Tenor

I. Die Klage vom 15.02.2018 wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Der im Jahr 1963 geborene, multimorbide Kläger ist mehrfach nierentransplantiert und bedarf der regelmäßigen Dialyse sowie nach Aktenlage einer kostenaufwändigeren Ernährung. Nach den Maßstäben des Schwerbehindertenrechts ist er mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 100 und den anerkannten Merkzeichen "B", "G" und "RF" schwerbehindert.

Er wohnt in einem Haus in C-Stadt im Landkreis Regensburg, in dem auch seine Mutter, C., wohnte. C. verstarb im April 2018. Der Kläger hat noch einen Bruder und zwei Schwestern (die im Jahr 1952 geborene D. und die im Jahr 1953 geborene E.).

Eigentümerin des Hauses ist seit 1996 seine Schwester E., der er jedenfalls gegenwärtig 530,00 € "Miete" überweist. Im Grundbuch ist ein Leibgeding zugunsten des Klägers eingetragen, wobei er sich zu Inhalt und Umfang des Leibgedings nicht äußert.

Der Kläger hat ein monatliches Einkommen von 1471,65 € (532,01 € Erwerbsminderungsrente von der Deutschen Rentenversicherung Bund und 939,64 € Versorgungsbezüge vom Landesamt für Finanzen, Stand Anfang 2020). Ob und bejahendenfalls welches Vermögen der Kläger hat, ist unbekannt. Er selbst gibt an, keines zu haben.

Beim Kläger, der bei der DAK gesetzlich kranken- und pflegeversichert ist, lagen nach Mitteilung seiner Pflegekasse auf der Grundlage einer Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen vom 27.01.2017 die Voraussetzungen der Pflegestufe I, nicht dagegen die der Pflegestufe II (a.F.) vor. In der Vergangenheit erhielt er deswegen u.a. Pflegegeld nach der Pflegestufe I, mittlerweile nach dem Pflegegrad II. In der Vergangenheit lies der Kläger seiner Schwester D. für "Hauswirtschaft" ein Entgelt zukommen, später überwies er seiner Schwester E. 316,00 € "Pflegegeld".

Der Kläger macht(e) gegen den Landkreis Regensburg als örtlichen Sozialhilfeträger bzw. seine Krankenkasse verschiedene Ansprüche (u.a. wegen strittiger Akteneinsicht, geltend gemachter Bewilligung von Grundsicherung oder Untätigkeitsklagen über vermeintlich oder tatsächlich nicht verbeschiedene Anträge oder auf Beratung) geltend, weswegen mehrere Verfahren am Sozialgericht respektive Bayerischen Landessozialgericht (BayLSG) anhängig waren bzw. sind. Auch gegen den Beklagten (als überörtlichen Sozialhilfeträger) sind eine Vielzahl an sozialgerichtlicher Klage- und einstweiliger Rechtsschutzverfahren (u.a. auf Eingliederungshilfe oder Erstattung von Fahrkosten) anhängig (gewesen).

Mit Telefax vom 15.02.2018, bei Gericht eingegangen am selben Tag, hat der Kläger Klage gegen den Bezirk Oberpfalz als überörtlicher Sozialhilfeträger "zum Antrag vom 09.02.2018" erhoben und eine einstweilige Anordnung hierzu beantragt. Letztere wurde mit Beschluss vom 27.03.2018, Az. S 9 SO 11/18 ER abgelehnt; die hiergegen eingelegte Beschwerde blieb erfolglos (BayLSG, Beschluss vom 16.10.2018, Az. L 8 SO 88/18 B ER).

Soweit ersichtlich, ist der "Antrag vom 09.02.2018" ein Telefax mit dem der Kläger unverzüglich um Auskunft bat, warum seine Anträge auf schriftliche Beratung verweigert würden; mit Telefax vom 12.02.2018 erinnerte er u.a. an seine Bitten um Beratung. Weiter bat er um Beratung, wie im Fall einer ungerechtfertigter Leistungsverweigerung Entschädigung zu erlangen sei.

Hierauf antwortete der Beklagte (Schreiben vom 14.02.2018), dass er gerne bereit sei, den Kläger zu beraten. Eine schriftliche Beratung erscheine jedoch nicht sinnvoll. In einem Gespräch könnten Fragen umgehend beantwortet werden und Sachverhalte sofort geklärt werden. Das Gespräch sei nicht zwingend in den Räumen des Beklagten zu führen. Sollte es der Gesundheitszustand des Klägers nicht erlauben, nach Regensburg zu fahren, wäre der Beklagte bereit, den Kläger in seiner Wohnung aufzusuchen. Der Kläger solle mitteilen, wann und wo die Beratung durchgeführt werden könne.

Dem entgegnete der Kläger wiederum mit Telefax vom 15.02.2018, dass er seine Anträge auf schriftliche Auskunft und schriftliche Beratung aufrechterhalte.

Das Sozialgericht hat die Sozialgerichtsakte S 9 SO 11/18 ER beigezogen, u.a. eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse angefordert und den Kläger aufgefordert, die Klage zu konkretisieren und zu begründen (Schreiben vom 28.03.2018 mit Erinnerung vom 04.09.2018 sowie Schreiben vom 16.10.2018).

Der Kläger hat u.a. Verzögerungsrüge erhoben und sinngemäß wiederholt wissen lassen, dass er sich aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sehe, sich (weiter) zum Verfahren zu äußern. Der Kläger hat zudem wiederholt in allen anhängigen Verfahren der 9. Kammer die Besorgnis der Befangenheit des Vorsitzenden geltend gemacht; die Ablehnungsgesuche sind mit Sozialgerichtsbeschlüssen vom 15.03.2018, Az. S 3 SF 57/18 AB, und vom 23.07.2018, Az. S 3 SF 132/18 AB, als unzulässig verworfen worden. Der Kläger hat während des Gerichtsverfahrens weitere Klagen erhoben und einstweiligen Rechtsschutz beantragt (allein 2018 über ...

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