Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankengeldhöhe. freiwillig Versicherter. hauptberuflich selbstständig Erwerbstätiger. Beitragsbemessung bei Arbeitseinkommen während der Arbeitsunfähigkeit
Orientierungssatz
Nach § 47 Abs 4 S 2 SGB 5 gilt als Regelentgelt der selbständigen Tätigen der kalendertägliche Betrag der für die Beitragsbemessung maßgebend war. In der Regel kommt es auf die konkrete Beitragsberechnung der Kasse an, damit eine zügige Gewährung des Krankengeldes gewährleistet ist. Maßgeblich ist allerdings wie in Absatz 2 die Beitragsbemessung "zuletzt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit", ein bestimmter Mindestzeitraum wird nicht verlangt.
Nachgehend
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe des Krankengeldes des Klägers im Zeitraum vom 20. März 2001 bis zum 17. Juni 2002 streitig.
Der 1942 geborene Kläger ist bei der Beklagten seit dem 01. August 1992 als hauptberuflich Selbständiger mit Einkünften über der Beitragsbemessungsgrenze und Krankengeldanspruch ab dem 22. Tag freiwillig versichert. Am April 1998 bis zum 11. Oktober 1999 bezog er bei der Beklagten Krankengeld. Seit dem 22. Januar 2001 bestand erneut Arbeitsunfähigkeit. Im Zuge dieser Arbeitsunfähigkeit reichte der Kläger bei der Beklagten am 10. April 2001 eine Erklärung zu seiner selbständigen Tätigkeit ein und gab in dieser an, dass er zwei Mitarbeiter beschäftige und ihm auf Grund seiner Arbeitsunfähigkeit täglich 400,00 DM pro Tag als Entgelt entgingen.
Die Beklagte wandte sich mit Schreiben vom 24. April 2001 an den Kläger und teilte mit, da er zwei Arbeitnehmer beschäftige ginge sie davon aus, dass er weiterhin Einkünfte über der Beitragsbemessungsgrenze erziele und daher nicht berechtigt sei, Krankengeld zu beziehen. Sie erläuterte ihre Auffassung mit Schreiben vom 02. Mai 2001 und bat ihn um Übersendung einer betriebswirtschaftlichen Auswertung (bwA) oder weiteren zur Berechnung des Krankengeldes maßgeblichen Belegung von Einkünften. Sie könne nach § 28 ihrer Satzung zur Prüfung die Einkommensoffenlegung verlangen.
Der Kläger übersandte den Steuerbescheid von 1999 vom 04. April 2001, der Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 16.518,00 DM auswies, sowie die bwA aus dem Jahre 2000. Die Beklagte berechnete das Krankengeld bei freiwillig versicherten Selbständigen am 08. Mai 2001 und ging von Einkünften aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von 1.376,50 DM aus, die kleiner als der Mindestbemessungswert von 3.360,00 DM waren, so dass als maßgebliches Regelentgelt 112,00 DM (57,26 €) festzustellen sei, davon 70 % ab dem 20. März 2001 somit 78,40 DM (40,09 €).
Mit Bescheid vom 08. Mai 2001 teilte sie dem Kläger mit, dass dieser einen Anspruch auf Krankengeld ab dem 20. März 2001 habe. Dieses habe die Funktion entgangenes Arbeitsentgelt bis maximal zur Beitragsbemessungsgrenze zu ersetzen, um die finanziellen Einbußen von abhängig Beschäftigten oder Selbständigen zu mildern. Nach dem letzten Einkommensteuerbescheid von 1999 vom 04.04.2001 habe er Einkünfte von monatlich 1.376,50 DM erzielt, so dass ab 20. März 2001 Krankengeld nur in Höhe des Mindestbemessungswertes gezahlt werde. Soweit nach Vorliegen späterer Einkommenssteuerbescheide anderer Einkünfte festzustellen sein, werde sie Krankengeld nachzahlen.
Mit Bescheid vom 11. Mai 2001 stellte sie die Höhe des kalendertäglichen Krankengeldes entsprechend der obigen Berechnung ab dem 20. März 2001 fest. Kalendertäglich würden 78,40 DM abzüglich Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von 0,67 DM somit 77,73 DM (39,74 €) gezahlt.
Am 18. Juni 2001 ging bei der Beklagten ein Antrag des Klägers auf einkommensabhängige Beitragsbemessung ein.
Am 10. Juli 2001 erhob der Kläger Widerspruch gegen die Berechnung des Krankengeldes. Zur Begründung trug er vor, die Beitragsberechnung erfolge nach dem Steuerbescheid 1999 und die Zahlung des Krankengeldes nach dem bwA 2000. Die Beklagte suche sich das Günstigste heraus. Nach § 47 SGB V gelte für Versicherte, die nicht Arbeitnehmer sind als Regelentgelt der kalendertägliche Betrag der zuletzt vor Beginn der AU für die Beitragsbemessung maßgebend gewesen sei. Dies sei hier ein Beitrag in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze. Am 24. Juni 2002 ergänzte der Kläger seinen Vortrag und trug vor, ihm entgingen pro Tag 400,00 DM Einkünfte, dass seien bei 4,333 Wochen monatlich 8.666,67 DM. Nach dem Einkommenssteuerbescheid 1999 fielen auf einen Monat 1.376,50 DM an Einkommen. Vom 01. 04. bis 11.10.1999 habe er 23.605,69 DM an Entgeltersatzleistungen erzielt. Vom 01.01. bis 31.03.1999 habe auch Arbeitsunfähigkeit bestanden. Das Krankengeld solle angehoben werden und zwar der Gestalt, dass für 1999 Einkünfte in Höhe von 1.376,50 DM durch Arbeit vom 12.10.1999 bis 31.12.1999 erzielt und vom 01.01.1999 bis 11.10.1999 AU bestand. Das Einkommen sei damit 1999 nicht durch 12 zu teilen, es sei mindestens das Krankengeld 1999 summiert und durch 12 geteilt, hinzugezählt werden. Dies seien 34.662,00 DM, (monatlich 2.888,50 DM)...