Entscheidungsstichwort (Thema)

Höhe der Anwaltsgebühren bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe

 

Orientierungssatz

1. Die Bemessung der Rechtsanwaltsgebühr richtet sich auch bei der Festsetzung der Prozesskostenhilfe nach § 14 RVG. Antragsberechtigt ist der Antragsteller selbst.

2. Für das Entstehen der Erledigungsgebühr ist eine besondere auf die Erledigung des Rechtsstreits ohne streitige Entscheidung gerichtete Mitwirkung des Anwalts erforderlich. Bei einem Teilanerkenntnis und einer Teilrücknahme besteht diese darin, dass der Anwalt dahingehend auf seinen Mandanten einwirkt, dass dieser das Verfahren bezüglich des nicht anerkannten Teiles seines Anspruchs nicht weiterverfolgt.

3. Die Terminsgebühr fällt als sog. fiktive Terminsgebühr auch bei Abschluss eines außergerichtlichen Vergleichs an. Das ist dann der Fall, wenn der Rechtsstreit durch Teilanerkenntnis des Beklagten sowie durch Klagerücknahme im übrigen ohne Termin endet.

4. Als fiktive Terminsgebühr ist eine unterhalb der Durchschnittsgebühr anzusetzende Terminsgebühr angemessen, weil im Termin die bereits zuvor erzielte Einigung zwischen den Beteiligten nur noch zu protokollieren gewesen wäre.

 

Tenor

Auf die Erinnerung der Erinnerungsführerin wird der Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 06.03.2007 geändert.

Die PKH-Vergütung wird auf 536,20 € festgesetzt.

Im Übrigen wird die Erinnerung zurück gewiesen.

 

Gründe

I.

Die Erinnerungsführerin begehrt eine höhere PKH-Vergütung für ein Klageverfahren.

Die Erinnerungsführerin war als Bevollmächtigte in einem Klageverfahren vor dem Sozialgericht Oldenburg tätig. Mit der im Februar 2006 erhobenen Klage machte sie für ihre Mandantin die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gegen die Beklagte geltend. Das Gericht zog in diesem Verfahren Befundberichte bei und ließ die Klägerin ambulant neurologisch-psychiatrisch begutachten. Mit Schriftsatz vom 29.01.2007 erkannte die Beklagte eine volle Erwerbsminderung auf Zeit auf Grund eines Leistungsfalles vom 30.09.2006 ab dem 7. Kalendermonats nach Eintritt des Leistungsfalles bis 31.05.2008 an. Mit Schriftsatz vom 26.02.2007 nahm die Erinnerungsführerin dieses Anerkenntnis für ihre Mandantin an und die Klage im Übrigen zurück.

Am 26.02.2007 machte die Erinnerungsführerin folgende PKH-Vergütung geltend:

Gebühr nach Ziffer 3103 VV

170,00 €

Gebühr Ziffer 3106 VV

200,00 €

Gebühr Ziffer 1005 VV

280,00€

Gebühr Ziffer 7002 VV

  20,00 €

Mehrwertsteuer

127,30 €

Gesamtsumme

797,30 €

abzgl. gezahlter Vorschüsse in Höhe von

  35,00 €

Zu zahlender Betrag

762,30 €.

Der Urkundsbeamte setzte die PKH-Vergütung mit Beschluss vom 06.03.2007 wie folgt fest:

Gebühr Ziffer 3103 VV

170,00 €

Gebühr Ziffer 3106 VV

  20,00 €

Gebühr Ziffer 7002 VV

  20,00 €

Umsatzsteuer

  45,60 €

Gesamtsumme

285,60 €

abzgl. gezahlter Vorschuss

  35,00 €

Gesamtsumme

250,60 €.

Gegen diesen Vergütungsfestsetzungsbeschluss legt die Erinnerungsführerin am 14.03.2007 Erinnerung ein und machte geltend, dass die Terminsgebühr mit der Ziffer 3106 VV nicht auf 20,00 € angesetzt werden dürfte. Es sei nicht Sinn der fiktiven Terminsgebühr nach Ziffer 3106 Ziffer 3 VV, diese im Falle eines Anerkenntnisses auf die Mindestgebühr zu reduzieren. Damit würde der Sinn und Zweck des Gesetzes verfehlt, weil in einem solchen Fall die Bevollmächtigten auf die Durchführung eines Verhandlungstermin zur Erlangung eines Anerkenntnisses bestehen würde. Auch sei eine Erledigungsgebühr angefallen, weil das Verfahren auf Grund eines Teilanerkenntnis der Beklagten geendet habe. Eine Mitwirkung an der unstreitigen Erledigung des Rechtsstreites sei in diesem Fall unstreitig gegeben, weil die Erinnerungsführerin dafür gesorgt habe, dass die Klägerin das Hauptsacheverfahren ihr Begehren nicht weiter verfolgt.

Der Urkundsbeamte half der Erinnerung nicht ab.

II.

Die gem. § 56 Abs. 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) zulässige Erinnerung gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss ist teilweise begründet. Antragsberechtigt ist die Erinnerungsführerin selbst (vgl. Hartmann, Kostengesetz, 34. Aufl. § 56 RVG Anm. 2).

Die Bemessung der Gebühr richtet sich auch bei der Festsetzung der Prozesskostenhilfe nach § 14 RVG. Nach dieser Norm bestimmt der Rechtsanwalt die zu erstattenden Gebühren unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann dabei Berücksichtigung finden. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, so ist die vom Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist. Eine solche Unbilligkeit liegt dann vor, wenn die vom Gericht für angemessen angesehene Gebühr durch die angesetzte Gebühr um mehr als 20 v. H. überschritten wird.

Streitig ist im vorliegenden Verfahren zunächst einmal die Entstehung einer Erledigungsgebühr nach Ziffer 1002/1006 VV zum RVG.

Die Erledigungsgebühr nach den v...

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