Entscheidungsstichwort (Thema)
Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Tätigkeit als GMP Compliance Manager in einem pharmazeutischen Unternehmen
Leitsatz (amtlich)
1. Das (bayerische) Landesrecht setzt die Begriffe des Apothekerberufes und seiner Ausübung voraus, bestimmt werden sie bundesrechtlich in der BApO. Es gilt zwischen einer pharmazeutischen Tätigkeit und einer Ausübung des Apothekerberufes zu unterscheiden.
2. Nur wer für die Ausübung seiner konkret-individuellen pharmazeutischen Tätigkeit im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung einer Berufszulassung iS der Approbation bedarf, übt im gesetzlichen Sinne den Apothekerberuf aus, ist deswegen Pflichtmitglied der entsprechenden Versorgungs- und berufsständischen Kammern und hat somit einen Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung aus § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI.
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Abs.1 S. 1 Nr.1 SGB VI.
Die Klägerin hat ein Studium der Pharmazie erfolgreich abgeschlossen und in diesem Fach auch promoviert. Sie ist approbierte Apothekerin und seit 2011 bzw. 2012 Mitglied der Bayerischen Landesapothekerkammer und ihres Versorgungswerkes.
Seit 01.07.2016 ist die Klägerin als Angestellte beschäftigt bei der Fa. B., die sich mit der Herstellung pflanzlicher Arzneimittel beschäftigt. Laut Stellenbeschreibung vom 22.07.2016 ist die Klägerin im Bereich Product Quality Review unter der Bezeichnung GMP Compliance Manager tätig. Als Kernaufgaben werden folgende Haupttätigkeiten beschrieben: Schnittstelle zu Zulassung, Herstellung, Qualitätskontrolle, Qualitätsmanagement und Einkauf; Vorbereitung nationaler und internationaler Audits durch Behörden und Kunden; Unterstützung bei der Betreuung von Audits; Erstellung und Bewertung von Product Quality Reviews; Aufbereitung qualitätsrelevanter Daten, wie das Ermitteln von Trends; Erstellung von GAP-Analysen und davon abgeleitet Entwicklung von Lösungsstrategien; Ausbildung von Pharmaziepraktikanten; Unterstützung der sachkundigen Personen bei allen Pflichten, die sich aus dem Arzneimittelgesetz u.a. ergeben. Als Nebentätigkeiten werden beschrieben: Mitwirken bei Lieferantenaudits; Präsentation von Product Quality Reviews im Audit. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf S. 5 der Verwaltungsverfahrensakte der Beklagten Bezug genommen.
Im Anforderungsprofil der Stellenbeschreibung wird ein erfolgreich abgeschlossenes Hochschulstudium der Pharmazie mit Promotion als wünschenswert genannt, ein naturwissenschaftlicher Hochschulabschluss (oder vergleichbar), erste Erfahrung in Projektarbeit sowie Verständnis für Prozesse als notwendig. Fachlich werden gefordert Spezialistenkenntnisse in GxP sowie fortgeschrittene Kenntnisse der Prüfung und Herstellung von Phytopharmaka, am PC sowie in Englisch. Als Kernkompetenzen der Stelle (Summe 100) werden beschrieben: Auffassungsgabe (20) mit dem Hinweis, dass der Stelleninhaber in der Lage sein müsse, komplexe pharmazeutische Prozesse und Fragestellungen rasch zu verstehen und entsprechende Lösungsstrategien und Maßnahmen zu entwickeln sowie die Folgen unterschiedlicher Entscheidungsprozesse zu bewerten; Verantwortungsbewusstsein (20) mit dem Hinweis, dass der Stelleninhaber die Tragweite seiner Entscheidungen auf allen Ebenen (pharmazeutisch, wirtschaftlich, ethisch) erkennen müsse; (jeweils 15) Entscheidungsfreude, Durchsetzungsvermögen, Kommunikationsfähigkeit und Qualitätsbewusstsein. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Bl. 6 der Verwaltungsverfahrensakte verwiesen.
Unter dem 25.05.2016 beantragte die Klägerin bei der Beklagten für ihre Tätigkeit bei der Fa. B. ab 01.07.2016 die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Abs.1 S. 1 Nr. 1 SGB VI. Sie trug vor, sie sei berufsspezifisch als Apothekerin beschäftigt. Dem Antrag beigefügt war die o.a. Stellenbeschreibung.
Mit Bescheid vom 09.12.2016 hat die Beklagte den Antrag abgelehnt. Für die Beschäftigung als GMP Compliance Manager sei die Approbation als Apothekerin nicht objektiv unabdingbare Zugangsvoraussetzung. Gemäß der Stellenbeschreibung sei auch ein naturwissenschaftlicher Hochschulabschluss oder ein vergleichbarer Abschluss für die Besetzung der Stelle ausreichend. Die Tätigkeit entspreche insoweit nicht dem in der Bundesapothekerordnung (BApO) niedergelegten Berufsbild von Apothekern. Die Entscheidung des Arbeitgebers für eine approbierte Apothekerin sei als rein betriebswirtschaftliche Entscheidung zu werten, die nichts an der objektiv erforderlichen Qualifikation für die Tätigkeit ändere. Eine berufsspezifische Tätigkeit im Sinne von § 2 BApO sei nicht bereits dann gegeben, wenn noch Kenntnisse und Fähigkeiten der pharmazeutischen Ausbildung mitverwendet würden, vielmehr müsse es sich um eine approbatio...