Nachgehend

BSG (Beschluss vom 06.03.2023; Aktenzeichen B 4 AS 83/22 B)

 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit einer im Rahmen des Güterichterverfahrens geschlossenen Vereinbarung.

Der Kläger hat im Rahmen von Streitigkeiten nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) mehrere Klagen beim Sozialgericht Nürnberg gegen den Beklagten (S 8 AS 38/17, S 8 AS 438/17, S 8 AS 494/17, S 8 AS 1014/17, S 8 AS 1090/17, S 8 AS 1091/17, S 8 AS 1092/17, S 8 AS 1093/17, S 8 AS 1150/17, S 8 AS 1245/17, S 8 AS 1246/17) und den Beigeladenen (Az.: S 16 AS 1125/17, S 16 AS 144/17, S 16 AS 213/17, S 16 AS 214/17, S 16 AS 558/17, S 16 AS 869/17, S 16 AS 951/17) erhoben.

Mit Schreiben vom 21.11.2017 hörte das Gericht den Kläger zur Durchführung eines Güterrichterverfahrens an. Nachdem insbesondere der Kläger hierzu sein Einverständnis gegeben hat, wurde unter dem Aktenzeichen S 5 SF 3/18 GR eine Güteverhandlung durchgeführt. Ausweislich der Niederschrift über die Güteverhandlung vom 20.03.2018 haben sich die Beteiligten zur Durchführung eines Mediationsverfahrens entschlossen und zum Abschluss des Verfahrens folgende Vereinbarung getroffen:

1. Das Jobcenter E-Stadt entscheidet noch über die KdU für den Zeitraum von 01.08.2010 bis 31.03.2013 und den Mehrbedarf für Ernährung von Januar bis März 2013.

2. Die Beteiligten sind sich einig, dass die laufenden und kommenden Verfahren (vgl. 1.) vor der 16. Kammer - soweit möglich - gebündelt werden sollen.

3. Zur Klarstellung: soweit A. einen Mehrbedarf für Ernährung von April bis Juni 2013 verlangt, ist der Anspruch Gegenstand des Verfahrens, in dem Ansprüche für April bis Juni 2013 dem Grunde nach verlangt werden.

4. Das Jobcenter D-Stadt erkennt einen Betrag von 50,00 Euro als Verzinsung für die Zeit von 01.04.2013 bis 30.06.2013 nachgezahlten Krankenversicherungsbeiträge und KdU-Nachzahlung an (Teilanerkenntnis).

5. Der Kläger nimmt alle Klagen (S 8 AS 38/17, S 8 AS 437/17, S 8 AS 494/17, S 8 AS 1014/17, S 8 AS 1090/17, S 8 AS 1091/17, S 8 AS 1092/17, S 8 AS 1093/17, S 8 AS 1150/17, S 8 AS 1246/17) gegen das Jobcenter D-Stadt vor dem Sozialgericht Nürnberg zurück und alle laufenden Überprüfungsanträge bzw. Widersprüche und macht keine weiteren Ansprüche bzgl. KdU, Regelleistung, Mehrbedarf und Zinsen hierfür geltend.

Das Ergebnisprotokoll ist von allen an dem Güteverfahren beteiligten Personen unterschrieben worden und der erkennenden Kammer durch den Güterichter zugeleitet worden. Die Kammer hat daraufhin sämtliche Verfahren (S 8 AS 38/17, S 8 AS 437/17, S 8 AS 494/17, S 8 AS 1014/17, S 8 AS 1090/17, S 8 AS 1091/17, S 8 AS 1092/17, S 8 AS 1093/17, S 8 AS 1150/17, S 8 AS 1246/17, S 8 AS 111/18 und S 8 AS 119/18) des Klägers gegen den Beklagten im Hinblick auf Ziffer 5 der Vereinbarung als zurückgenommen ausgetragen.

Mit Schreiben vom 12.04.2018 erklärte der Kläger, dass er sich im Rahmen des Güterrichterverfahrens unter Druck gesetzt gesehen habe und von der Vereinbarung zurücktreten wolle. Er habe zu viele Rechtspositionen preisgegeben und praktisch nichts Handfestes im Gegenzug erhalten. Es sei Aufgabe des Güterrichters gewesen ihn vor dieser Vereinbarung zu schützen. Zudem sei der Güterrichter parteilich gewesen, da er in zwei Verfahren der Sozialhilfe (S 5 SO 38/18 und S 5 SO 36/18 ER; beide Verfahren wurde am 23.02.2018 bei Gericht eingereicht) mit Klagen des Klägers betraut gewesen sei. Dies sei dem Kläger erst durch die Zustellung Beschluss im Rahmen des Verfahrens auf einstweiligen Rechtsschutzes am 29.03.2019 bekannt geworden. Darin, dass der Güterrichter dem Kläger nicht mitgeteilt habe, mit weiteren den Kläger betreffenden Verfahren betraut zu sein, liege ein Verstoß gegen § 3 Abs. 1 und 2 Mediationsgesetz (MediationsG) und eine arglistige Täuschung nach § 123 BGB Es sei weiterhin keine Mediation durchgeführt worden. Zumindest könne sich der Kläger nicht daran erinnern, dass von einer solchen die Rede gewesen sei. Ein wirksamer Vergleich könne bereits deswegen nicht erfolgt sein, da ein solcher einem Anwaltszwang unterliege. Der Kläger habe sich im Güteverfahren unter Druck gesetzt gefühlt, da ihm die Vorsitzende der 8. Kammer bereits zu verstehen gegeben habe, dass seine Klagen keine Aussichten auf Erfolg hätten. Die Vorsitzende der 8. Kammer habe den Kläger in diesem Zuge mitgeteilt, dass er sich mit dem Landessozialgericht (LSG) herumärgern könne. Aus diesem Grund habe er im Rahmen des Güterrichterverfahrens darauf hinarbeiten wollen, dass die 8. Kammer nicht weiter mit seinen Fällen betraut sei. Dieser Druck sei auch durch den verantwortlichen Güterrichter an ihn weitergegeben worden. Die zustande gekommene Vereinbarung im Güterrichterverfahren sei sittenwidrig nach § 138 BGB und erfülle zudem die Voraussetzungen eines Wuchergeschäfts. Zudem sei das Verfahren S 8 AS 38/17, welches an den Güterrichter verwiesen worden sei, gar nicht Gegenstand des Güterrichterverfahrens gewesen.

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