Entscheidungsstichwort (Thema)
Asylbewerberleistungen. Grundleistungen. Antrag auf Zusicherung der Übernahme künftiger Unterkunftskosten für eine eigene Wohnung. Zulässigkeit des Antrags. Voraussetzungen für die Zusicherungserteilung. Erforderlichkeit des Umzugs. Angemessenheit der Unterkunftskosten
Leitsatz (amtlich)
Leben die Leistungsempfänger bislang in einer Gemeinschaftsunterkunft, so ist eine Zusicherung nur dann zu erteilen, wenn der Umzug erforderlich ist und die Kosten in der neuen Wohnung notwendig und angemessen iS des § 3 Abs 3 AsylbLG sind.
Orientierungssatz
Zur Klärung, ob in einer Unterkunft für Asylbewerber untergebrachte Asylbewerber auf Kosten des Trägers der Asylbewerberleistungen eine Wohnung außerhalb einer solchen Einrichtung anmieten dürfen, ist eine Klage auf Verpflichtung der Behörde zur Abgabe einer Zusicherung über die Übernahme der angemessenen Kosten einer noch anzumietenden Unterkunft zulässig (vgl VG Düsseldorf vom 9.11.2009 - 23 K 4949/08).
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Die Antragsteller begehren mit dem vorliegenden Verfahren die Übernahme von Kosten der Unterkunft für eine anzumieten der Wohnung, was als Antrag auf Erteilung einer Zusicherung auszulegen ist.
Die Antragsteller sowie die Frau des Antragstellers zu 1) und Mutter des Antragstellers zu 2), Frau A, leben in einer Gemeinschaftsunterkunft des Antragsgegners in der B-Straße in C.
Die Antragsteller sind irakische Staatsangehörige, nach eigenen Angaben kurdischer Volkszugehörigkeit. Sie führten zunächst ein Asylverfahren in Schweden durch. Die dort am 28.10.2015 gestellten an Asylanträge wurden durch die schwedischen Behörden abgelehnt. Nach einem erfolglosen gerichtlichen Verfahren entschieden die schwedischen Behörden am 24.01.2019 ablehnend über mögliche Vollstreckungshindernisse. Daraufhin reisten die Antragsteller in die Bundesrepublik Deutschland ein. Den in Deutschland gestellten Antrag auf Asyl lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) mit Bescheid vom 03.02.2020 als unzulässig ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorlägen. Dagegen erhoben die Antragsteller und die Ehefrau des Antragstellers zu 1) Klage zum Verwaltungsgericht (VG) Osnabrück (5 A 107/20) und beantragten im Verfahren 5 B 45/20 zugleich die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage. Mit Beschluss vom 26.02.2020 ordnete die 5. Kammer des VG Osnabrück die aufschiebende Wirkung an. Mit Urteil vom 11.05.2020 verpflichtete die vorgenannte Kammer das Bundesamt, unter entsprechender Aufhebung des Bescheids vom 03.02.2020, festzustellen, dass bezüglich der Ehefrau des Antragstellers zu 1) Abschiebeverbote gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich des Iraks vorlägen. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Die seitens des Antragstellers zu 1) (dieses Verfahrens) geltend gemachte Verfolgung wegen Wehrentziehung stelle keine politische Verfolgung dar. In Bezug auf die Ehefrau des Antragstellers zu 1) liege jedoch ein krankheitsbedingtes Abschiebungsverbot vor. Die Kammer sei aufgrund des glaubhaften Vorbringens der Ehefrau des Antragstellers zu 1) in der mündlichen Verhandlung davon überzeugt, dass sie bei einer Rückkehr in das Heimatland aufgrund einer Gefahr von Traumatisierung wegen der von ihr zuvor erlittenen Vergewaltigungen akut suizidgefährdet wäre. Dieses Urteil setzte das Bundesamt mit Bescheid vom 18.06.2020 um.
Die Antragsteller stehen bei dem Antragsgegner im Bezug von Leistungen nach § 3 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), die Ehefrau des Antragstellers zu 1) mittlerweile im Bezug von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II).
Die Ehefrau des Antragstellers zu 1) befand sich wegen psychischer Erkrankungen am 24.06.2019, 09.09.2019, 29.10.2019, 22.01.2020 in ambulanter und in den Zeiten vom 28.08.2019 bis 05.09.2019, 29.10.2019 bis 06.12.2019, 22.01.2020 bis 27.01.2020 und 18.02.2020 bis 21.02.2020 (siehe zum letzten Datum Bl. 398 der VA) in stationärer Behandlung im D-Hospital in E. Durchgehend wird eine rezidivierende depressive Störung mit aktuell schwerer Episode diagnostiziert. Zwischenzeitlich (Bl. 255 der VA) wurde eine psychotische Symptomatik festgestellt, was sich in den weiteren Berichten indes nicht fortschreibt. Zudem wurden in mehreren Berichten eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert.
Mit Schreiben vom 24.09.2020 beantragten die Antragsteller bei dem Antragsgegner die Zustimmung zu einem geplanten Umzug. Sie hätten eine Wohnung im F-Weg in C gefunden. Mietbeginn wäre der 01.11.2020. Die Netto-Kaltmiete betrage 490,00 EUR zuzüglich Nebenkosten in Höhe von 64,00 EUR und Heizkosten in Höhe von 96,00 EUR. Bezüglich der Ehefrau sei ein Antrag beim Fachbereich SGB II gestellt worden. Mit dem Schreiben übersandte die Antragstellerseite ein Mietangebot über die genannte Wohnung zu den genannten Konditionen.
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