Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. Feststellungsklage. Anforderungen an das Feststellungsinteresse

 

Leitsatz (amtlich)

Anforderung an das Feststellungsinteresse für eine Feststellungsklage.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 06.03.2023; Aktenzeichen B 4 AS 84/22 B)

 

Tenor

I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Nürnberg vom 21.11.2019 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig sind verschiedene Feststellungsbegehren im Zusammenhang mit vorgebrachten Amtspflichtverletzungen.

Der 1953 geborene Kläger bezog zunächst vom Beklagten zu 1. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Zuletzt wurden mit Bescheid vom 26.04.2017 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 06.10.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.10.2017 nur noch Leistungen für den Regelbedarf bis 30.06.2013 bewilligt. Eine dagegen beim Sozialgericht Nürnberg (SG) erhobene Klage (Az. S 8 AS 1245/17) nahm der Kläger am 07.12.2017 zurück. Mit Bescheid vom 19.12.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.04.2017 lehnte der Beklagte zu 1. eine Weitergewährung ab 01.07.2013 unter Verweis auf eine fehlende örtliche Zuständigkeit ab. Im Rahmen eines Klageverfahrens (Az. S 13 AS 33/21) vor dem SG erkannte der Beigeladene einen Anspruch auf Leistungen für die Zeit vom 01.08.2010 bis 30.06.2013 dem Grunde nach allein in Bezug auf Bedarfe für Unterkunft und Heizung sowie für einen Mehrbedarf an, weil eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft zu dieser Zeit nicht bestanden habe. In einem noch offenen Klageverfahren vor dem SG (Az. S 13 AS 41/20) sind Leistungen für die Zeit vom 01.07.2013 bis 28.02.2019 zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 2. streitig. Ab dem 01.03.2019 bezog der Kläger dann Alg II vom Beklagten zu 2. und seit dem 01.06.2019 eine Altersrente von der Deutschen Rentenversicherung. Nach eigenen Angaben (im Verfahren Az. S 13 AS 41/20) mietete er - nach Erteilung einer entsprechenden Zustimmung durch den zuständigen Sozialhilfeträger - eine Wohnung in A-Stadt an, die er seit Mai 2021 bewohnt.

Am 09.04.2013 beantragte der Kläger beim Beklagten zu 1. einen Wohnungswechsel und die Erteilung einer Zusicherung zur Übernahme von Mietkosten hinsichtlich einer Wohnung in der G1-Straße in N. Mit Schreiben vom 17.04.2013 teilte der Beklagte zu 1. hierzu mit, der Kläger solle sich an das Jobcenter seines Wohnortes wenden. Eine Zuständigkeit des Beklagten zu 1. bestehe nicht. Der Kläger bat mit Schreiben vom 05.10.2016 erneut den Beklagten zu 1. um Entscheidung. Der Beklagte zu 1. hätte den Antrag weiterleiten müssen, wenn er der Ansicht gewesen sei, nicht zuständig zu sein. Mittlerweile habe dieser aber seine Zuständigkeit für die Zeit der Wohnungssuche anerkannt. Die Zustimmung sei zu erteilen. Der Beklagte zu 1. verwies mit Schreiben vom 06.10.2016 darauf, dass der Kläger sich nicht in Berlin aufgehalten habe. Mietzustimmungen könnten im Nachhinein nicht mehr erteilt werden. Mit weiteren Schreiben vom 15.11.2016, 28.07.2017, 24.07.2018 und 07.08.2018 forderte der Kläger erneut die Erteilung der Zustimmung, was der Beklagte zu 1. mit Schreiben vom 25.07.2018 und 08.08.2018 wiederum ablehnte. Der Kläger bat daraufhin um Beratung, wer denn nunmehr zuständig sei (Schreiben vom 19.08.2018), woraufhin ihm vom Beklagten zu 2. mit Schreiben vom 27.09.2018 mitgeteilt wurde, eine Entscheidung über Anträge auf Mietzustimmungen aus dem Jahr 2013 werde wegen der Rechtshängigkeit dieser Angelegenheit nicht mehr erfolgen.

Am 03.01.2019 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Ansbach (VG) Klage (Az. AN 15 K 19.00022) erhoben und beantragt,

"dass die Beklagte 1 beim Amtshandeln auf die Einreichung des Mietangebots für die Wohnung in der G2-Straße in N am 10.4.2013 hin schwerwiegend gegen die Amtspflicht zu rascher Sachentscheidung verstoßen hat, weil sie bis zum 1.8.2016, wo sie diese Entscheidung nach der bis zum 1.8.2016 gültigen Rechtslage hätte tätigen müssen, keine Entscheidung gefällt hat (Verzögerung 3 Jahre 3 Monate und 21 Tage) und nach dem 1.8.2016 eine Weiterleitung meines Antrags bzw. eine Entscheidung bis mindestens zum 19.8.2018 mit Vorsatz verzögert hat (Verzögerung 2 Jahre und 19 Tage)

dass die Beklagte 2 ebenfalls gegen die Amtspflicht zur raschen Sachentscheidung verstoßen hat, weil sie sich langzeitig weigerte, zu dem an sie weitergeleiteten Mietangebot eine Entscheidung zu fällen.

dass insgesamt schwerwiegendst gegen die Amtspflicht zu rascher Sachentscheidung verstoßen wurde, weil nach 5 Jahren und 8 Monaten trotz mehrfacher Anmahnung immer noch keine Entscheidung zu meinem Antrag getätigt wurde.

dass die Beklagte 1 schwerwiegendst gegen die Amtspflicht zu rechtmäßiger Amtsausübung verstoßen hat weil anstatt der gebotenen unverzüglichen Weiterleitung meines Antrags gemäß § 16 Abs 2 SGB I eine Weiterleitung erst nach...

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