Tenor
I. Der Bescheid vom 18.02.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.03.2022 wird aufgehoben und die Beklagte verurteilt, den Bescheid vom 03.05.2021 über die Feststellung einer Sperrzeit vom 17.02.2021 bis 11.05.2021 aufzuheben.
II. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über den Eintritt einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe.
Der Kläger (Kl) war seit langem bei der Beklagten (Bekl) als Fachkraft in der Arbeitsvermittlung beschäftigt, bis diese das Arbeitsverhältnis - ohne vorherige Abmahnung - am 16.02.2021 fristlos, ersatzweise fristgerecht zum 30.09.2021 kündigte. Ein noch bestehender Urlaubsanspruch von sieben Tagen sollte in bar abgegolten werden, ebenso ein noch vorhandenes Zeitguthaben.
Ein Grund für ihre Entscheidung nannte die Bekl im Kündigungsschreiben vom 16.02.2021 nicht.
Der Kl meldete sich sodann am 17.02.2021, ab diesem Zeitpunkt, bei der Bekl arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld (Alg).
Auf dem ihm zum Zwecke der Prüfung des Eintritts einer Sperrzeit zugeleiteten Fragebogen zur Kündigung durch den Arbeitgeber, stellte er am 19.02.2021 ein arbeitsvertragswidriges Verhalten in Abrede. Nach dem Anlass für die Kündigung befragt, berichtete er von einer unsachgemäßen Aussage gegenüber einem Arbeitskollegen. Er hätte im Anschluss daran mehrfach ohne Erfolg versucht, sich "über Kommunikationsmedien" für sein Verhalten zu entschuldigen. Eine persönliche Entschuldigung sei ihm bislang verwehrt worden.
Gegen die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses ging der Kl gerichtlich gegen die Bekl vor. Seine Klage zum Arbeitsgericht 6 AL 106/22 wurde dort unter dem Az.: 2 Ca 945/21 geführt.
Über seinen Antrag auf Alg wurde durch Bescheid vom 04.03.2021 vorläufig entschieden und dem Kl - ausgehend von einer grundsätzlichen Anspruchsdauer von 360 Tagen - die Auszahlung von Alg zu einem täglichen Leistungsbetrag von 56,30 € vom 12.05.2021 bis 10.02.2022 bewilligt. Für die Zeit ab Antragstellung wurde der Auszahlungsbetrag wegen der Berücksichtigung einer Urlaubsabgeltung auf 0,00 € festgesetzt. Ebenso war zunächst für die Zeit vom 17.02.2021 bis 11.05.2021 keine Zahlung vorgesehen, da dieser Zeitraum einstweilen ganz von einer Entscheidung ausgenommen worden war.
Gegenüber dem Kl wurde die Vorläufigkeit der Entscheidung im Schreiben vom 04.03.2021 damit begründet, dass noch geprüft werden müsse, ob während der Anspruchsdauer eine Sperrzeit eingetreten sei. Der Ausgang des Gerichtsverfahrens (gemeint ist offensichtlich des arbeitsgerichtlichen Verfahrens) sei abzuwarten. Der Kl wurde daher gebeten, das Urteil oder den Vergleich nach Abschluss des Arbeitsrechtsstreits zu übermitteln.
Dieser Bitte kam der Kl nach und leitete der Bekl am 19.04.2021 den Gerichtsbeschluss des Arbeitsgerichts vom 13.04.2021 zu. Darin wurde festgestellt, dass zwischen den Parteien - also den Beteiligten im vorliegenden Verfahren - ein gerichtlicher Vergleich mit folgendem Inhalt zustande gekommen ist:
1. Die Parteien sind sich einig, dass das Arbeitsverhältnis durch ordentliche betrieblich veranlasste Arbeitgeberkündigung vom 16.02.2021 zum 30.09.2021 aufgelöst wird.
2. Der Kläger wird unwiderruflich unter Fortzahlung der Vergütung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt. Es besteht Einigkeit, dass Urlaubsansprüche und etwaige Zeitguthaben in Natur eingebracht sind.
3. Die Beklagte zahlt an den Kläger als Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes entsprechend §§ 9, 10 KSchG 22.000,00 € brutto. Die Abfindung ist mit Abschluss dieses Vergleichs entstanden und vererblich. Die Abfindung wird mit der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Zahlung fällig.
4. Der Kläger ist berechtigt, das Arbeitsverhältnis vorzeitig mit einer Ankündigungsfrist von einer Woche gegenüber der Beklagten durch Erklärung in Schriftform zu beenden. In diesem Fall erhöht sich die Abfindung gemäß §§ 9, 10 KSchG um die zwischen der vorzeitigen Vertragsbeendigung bis zum regulären Vertragsende ersparte Bruttoarbeitsvergütung (ohne Arbeitgeberanteile).
5. Die Beklagte verpflichtet sich, eine Arbeitsbescheinigung nach § 312 SGB III unter Berücksichtigung dieses Vergleichs zu erteilen.
6. Die Beklagte verpflichtet sich, dem Kläger ein wohlwollendes, qualifiziertes Arbeitszeugnis auszustellen und zu übersenden, das sich auf die Leistung und das Verhalten im Arbeitsverhältnis erstreckt mit der Bewertung "gut" und einer entsprechenden Dankes-, Bedauerns- und Gute-Wünsche-Formel.
7. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
8. Damit ist der Rechtsstreit erledigt.
Trotz des zwischen dem Kl und der Bekl vor dem Arbeitsgericht geschlossenen Vergleichs, in dem u.a. einvernehmlich festgestellt wurde, dass das Arbeitsverhältnis durch ordentlich veranlasste arbeitgeberseitige Kündigung - also nicht durch die ursprünglich erklärte außerordentliche Kündigung - beendet worden wäre, der Vereinbarung einer Abfindung und der Verp...