Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsgrundlage für die Entziehung einer Dienstbeschädigungsteilrente bei gleichzeitiger Gewährung einer Invalidenvollrente. Angehöriger der früheren Deutschen Volkspolizei
Orientierungssatz
1. Rechtsgrundlage für die Entziehung einer Dienstbeschädigungsteilrente, die einem Angehörigen der früheren Deutschen Volkspolizei neben einer gemäß § 4 Abs 2 Nr 1 AAÜG in die Rentenversicherung überführten Invalidenvollrente (jetzt Erwerbsunfähigkeitsrente gemäß § 302a Abs 1 iVm § 33 Abs 3 Nr 2 SGB 6) gewährt wurde, ist nicht § 11 Abs 5 S 2 AAÜG, sondern § 9 Abs 1 Nr 2 AAÜG.
2. Gegen die in § 9 Abs 1 Nr 2 AAÜG normierte Anrechnungsregel beim Zusammentreffen mehrerer nicht gleichartiger Renten bestehen keine rechtlichen Bedenken. Insbesondere hat es der Gesetzgeber nicht sachwidrig unterlassen, die Anrechnung in Anlehnung an § 93 SGB 6 zu regeln.
Nachgehend
LSG für das Land Brandenburg (Urteil vom 24.09.1993; Aktenzeichen L 4 An 4/92) |
Fundstellen
Dokument-Index HI2051849 |
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