Tenor

I. Die Klage vom 02.05.2019 wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Der Kläger erhebt Klage "gegen den Bescheid der Regierung der Oberpfalz vom 03.04.2019 - ROP- SG13-6420.1-5-9-128 zur Erfüllung des geltend gemachten Anspruchs."

Der im Jahr 1963 geborene, multimorbide, Kläger ist mehrfach nierentransplantiert und bedarf der regelmäßigen Dialyse sowie nach Aktenlage einer kostenaufwändigen Ernährung. Nach Maßstäben des Schwerbehindertenrechts ist er mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 100 und den anerkannten Merkzeichen "B", "G", und "RF" schwerbehindert.

Er wohnt in einem Haus in A-Stadt im Landkreis Regensburg, in dem auch seine Mutter, A., wohnte. A. verstarb im April 2018. Der Kläger hat noch einen Bruder und zwei Schwestern (die im Jahr 1952 geborene C. und die im Jahr 1953 geborene D.).

Eigentümerin des Hauses ist seit 1996 seine Schwester D., der er jedenfalls gegenwärtig 530,00.- € "Miete" überweist. Im Grundbuch ist ein Leibgeding zugunsten des Klägers eingetragen, wobei er sich zu Inhalt und Umfang des Leibgedings nicht äußert. Der Kläger hat ein monatliches Einkommen von ungefähr 1500,00.- € (Anfang 2020: 532,01.- € Erwerbsminderungsrente von der Deutschen Rentenversicherung Bund und 939,64.- € Versorgungsbezüge vom Landesamt für Finanzen). Ob und bejahendenfalls welches Vermögen der Kläger hat, ist unbekannt. Er selbst gibt an, keines zu haben.

Beim Kläger, der bei der DAK gesetzlich kranken- und pflegeversichert ist, lagen nach Mitteilung seiner Pflegekasse auf der Grundlage einer Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen vom 27.01.2017 die Voraussetzungen der Pflegestufe I, nicht dagegen die der Pflegestufe II (a.F.) vor. In der Vergangenheit erhielt er deswegen u.a. Pflegegeld nach der Pflegestufe I, mittlerweile nach dem Pflegegrad II. In der Vergangenheit lies der Kläger seiner Schwester C. für "Hauswirtschaft" ein Entgelt zukommen, später überwies er seiner Schwester D. 316,00.- € "Pflegegeld".

Der Kläger macht(e) gegen den Bezirk Oberpfalz als überörtlichen Sozialhilfeträger bzw. seine Krankenkasse verschiedene Ansprüche (u.a. auf Eingliederungshilfe bzw. Leistungen zur sozialen Teilhabe, Erstattung von Fahrkosten zu ärztlichen und nichtärztlichen Behandlern oder Beratung) geltend, weswegen mehrere Verfahren am Sozialgericht respektive Bayerischen Landessozialgericht (BayLSG) anhängig waren bzw. sind. Auch gegen den Landkreis Regensburg (als örtlicher Sozialhilfeträger) sind eine Vielzahl an sozialgerichtlicher Klage- und einstweiliger Rechtsschutzverfahren u.a. wegen strittiger Akteneinsicht, geltend gemachter Bewilligung von Grundsicherung unter abweichender Festlegung des Regelbedarfs, Untätigkeitsklagen über vermeintlich oder tatsächlich nicht verbeschiedene Anträge oder auf Beratung erst- und zweitinstanzlich anhängig (gewesen). Seit Beginn des Jahres 2018 wurden über 220 allein der 9. Kammer des Sozialgerichts Regensburg zuzuordnende Verfahren eingetragen. Die weitere Vorgeschichte wird insoweit als zwischen den Beteiligten bekannt vorausgesetzt.

Diesem Verfahren vorausgegangen war ein Telefax des Klägers vom 07.07.2018, mit dem er beim Beklagten "Hilfe zur Kompensation der durch § 850k BGB verursachten Zusatzbelastungen" beantragte. "Dies umfasse auch die Belastungen, die aus dem Zusammenwirken mit anderen Gegebenheiten, wie etwa seiner Behinderung resultieren. Er beantrage die Leistung auch als vorläufige Leistung und Vorschuss".

Hierauf antwortete der Beklagte dem Kläger unter Verweis auf die§§ 60 ,66 SGB I , dass nicht klar sei, auf welche Leistung sein Antrag abziele und er deshalb seinen Antrag erläutern solle (Schreiben vom 13.07.2018 und Erinnerung von 27.08.2017).

Nachdem der [Kläger] sich hierzu nicht äußerte, lehnte der [Beklagte] seinen Antrag gemäߧ 66 SGB I ab (Bescheid vom 05.10.2018), da er seiner Verpflichtung zur Mitwirkung nicht nachgekommen sei. Die Leistungen würden nach Ausübung vom pflichtgemäßen Ermessen versagt. Eine Hilfegewährung ohne die erbetene Auskunft sei nicht möglich, da überhaupt nicht geklärt werden könne, was er eigentlich begehre. Er sei bereits mehrfach drauf hingewiesen worden, die fehlenden Auskünfte zu erteilen.

Mit Telefax vom 09.10.2018 legte der Kläger Widerspruch ein. Gemeint sei die ZPO. Er wiederhole seinen Antrag mit dieser Änderung.

Mit Schreiben vom 15.10.2018 räumte der Beklagte dem Kläger Gelegenheit zur ergänzenden Stellungnahme bzw. zur weiteren Erläuterung, da er nunmehr klargestellt habe, dass es ihm nicht um Belastungen nach dem BGB, sondern der ZPO gehe, es dennoch nach wie vor völlig unklar sei, auf welche Leistung sein Antrag abziele und nicht erschlossen werden könne, welche Belastungen aus § 850k ZPO er zu tragen habe.

Mit Telefax vom 09.12.2018 legte der Kläger Widerspruch gegen das Schreiben vom 15.10.2018 ein und beantragte Wiedereinsetzung hilfsweise Überprüfung und Neuantrag. Bereits die Schreiben nur überfliegend zu lesen, überforderte ihn. Eine eingehende...

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