Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesundheitseinrichtung. Besitzstand umfasst nur Umfang der Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung
Orientierungssatz
Der in § 311 Abs 2 SGB 5 geregelte Besitzstand erfasst nur den Umfang der Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung. Im Übrigen sind die Regelungen für medizinische Versorgungszentren insbesondere hinsichtlich der Trägerschaft anzuwenden.
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Sprungrevision wird zugelassen.
3. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Erteilung einer Zusicherung nach § 34 Abs. 1 Zehntes Buch/Sozialgesetzbuch (SGB X).
Der Kläger hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins und ist Mitgliedsverband des D e.V. Er hat seinen Sitz in S. Mit Schreiben vom 6.08.2012 wandte sich der Zulassungsausschuss für Ärzte bei der Kassenärztlichen Vereinigung Brandenburg (KVBB) an den Kläger. Hinsichtlich des am 19.07.2012 geführten Telefonats führte er aus, dass der geplante Erwerb einer bisher kommunal geführten Gesundheitseinrichtung nach § 311 Abs. 2 Fünftes Buch/Sozialgesetzbuch (SGB V) mit den Vorgaben des SGB V nicht vereinbar und daher nicht genehmigungsfähig sei. Nach § 311 Abs. 2 SGB V i.V.m. § 95 Abs. 1a SGB V sei der Gründerkreis für medizinische Versorgungszentren eingeschränkt und der Kläger gehöre nicht dazu.
Mit Schreiben vom 12.03.2013 teilte der Kläger mit, dass der Auffassung im Schreiben vom 6.08.2012 nicht gefolgt werden könne. Nach seinem Verständnis sei eine Genehmigungspflicht durch die Zulassungsgremien bei einem Trägerwechsel nicht gegeben. Ein Trägerwechsel sei sicherlich mit den Zulassungsgremien abzustimmen, um nicht das Risiko von § 95 Abs. 6 SGB V einzugehen. Insofern sei maximal ein feststellender Verwaltungsakt sinnvoll. § 311 Abs. 2 S. 1 SGB V sei neu gefasst worden. Danach können u. a. freigemeinnützige Träger zulässige Träger einer Gesundheitseinrichtung sein. Der D e.V. sei grundsätzlich ein freigemeinnütziger Träger und könne eine Einrichtung nach § 311 Abs. 2 SGB V führen. Der Verweis auf § 311 Abs. 2 S. 2 SGB V für diese Gesundheitseinrichtung auf die Vorschriften für medizinische Versorgungszentren sei im vorliegenden Fall nicht ganz zutreffend, denn § 311 Abs. 2 S. 2 SGB V spreche von “Im Übrigen„. Unter dem 3.05.2013 bestätigte der Zulassungsausschuss seine bisherige Auffassung.
Mit Schreiben vom 1.07.2013 beantragte der Kläger die Erteilung einer Zusicherung, dass im Falle der Veräußerung der Gesellschaftsanteile der Medizinischen E-GmbH S. (MEG) an den D e.V. kein Verwaltungsakt ergehe, der der MEG den Status als Einrichtung nach § 311 Abs. 2 SGB V entziehe, hilfsweise die Zusicherung zu erteilen, dass im Falle der Veräußerung der Gesellschaftsanteile der MEG an den D S e.V. der Trägerwechsel genehmigt werde. Derzeit sei die Stadt S. hundertprozentiger Gesellschafter der MEG. Die Stadt beabsichtige, die Gesellschaftsanteile an der MEG an den D e.V. zu veräußern. § 34 Abs. 1 S. 1 SGB X eröffne die Möglichkeit, bei der zuständigen Behörde eine Zusage erteilt zu erhalten, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen. Um bei der Übernahme der Gesellschaftsanteile der MEG durch den Kläger nicht das Risiko zu erleiden, dass aus vertragsärztlicher Sicht seitens der Zulassungsgremien eine negative Beurteilung vorgenommen werde, bedürfe es einer entsprechenden Zusicherung nach § 34 SGB X. Der Wechsel der Gesellschafter einer Einrichtung nach § 311 Abs. 2 SGB V sei kein genehmigungspflichtiger Vorgang. Insofern werde der Hauptantrag gestellt. Für den Fall, dass der Zulassungsausschuss der Auffassung sei, dass auch der Gesellschafterwechsel einer Einrichtung nach § 311 Abs. 2 SGB V genehmigungspflichtig sei, werde auf den Hilfsantrag verwiesen. Der Kläger sei ausweislich des Körperschaftssteuerbescheides 2010 vom 23.02.2012 als gemeinnützige Einrichtung anerkannt. Er könne somit Träger einer entsprechenden Einrichtung nach § 311 Abs. 2 S. 1 SGB V sein. Der Betrieb einer Einrichtung nach § 311 Abs. 2 SGB V sei auch durch die Satzung des D e.V. abgedeckt, denn nach § 2 der Satzung gehöre zu den Aufgaben des Vereins die Verhütung und Linderung menschlicher Leiden, die sich aus Krankheit, Verletzung, Behinderung oder Benachteiligung ergeben sowie die Förderung der Gesundheit. Entscheidend sei in diesem Zusammenhang letztlich die Frage, wie das Verhältnis von § 311 Abs. 2 S. 1 SGB V zu § 311 Abs. 2 S. 2 SGB V i.V.m. § 95 Abs. 1a SGB V zu verstehen sei. Der Kläger vermag sich der Auffassung des Zulassungsausschusses dazu nicht anzuschließen. Der Numerus clausus an Trägerschaften für Einrichtungen nach § 311 Abs. 2 SGB V verdränge die Regelung des § 95 Abs. 1a SGB V, da insoweit der Grundsatz gelte, dass das spezielle Gesetz das allgemeine Gesetz verdränge. § 95 Abs. 1a SGB V beziehe sich auf die allgemeinen Voraussetzungen für ein medizinisches Versor...