Entscheidungsstichwort (Thema)

Rentenversicherung

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 20.03.2018; Aktenzeichen B 5 R 308/17 B)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Gewährung einer höheren Rente wegen voller Erwerbsminderung.

Mit Bescheid vom 28. Juni 2012 gewährte die Beklagte dem Kläger Rente wegen voller Erwerbsminderung mit Rentenbeginn 1. November 2010. Gewährt wurde ab 01. August 2012 eine laufende Rente in Höhe von 801,10 €.

Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein. Diesen begründete er damit, dass Zahlungen nach dem 20. Oktober 2010 nicht berücksichtigt seien. Mit der Rentenberechnung sei er insgesamt nicht einverstanden. Vom 20. Oktober 2010 bis 30. November 2010 habe er noch Lohnfortzahlung erhalten. Im Juni 2011 seien noch Überstunden ausgezahlt worden. Daraus resultiere eine höhere Rente, nach seiner Berechnung ca. 250 € mehr pro Monat.

Die Beklagte holte eine Auskunft vom letzten Arbeitgeber des Klägers wegen der einmalig gezahlten Arbeitsentgelte ein. Insoweit wird auf Blatt 78 der Verwaltungsakte verwiesen. Außerdem teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass Beiträge zur Rentenversicherung nicht berücksichtigt werden können, die nach dem Leistungsfall im Oktober 2010 gezahlt worden seien. Der Leistungsfall beruhe hier darauf, dass sein Antrag auf Leistungen zur Anschlussrehabilitation nach einem cerebralen Insult im Oktober 2010 gestellt worden sei und als Rentenantrag und damit als Leistungsfall gewertet worden sei.

Sodann wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 25. März 2013 als unbegründet zurück.

Dagegen richtet sich die am 22. April 2013 erhobene Klage. Der Kläger trägt vor, wegen seiner geleisteten Arbeitszeit müsse seine Rente höher sein.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 28. Juni 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. März 2013 zu verurteilen, ihm eine höhere Rente wegen voller Erwerbsminderung, mindestens 1300 €, zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Kläger hat auf Anforderung des Gerichts Lohnabrechnungen für Januar 2010 bis November 2010 sowie Januar 2011 vorgelegt.

Die Beklagte hat diese mit dem gemeldeten Entgelt überprüft und mitgeteilt, für Januar bis Oktober 2010 sei ein Entgelt von 20335,45 € gemeldet worden, bei Zusammenrechnung der Beträge aus den Lohnabrechnungen ergebe sich jedoch ein niedrigerer Betrag in Höhe von 20152,92 €.

Das Gericht hat mit Beschluss vom 18. September 2014 die KK E. beigeladen.

Auf Nachfrage des Gerichts haben die Beteiligten ihr Einverständnis zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erteilt.

Auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie den Verwaltungsvorgang des Beklagten wird ergänzend Bezug genommen. Diese sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen

 

Entscheidungsgründe

Das Gericht konnte nach § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hiermit ihr Einverständnis erklärt haben.

Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet. Denn der Kläger ist nicht gemäß § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG in seinen Rechten verletzt. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 28. Juni 2012  in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. März 2013 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer höheren Rente wegen Erwerbsminderung.

Das Gericht folgt der Begründung des Widerspruchsbescheides und sieht insoweit von einer Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 136 Abs. 3 SGG). Das Gericht hält die Ausführungen für ausführlich und überzeugend und schließt sich ihnen nach inhaltlicher Prüfung an.

Dabei geht die Kammer davon aus, dass die Beklagte bei der Rentenberechnung die bis zum Leistungsfall 20. Oktober 2010 zurückgelegten Beitrags- und Anrechnungszeiten in ausreichendem Umfang berücksichtigt hat. Für Januar bis Oktober 2010 ist der Beklagten vom ehemaligen Arbeitgeber des Klägers ein Entgelt in Höhe von 20335,45 € gemeldet worden, bei Zusammenrechnung der Beträge aus den Lohnabrechnungen ergibt sich jedoch ein niedrigerer Betrag in Höhe von 20152,92 €, so dass der Kläger durch den von der Beklagte zu Grunde gelegten Betrag nicht beschwert ist.

Entgegen der Ansicht des Klägers können nach dem Eintritt des Leistungsfalles gezahlte Beiträge zur Rentenversicherung die Rente wegen voller Erwerbsminderung nicht mehr erhöhen. Denn bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden nach § 75 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI für Beitragszeiten und Anrechnungszeiten, die nach Eintritt der hierfür maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit liegen, Entgeltpunkte nicht ermittelt.

Die Beklagte ist hier auch zutreffend von dem Leistungsfall 20. Oktober 2010 ausgegangen. Nach § 116 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI gilt der Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation Antrag auf Rente, wenn Versicherte vermindert erwerbsfähig sind und Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nicht erfolgreich gewesen sind, weil sie die verminderte Er...

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