Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Bedarfsgemeinschaft. eheähnliche Gemeinschaft. Einsatz von Vermögen und Einkommen. Unterhaltspflicht. Kindergeld. Stiefkind. Verfassungsmäßigkeit
Orientierungssatz
1. Die Regelung, dass Einkommen und Vermögen des Partners einer Hilfebedürftigen, die mit diesem in eheähnlicher Gemeinschaft lebt, bei der Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu berücksichtigen ist (vgl § 7 Abs 3 Nr 3 Buchst b SGB 2 iVm § 9 Abs 2 S 1 SGB 2), begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (entgegen SG Düsseldorf vom 16.2.2005 - S 35 SO 28/05 ER = NJW 2005, 845).
2. Gegen die verfassungsmäßige Zulässigkeit des § 11 Abs 1 S 3 SGB 2 (Zurechnung des Kindergeldes) bestehen ebenfalls keine Bedenken.
3. In der Regel muss der Partner einer Hilfesuchenden in eheähnlicher Gemeinschaft trotz des Zusammenlebens in einer Bedarfsgemeinschaft nicht sein Einkommen und Vermögen für die Kinder seiner Partnerin einsetzen; er ist diesen Stiefkindern gesetzlich nicht zum Unterhalt verpflichtet.
Tatbestand
Die Antragsteller begehren im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Gewährung von laufenden Leistungen nach dem SGB II.
Die im Jahre 1967 geborene Antragstellerin zu 1. war verheiratet. Aus der Ehe sind 1988 geborene Antragstellerin zu 3. und die im 1997 geborene Antragstellerin zu 4. hervorgegangen, die beide die Schule besuchen. Seit dem Jahre 1999 leben die Antragstellerin zu 1. und der Antragsteller zu 2. in eheähnlicher Lebensgemeinschaft zusammen. Der Antragsteller zu 2. wurde 1963 geboren und ist berufstätig, wobei er netto Einkünfte zwischen 1.384,00 und 1.435,00 EURO monatlich erzielt. Außerdem leben in der Haushaltsgemeinschaft die im 1999 und 2003 geborenen Töchter der Antragstellerin zu 1. und des Antragstellers zu 2. Ob der Vater der Antragstellerinnen zu 3. und 4. Unterhaltsleistungen erbringt, ist nicht bekannt. Die Antragsteller leben in einer ca. 126 qm großen Eigentumswohnung, die dem Antragsteller zu 2. gehört, und für die er ohne Nebenkosten nach seinem Vorbringen 548,97 EURO monatlich zwecks Finanzierung aufzubringen hat.
In der Vergangenheit hielten die Antragstellerinnen zu 3. und 4. laufende Hilfe zum Lebensunterhalt i. H. von monatlich 528,46 EURO. Außerdem erhält nach Aktenlage die Antragstellerin zu 1. zu Gunsten ihrer vier Kinder monatliche Kindergeldzahlungen i. H. von 641,00 EURO.
Am 3. November 2004 beantragte die Antragstellerin zu 1. für die Haushaltsgemeinschaft die Gewährung von laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Dies lehnte der Landkreis Vechta mit Bescheid vom 23. Dezember 2004 mit der Begründung ab, dass der Bedarf der Antragstellerin zu 1. ausreichend durch ein sonstiges Einkommen gesichert sei.
Dagegen legten die Antragsteller mit anwaltlichem Schreiben vom 18. Januar 2005 Widerspruch ein und führten zur Begründung aus, dass sich an Hand des Bescheides in keiner Weise nachvollziehen lasse, ob und mit welchem Bedarf und mit welchem bereinigtem Einkommen bei dieser Berechnung alle sechs Antragsteller berücksichtigt worden seien.
Am 13. Januar 2005 haben sich die Antragsteller an das Gericht mit der Bitte um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gewandt. Sie machen geltend: Auch wenn nunmehr nach Antragstellung die Antragsgegnerin mit einem vorläufigen Bescheid vom 27. Januar 2005 einen Hilfeanspruch der Antragstellerinnen zu 3. und 4. i. H. von 266,15 EURO monatlich anerkenne, sei nach wie vor die gesamte Bedarfs- und Einkommensberechnung falsch. Denn die Antragsgegnerin habe nicht berücksichtigt, dass der Antragsteller zu 2. nicht mit der Antragstellerin zu 1. verheiratet und den Antragstellerinnen zu 3. und 4. in keiner Weise zum Unterhalt verpflichtet sei. Auch habe die Antragsgegnerin zu Unrecht das für die Antragstellerinnen zu 3. bis 6. gewährte Kindergeld bei ihnen als Einkommen angerechnet, statt als Einkommen bei der Antragstellerin zu 1. zu berücksichtigen. Denn entsprechend der früher geltenden Rechtsprechung sei das Kindergeld kein Einkommen, das gezielt einzelnen Kindern zufließe, sondern ein Gesamtfamilienlastenausgleich, der als Einkommen bei dem Bezieher des Kindergeldes allein Berücksichtigung finden dürfe. Soweit das neue Recht davon abweichende Vorschriften enthalte, begegnete dies verfassungsrechtlichen Bedenken. Darüber hinaus sei nicht ersichtlich, ob und wie im Einzelnen das Einkommen des Antragstellers zu 2. bereinigt worden sei. Soweit dabei die Verordnung nach § 13 SGB II herangezogen worden sei, dürfe dies nicht geschehen, da diese nicht die Vorgaben des § 30 SGB II beachte.
Die Antragsteller beantragen,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihnen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Sie erwidert: Aus dem neuen Recht ergebe sich, dass bei der Einkommensberechnung die gesamten Einkünf...