Orientierungssatz
Eine Erwerbstätigkeit ist dem Berufsfeld der Apotheker zuzuordnen, wenn die Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung als Apotheker/in ausgeübt wird. Bei anderen Berufsbezeichnungen ist zwingend zu fordern, dass die Tätigkeit die Approbation als Apotheker/in erfordert.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) für die Beschäftigung des Klägers ab 01.10.2015 in der Funktion als Manager Auditing.
Der 0000 geborene Kläger studierte Pharmazie. Ihm wurde die Approbation als Apotheker erteilt.
Zunächst arbeitete der Kläger ab 16.07.2001 als Pharmaziepraktikant und ist ab diesem Zeitpunkt Pflichtmitglied der B. Apothekerversorgung und jedenfalls seit 01.05.2013 auch der Landesapothekerkammer B.-W..
Seit 01.05.2013 ist der Kläger bei der Beigeladenen, einem forschenden und produzierenden pharmazeutischen Unternehmen, versicherungspflichtig beschäftigt, zunächst als Compliance Expert. Auf seinen Antrag wurde der Kläger mit Bescheid vom 22.08.2013 ab 01.05.2013 als “Apotheker (Compliance Expert)„ von der Versicherungspflicht zur GRV befreit. Zugleich stellte die Beklagte im Bescheid fest, dass die Befreiung für die oben genannte Beschäftigung / Tätigkeit gelte, solange hierfür eine Pflichtmitgliedschaft in der berufsständischen Versorgungseinrichtung unter Beibehaltung der Pflichtmitgliedschaft in der Berufskammer bestehe und solange Versorgungsabgaben bzw. Beiträge in gleicher Höhe geleistet würden, wie ohne die Befreiung zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen wären. Zudem wies die Beklagte darauf hin, dass die Befreiung auf die jeweilige Tätigkeit beschränkt sei.
Zum 01.10.2015 wurde der Kläger versetzt. Nach der Stellenbeschreibung ist er seither als Manager Auditing beschäftigt. Die Tätigkeit umfasst u.a. das Betreuen von Behördeninspektionen und Kundenaudits und die Organisation und Durchführung von internen Audits. Die erforderliche Ausbildung erfordert einen Diplom, Master oder Bachelor in Biopharmazie, Biochemie oder Chemie.
Am 12.10.2015 beantragte der Kläger bei der B. Apothekerversorgung seine Befreiung von der Versicherungspflicht in der GRV für die Zeit ab 01.10.2015, gab an, als Apotheker / Manager Auditing berufsspezifisch beschäftigt zu sein und legte die Stellenbeschreibung, das Jobprofil und eine Stellungnahme der Landesapothekerkammer B.-W. vom 09.10.2015 vor, die ausführte, bei der Tätigkeit des Klägers handele es sich um eine apothekerliche Tätigkeit. Zum Antrag bestätigte die B. Apothekerversorgung am 19.10.2015 die Pflichtmitgliedschaft. Der Antrag ging am 21.10.2015 bei der Beklagten ein.
Mit Bescheid vom 20.11.2015 lehnte die Beklagte den Befreiungsantrag für die Beschäftigung als Manager Auditing ab 01.10.2015 ab mit der Begründung, bei der Beschäftigung handele es sich nicht um eine berufsspezifische Tätigkeit als Apotheker. Eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der GRV setze einen inneren Zusammenhang zwischen der Tätigkeit, für die eine Befreiung begehrt werde, und dem Versicherungsschutz durch die berufsständische Versorgungseinrichtung voraus; dieser innere Zusammenhang werde durch das Merkmal “berufsspezifisch„ gewährleistet. Für eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der GRV reiche es daher nicht, dass die Antragsteller Pflichtmitglieder in der berufsständischen Kammer und der Versorgungseinrichtung seien; vielmehr müssten sie auch eine dem Kammerberuf entsprechende berufsspezifische - vorliegend pharmazeutische - Tätigkeit ausüben. Die Tätigkeit des Klägers entspreche insoweit nicht dem in der Bundes-Apothekerordnung (BApO) niedergelegten Berufsbild von Apothekern. Zudem sei die Approbation nicht unabdingbare Zugangsvoraussetzung. Ausweislich der Stellenbeschreibung sei ein Studium der Biochemie bzw. Chemie gleichfalls eine mögliche Qualifikation.
Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein mit der Begründung, er übe eine pharmazeutische Tätigkeit aus. Denn die Tätigkeit bei internen Audits entspreche der im Arzneimittelgesetz aufgeführten Selbstinspektion und somit der Überprüfung des gesamten Qualitätssystems. Hierzu sei fundiertes Wissen aus der pharmazeutischen Ausbildung erforderlich. Durch die Tätigkeit werde die ordnungsgemäße Versorgung gewährleistet.
Mit Widerspruchsbescheid vom 25.04.2016 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Eine befreiungsfähige Apothekertätigkeit sei nur zu bejahen, wenn die Tätigkeit objektiv zwingend die Approbation als Apotheker voraussetze und gleichzeitig dem typischen, durch die Hochschulausbildung und den entsprechenden Hochschulabschluss geprägten Berufsbild und Tätigkeitsbereich des Apothekers entspreche. Dies sei bei der Tätigkeit als Manager Auditing im Funktionsbereich Biopharmazeutika nicht der Fall, da die Approbation als Apotheker nicht zwingende Voraussetzung für die Ausübung der Tätigkeit sei. Zudem stelle keine der im Stellenprofil angegebe...