwas verlangsamte, aber nicht wesentlich eingeschränkte Bewegungen gezeigt hätten, nur im Bereich der LWS sei eine Vorbeuge in der Untersuchungssituation wegen Angst vor Schmerzen nicht durchgeführt worden. Die Sehnenansatzpunkte seien überall stark schmerzhaft. Schwellungen, Überwärmungen oder Rötungen im Bereich der Gelenke zeigten sich nicht, auch keine wesentlichen Funktionseinschränkungen bis auf die eingeschränkt gezeigte LWS-Beweglichkeit. Die Stimmung sei gedrückt, die Klägerin aber zwischendurch aufheiterbar, die Schwingungsfähigkeit sei erhalten, es fänden sich keine Konzentrations- oder Merkfähigkeitsstörungen. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erachtete Dr. S. die Klägerin noch für in der Lage, körperlich leichte, gelegentlich mittelschwere Arbeiten überwiegend im Stehen, Gehen und Sitzen, ohne Nachtschicht, ohne Arbeiten in Zwangshaltungen, ohne schweres Heben und Tragen, ohne häufiges Bücken, ohne besondere Stressbelastung und ohne Arbeiten unter Zeitdruck weiterhin über sechsstündig zu verrichten. Auch als Floristin könne die Klägerin weiterhin über sechsstündig tätig sein.

Auf dieser Grundlage lehnte die Beklagte den Rentenantrag der Klägerin durch Bescheid vom 18.04.2010 mit der Begründung ab, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen, ausgehend von einem Leistungsfall am 18.02.2010, nicht erfüllt seien. Außerdem liege auch weder eine teilweise noch eine volle Erwerbsminderung vor.

Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch und wandte ein, dass auf ihren Vortrag, Erwerbsminderung sei bereits 1995 eingetreten, überhaupt nicht eingegangen worden sei.

Diesen Widerspruch wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 22.06.2010 zurück und verwies darauf, dass nach den ärztlichen Feststellungen derzeit keine rentenrelevante Erwerbsminderung vorliege, so dass auch eine durchgehende Erwerbsminderung seit 1995 oder 1996 medizinisch nicht begründet sei. Zudem sei auch im Reha-Entlassungsbericht über den stationären Aufenthalt der Klägerin vom 16.08.2007 bis 13.09.2007 ein mindestens sechsstündiges Leistungsvermögen bestätigt worden. Von einem Leistungsfall (Eintritt der Erwerbsminderung) im Jahr 1995 oder 1996 und einer durchgehenden Erwerbsminderung könne daher nicht ausgegangen werden.

Hiergegen hat die Klägerin am 29.06.2010 Klage beim Sozialgericht Nürnberg erhoben.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 08.04.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.06.2010 zu verurteilen, ihr Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung,...

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