Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. Ruhen des Krankengeldes bei Zahlung von Verletztengeld. Auslegung des § 49 Abs 1 Nr 3a SGB 5 idF ab 1.1.2005
Orientierungssatz
Bei der Streichung des Verletztengeldes in § 49 Abs 1 Nr 3a SGB 5 mit Wirkung zum 1.1.2005 handelt es sich um ein redaktionelles Versehen des Gesetzgebers (Anschluss an BSG vom 8.11.2005 - B 1 KR 33/03 R = SozR 4-2500 § 48 Nr 2). Durch diese Streichung sollte keine Nichtanrechnung dieser Leistung und damit keine Kumulierung bewirkt werden. Vielmehr verbleibt es bei der Regelung des § 11 Abs 5 SGB 5, wonach keine Leistungsansprüche (und damit auch auf Krankengeld) bestehen, wenn sie als Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit iS der gesetzlichen Unfallversicherung zu erbringen sind.
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob dem Kläger über den 19.06.2006 hinaus Krankengeld für weitere 36 Tage zu zahlen ist.
Der ... 1954 geborene und bei der Beklagten versicherte Kläger erlitt am 20.12.2004 während einer Dienstfahrt einen Auffahrunfall, wobei er sich eine Schädelprellung und eine oberflächliche Kopfverletzung zuzog. Ein weiterer Dienstunfall in Form eines Wegeunfalles erlitt der Kläger am 18.02.2005, wobei er sich eine oberflächliche Kopfverletzung und eine Prellung der Hand und des Handgelenkes zuzog. Diesbezüglich erhielt er bis zum 08.02.2006 Verletztengeld seitens des Beigeladenen und ab dem 09.02.2006 Krankengeld durch die Beklagte.
Mit Schreiben vom 02.02.2006 teilte der Beigeladene den behandelnden Ärzten des Klägers Dres. S... mit, dass die Behandlung auf Kosten des Beigeladenen sofort abgebrochen werden soll, da die jetzigen Beschwerden nicht mehr unfallbedingt seien. Daraufhin stellten Dres. S... einen Auszahlschein mit Datum vom 08.02.2006 aus, in dem als letzter Tag der Arbeitsunfähigkeit der 08.02.2006 angegeben ist und ausgeführt ist, dass der Kläger "weiterhin arbeitsunfähig" sei "laut BG auf Kosten der ...".
Mit Bescheid vom 26.04.2006 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass ihm Krankengeld aufgrund der Höchstfrist von 78 Wochen bis zum 20.06.2006 zustehe, soweit die weiteren Voraussetzungen gegeben sind.
Mit Bescheid vom 09.05.2006 stellte der Beigeladene dem Kläger gegenüber fest, dass unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit längstens bis zum 24.05.2005 bestand und meldete dementsprechend mit Schreiben vom 17.05.2006 einen Erstattungsanspruch bei der Beklagten für das bis zum 08.02.2006 geleistete Verletztengeld an. Mit Bescheid vom 29.05.2006 setzte die Beklagte das Ende des Krankengeldanspruchs auf den 19.06.2006 wegen Erschöpfung der Höchstbezugsdauer von 78 Wochen fest, wobei sie ausführte, dass Krankheitszeiten, in denen ein Anspruch auf Verletztengeld bestand, anzurechnen sind.
Dagegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 09.06.2006 durch seine Bevollmächtigten Widerspruch. Zur Begründung ließ er durch seine Bevollmächtigten vortragen, dass eine Anrechnung des bezogenen Verletztengeldes auf die Bezugsdauer des Krankengeldes nicht zulässig sei, da § 49 Abs. 1 Nr. 3a SGB V zum 01.01.2005 rückwirkend geändert worden sei.
Mit Schreiben vom 22.06.2006 teilte die Bundesagentur für Arbeit, Agentur für Arbeit Regensburg, der Beklagten mit, dass vorläufig weiter Arbeitslosengeld I geleistet werde bis geklärt sei, ob der Versicherte einen Anspruch auf Krankengeld hat.
Im Folgenden wurden noch zwei Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen des Dr. S... eingereicht, eine Arbeitsunfähigkeitserstbescheinigung vom 20.06.2006 mit dem voraussichtlichen Ende der Arbeitsunfähigkeit zum 04.07.2006 und der Diagnose R 68.8 (sonstige nicht näher bezeichnete Allgemeinsymptome) und eine weitere Arbeitsunfähigkeitsfolgebescheinigung vom 04.07.2006 mit dem voraussichtlichen Ende der Arbeitsunfähigkeit zum 19.07.2006. Mit Widerspruchsbescheid vom 28.07.2006 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück, wobei sie ausführte, dass es sich nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (B 1 KR 33/03 R) aufgrund der Begründung im Gesetzgebungsverfahren bei der Streichung des Verletztengeldes in § 49 Abs. 1 Nr. 3a SGB V lediglich um redaktionelle Änderungen und daher um ein redaktionelles Versehen handele, so dass der Bezug des Verletztengeldes auf das Krankengeld anzurechnen sei. Mit Schreiben vom 27.07.2006 teilte die Klägerbevollmächtigte dann noch mit, dass dem Kläger durch eine Angestellte der Beklagten (Frau O...) eine telefonische Auskunft gegeben worden sei, dass das Verletztengeld auf die Bezugsdauer des Krankengeldes nicht angerechnet werde.
Gegen den Widerspruchsbescheid vom 28.07.2006 hat der Kläger durch seine Bevollmächtigten am 16.08.2006, beim Sozialgericht Regensburg am 17.08.2006 eingegangen, Klage erhoben. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass ihm aufgrund des § 49 Abs. 1 Nr. 3a SGB V Krankengeld für weitere 53 Wochen ohne Anrechnung des Verletztengeldes zu gewähren sei. Darüber hinaus hat er sich aufgrund der anderweitigen tel...