Entscheidungsstichwort (Thema)
Höhe des Krankengeldes bei rückwirkender Erhöhung des Arbeitsentgelts. Bemessungszeitraum
Orientierungssatz
1. Für die Krankengeldberechnung ist das vom Versicherten im letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Zeitraum erzielte Arbeitsentgelt maßgebend.
2. Nur dann wird eine rückwirkende Erhöhung des Arbeitsentgelts bei der Regelentgeltberechnung berücksichtigt, wenn dieses auf den Bemessungszeitraum entfällt.
3. Das setzt voraus, dass auf das erhöhte Arbeitsentgelt zum Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit bereits ein Rechtsanspruch bestand. Der den erhöhten Entgeltanspruch begründende Arbeits- oder Tarifvertrag muss also vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit geschlossen worden sein.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Höhe des Krankengeldes für den Kläger ab dem 28. August 2008.
Der Kläger ist bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert. Seit dem 14. Juli 2008 war er arbeitsunfähig. Nach Ablauf der sechswöchigen Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber am 24. August 2008 gewährte ihm die Beklagte Krankengeld nach einem Bruttoarbeitsentgelt von 2.500,00 € in Höhe von kalendertäglich 40,24 € (netto). Die Krankengeldberechnung der Beklagten basierte dabei auf dem zuletzt abgerechneten Entgeltzeitraum vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit im Juni 2008. Bereits im Februar 2008 hatte der Kläger mit seinem Arbeitgeber eine Tariferhöhung für die Zeit ab dem Juli 2008 auf 3.500,00 € vereinbart. Der Kläger reichte eine entsprechende Entgeltbescheinigung vom 06. Oktober 2008 bei der Beklagten ein.
Mit Bescheid vom 10. Oktober 2008 legte die Beklagte dar, das Krankengeld sei gemäß § 47 Abs. 2 SGB V nach dem letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum zu bemessen. Dies sei der Juni 2008. Die Tariferhöhung sei zwar schon im Februar 2008 vereinbart, die Erhöhung liege jedoch außerhalb des Bemessungszeitraums und sei daher nicht zu berücksichtigen.
Der Kläger erhob am 14. Oktober 2009 Widerspruch und trug zur Begründung vor, nach den von der Beklagten überlassenen Unterlagen seien rückwirkende Erhöhungen zu berücksichtigen, wenn auf das höhere Arbeitsentgelt zum Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit ein Anspruch bestanden habe. Dies müsse erst recht gelten, wenn die Erhöhung schon vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit vorzunehmen war.
Nachdem die Beklagte auf die Rechtssprechung des BSG vom 25. Juni 1991 (1/3 RK 6/90-USK 9133) und die gesetzliche Regelung des § 47Abs. 2 Satz 3 SGB V verwiesen hatte legte der Bevollmächtigte des Klägers dar, die Entscheidung des BSG sei allein aus Praktikabilitätsgründen getroffen worden und aus dem Rundschreiben der Spitzenverbände ergebe sich etwas anderes, dem die Beklagte unzulässigerweise nicht folge.
Mit Widerspruchsbescheid vom 03. Februar 2009 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück.
Gegen die ablehnende Verwaltungsentscheidung hat der Kläger am 09. Februar 2009 vor dem Sozialgericht Potsdam erhoben und sein Begehren weiter verfolgt.
Zur Begründung hat er vorgetragen, die Beklagte regle auf der Grundlage von § 47 Abs. 3 SGB V die rückwirkende Erhöhung des Arbeitsentgelts durch ihre Satzung. Daher sei die Entscheidung des BSG nicht übertragbar.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 10. Oktober 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03. Februar 2008 zu verurteilen, ihm Krankengeld auf der Grundlage eines Arbeitsentgelts des Monats Juli 2008 in Höhe von 3.500,00 € zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bezieht sich auf ihren Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides und trägt ergänzend vor, in der Satzung finde sich keine Regelung zur Berechnung des Krankengeldes. Der Antragssteller zitiere ein Gemeinsames Rundschreiben (GR) vom November 2005 der Spitzenverbände der Krankenkassen. Bei der Berechnung seien jedoch die Ziffern 2.1.1.1. und 2.1.1.1.1. zu Grunde zu legen. Ein Eilbedürfnis sei nicht gegeben, da sich der Antragssteller notfalls an die Sozialhilfe wenden könne. Damit wäre die Sicherung des Lebensunterhalts bis zur Klärung der Leistungsansprüche gewährleistet.
Der Kläger hatte vor dem Sozialgericht P. Antrag auf einstweiligen Rechtschutz am 20. Februar 2008 erhoben, der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wurde mit Beschluss vom 06. März 2009 rechtskräftig abgelehnt (Az.: S 3 KR 56/09 ER).
Wegen des weiteren Sach- und Streitstands sowie des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Akte zum erledigten Aktenzeichen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens S 3 KR 56/09 ER die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind sowie auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.
Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgemäß erhobene Klage ist zulässig. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der...