Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. Kostenfestsetzung. Rechtsanwaltsgebühr. gerichtskostenfreies Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes. kein Anfall einer fiktiven Terminsgebühr

 

Leitsatz (amtlich)

Eine (fiktive) Terminsgebühr gemäß § 2 Abs 2 Anl 1 Nr 3106 VV RVG kann in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes auch dann nicht anfallen, wenn das Verfahren aufgrund eines angenommenen Anerkenntnisses endet.

 

Tenor

Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 20.07.2007 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten noch um die Höhe der von der Antragsgegnerin zu tragenden Kosten des Antragstellers.

Der Antragsteller hatte am 15. Februar 2007 bei Gericht einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II in gesetzlicher Höhe ab dem 1. Februar 2007 zu gewähren, gestellt.

Die Antragsgegnerin hat sich in der Antragserwiderung vom 23. Februar 2007 bereit erklärt, dem Antragsteller Leistungen nach dem SGB II darlehensweise ab dem 15. Februar 2007 zu gewähren.

Der Antragsteller hat dieses Teilanerkenntnis am 5. März 2007 zur Erledigung des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens angenommen und zugleich den Antrag gestellt, der Antragsgegnerin die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers aufzuerlegen.

Am 22. Mai 2007 hat sich die Antragsgegnerin bereit erklärt, die Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers dem Grunde nach zu übernehmen.

Daraufhin hat der Antragsteller am 30. Mai 2007 den Antrag auf gerichtliche Festsetzung der Kostenschuldnerschaft für erledigt erklärt. Er hat zugleich eine Kostennote über 279,65 € zur Weiterleitung an die Antragsgegnerin überreicht. Der Betrag setzt sich zusammen aus jeweils der Hälfte einer Verfahrensgebühr gemäß Ziffer 3102 Vergütungsverzeichnis (VV) des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) in Höhe von 250 €, einer Terminsgebühr gemäß 3106 VV RVG in Höhe von 200 €, einer Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsleistungen gemäß Ziffer 7002 VV RVG in Höhe von 20 € sowie Mehrwertsteuer in Höhe von 19 Prozent gemäß Ziffer 7008 VV RVG in Höhe von 89,30 €.

Die Antragsgegnerin teilte am 13. Juli 2007 mit, dass sie die Höhe der geltend gemachten Kosten nicht für erstattungsfähig halte und beantragte Kostenfestsetzung.

Der Antragsteller trug hierzu vor, dass die Ansicht, im Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz seien geringere Gebühren anzusetzen als im Hauptsacheverfahren, im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz und in anderen einschlägigen Vorschriften keine Grundlage fände. Hinzu komme im vorliegenden Fall, dass der einstweilige Rechtsschutz genauso viel Begründungsaufwand wie das Hauptsacheverfahren erfordert habe. Auch hier seien uralte Belege angefordert worden, die er jedoch nicht liefern könne. Der Antragsteller beantragte ebenfalls die Kostenfestsetzung.

Mit Beschluss vom 20. Juli 2007 hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die dem Antragsteller durch die Antragsgegnerin zu erstattenden Kosten auf 157,68 € festgesetzt. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus jeweils der Hälfte einer Verfahrensgebühr gemäß Ziffer 3103 VV RVG in Höhe von 135 €, einer Terminsgebühr gemäß Ziffer 3106 VV RVG in Höhe von 110 €, einer Auslagenpauschale gemäß Ziffer 7002 VV RVG in Höhe von 20 € sowie Mehrwertsteuer gemäß Ziffer 7008 VV RVG in Höhe von 50,35 €. Zur Begründung wurde darauf abgestellt, dass die Höhe der geltend gemachten Verfahrensgebühr und der Terminsgebühr unbillig sei. Ausweislich der Akten habe der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers gegenüber dem Gericht keine wesentliche Tätigkeit entfaltet. Gemessen an anderen Verfahren sei die Tätigkeit vom Umfang her unterdurchschnittlich gewesen. Auch hätte keine schwierige anwaltschaftliche Tätigkeit in materiell- oder formal-rechtlicher Beziehung vorgelegen. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes sei grundsätzlich auf den Gebührentatbestand der Ziffer 3103 VV RVG abzustellen, wenn eine Tätigkeit des Rechtsanwaltes im Verwaltungs- bzw. Widerspruchsverfahren vorausgegangen sei. Dies sei hier der Fall gewesen. Des Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Fall kein vollständiges Anerkenntnis, sondern lediglich ein Teilanerkenntnis abgegeben worden sei.

Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller am 31. Juli 2007 “Beschwerde„ eingelegt. Er trägt vor, dass zwischen den Beteiligten inzwischen vier Verfahren beim Sozialgericht Reutlingen anhängig seien bzw. anhängig gewesen seien. Die Sachen seien sehr umfangreich und schwierig gewesen. Insbesondere habe bei jeder Gelegenheit wieder eine neue Einarbeitung in die Akten erfolgen müssen. Hintergrund sei, dass die Antragsgegnerin ständig neue Nachweise über seine Vermögenslosigkeit fordere. Dies sei völlig unbegründet. Irgendwann verstehe die Sachbearbeitung der Antragsgegnerin dann den Sachstand selbst nicht mehr und lasse alles liegen. Diese Umstände erf...

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