Tenor
I. Die Klage gegen den Bescheid 18.03.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.10.2016 wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger einen Anspruch auf Gewährung von Verletztenrente aus dem Arbeitsunfall vom 12.10.2011 hat.
An diesem Tag kam es zu einer Auseinandersetzung zwischen dem im Jahr 1965 geborenem Kläger und seinem Vorgesetzten im Rahmen der Tätigkeit des Klägers als Ingenieur. Diese endete damit, dass der Vorgesetzte mit dem Fuß nach dem Kläger trat, dessen Bürostuhl traf und der Kläger daraufhin fluchtartig das Büro verlies. Der ab 13.10.2011 behandelnde Nervenarzt Dr. E. diagnostiziert eine akute Belastungsreaktion und verwies auf einen länger andauernden Arbeitskonflikt; der ab 23.11.2011 behandelnde Nervenarzt Dr. F. ging von Anpassungsstörung aus.
Das Ereignis wurde im Verfahren mit dem Az. S 5 U 108/13 durch Gerichtsbescheid vom 08.09.2014 als Arbeitsunfall anerkannt. In diesem Klageverfahren wurde ein Gutachten des Facharztes für Neurologie und Nervenheilkunde Dr. G. eingeholt. Dr. G. ging von einer akuten Belastungsreaktion für die Dauer von maximal einer Woche bei länger andauernder Anpassungsstörung auf dem Boden einer kombinierten Persönlichkeitsstörung aus. Der Vorfall sei geeignet, eine kurze psychische Reaktion hervorzurufen, ohne die Persönlichkeitsstruktur des Klägers sei es nicht erklärbar, dass das Ereignis eine derart lange und hartnäckige Symptomatik verursacht habe. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) sei für eine Woche mit 30 vH zu bewerten, anschließend mit 0 vH. Beigezogen wurde ein Gutachten der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. H. vom 04.06.2012, erstellt im Klageverfahren mit dem Az. S 2 KR 92/12 zur Frage der Dauer der Arbeitsunfähigkeit. Dr. H. ging von einer Persönlichkeitsstörung mit zwanghaft-selbstunsicheren Zügen und einer länger andauernden depressiven Anpassungsstörung aus.
Den Antrag des Klägers auf Gewährung von Verletztenrente lehnte die Beklagte unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Dr. G. mit Bescheid vom 18.03.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.10.2016 ab.
Mit seiner am 11.11.2016 zum Sozialgericht Regensburg erhobenen Klage hat der Kläger die Gewährung einer Verletztenrente weiterverfolgt.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch ein Gutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. E. und auf Antrag des Klägers durch ein weiteres Gutachten des Facharztes für psychosomatische Medizin und Psychotherapie Dr. D..
Dr. E. ist in seinem Gutachten vom 21.03.2017 nach ambulanter Untersuchung des Klägers zu dem Ergebnis gekommen, dass keine Folgen des Unfalls mehr vorlägen. Die MdE betrage für eine Woche 30 vH, anschließend unter 10 vH. Unfallbedingt sei es zu einer Anpassungsstörung gekommen; unfallunabhängig und entwicklungsbedingt bestehe eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit zwanghaften, selbstunsicheren, narzisstischen und sensitiven Zügen.
Dr. D. hat in seinem Gutachten vom 11.12.2017 nach ambulanter Untersuchung des Klägers festgestellt, dass sich die Symptomatik einer akuten Belastungsreaktion entwickelte, die definitionsgemäß nach Ablauf einiger Tage (bis Wochen) rückbildungsfähig sei. Die nachfolgende bzw. persistierende Beschwerdesymptomatik sei in Übereinstimmung mit den Vorgutachten als zwanghafte und unsichere Persönlichkeitsstörung sowie als Anpassungsstörung zu beschreiben, die nicht als Folge des Unfalls anerkennungsfähig seien. Eine MdE liege nicht vor.
Der Kläger hat Ausführungen zu einem Datenschutzverstoß aufgrund einer Telefonnotiz vom 26.03.2012 der Beklagten über ein Gespräch mit seinem damaligen Vorgesetzten und zum fehlenden Arbeitsschutz in dessen Firma gemacht. Zudem hat er ein Attest des behandelnden Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. I. vom Bezirksklinikum Regensburg vorgelegt. Dieser geht von einer posttraumatischen Belastungsstörung aus bei fehlendem Anhalt einer psychiatrischen Erkrankung vor dem Unfall. Vor dem Jahr 2011 hätten gewissenhafte und penible Züge allenfalls das Ausmaß einer anankastischen Persönlichkeitsakzentuierung gehabt, aber nicht die aktuelle Beschwerdeproblematik.
Der Kläger beantragt:
1. Den Bescheid vom 18.03.2016 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 11.10.2016 aufzuheben und Unfallrente zu gewähren.
2. Außergerichtliche Kosten zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Verwaltungsakte und der Gerichtsakte, insbesondere auf die medizinischen Sachverständigengutachten.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht erhobene und auch im Übrigen zulässige Klage erweist sich als unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verletztenrente. Durch den Bescheid der Beklagten vom 18.03.2016 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 11.10.2016 ist der Kläger nicht in seinen Rechten verletzt.
Nach § 56 Abs. 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch, Siebtes Buch (SGB VII) haben Versicherte, de...