Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Kosten für Unterkunft und Heizung. Feststellung der angemessenen Unterkunftskosten in Gemeinden ohne Mietspiegel. Landkreis Tübingen
Leitsatz (amtlich)
1. Für die Angemessenheit der tatsächlichen Aufwendungen für eine Unterkunft kommt es nicht auf die Angemessenheit der tatsächlich gezahlten Kosten für die tatsächlich bewohnten Räumlichkeiten im Sinne einer Proportionalitätsprüfung an, sondern darauf, welcher Mietzins abstrakt unter Berücksichtigung der jeweiligen örtlichen Gegebenheiten für den Hilfebedürftigen angemessen ist.
2. Hilfebedürftigen sind Wohnungen mit einfacher Ausstattung in einer Lage mit Nachteilen unabhängig vom Baujahr zuzumuten.
3. Auf die Frage, ob die auf abstrakter Ebene ermittelten angemessenen Unterkunftskosten sich in konkreten Wohnungsangeboten niederschlagen, bzw. auf das Aufzeigen konkreter Wohnungsalternativen kommt es nicht an, wenn der Hilfebedürftige keine Nachweise über seine Suche nach kostengünstigerem Wohnraum in ausreichender Zahl vorlegt.
4. Den Anforderungen an die behördliche Kostensenkungsaufforderung ist jedenfalls dann Genüge getan, wenn darin die Höhe des vom Leistungsträger für angemessen erachteten Mietzinses benannt und auf die Folgen mangelnder Suchbemühungen hingewiesen wird. Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um Leistungen für Unterkunft und Heizung im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II.
Die Klägerin wohnt in Rottenburg am Neckar alleine in einer Wohnung mit einer Fläche von - nach ihren Angaben - 63 m². Im Mietvertrag vom 11. Dezember 1995 war für die Zeit ab dem 1. Januar 2002 ein Kaltmietzins von 1.075 DM (549,64 €), eine Gebühr für Garage/Stellplatz von 40 DM (20,45 €) und Nebenkosten (ohne Strom) von 180 DM (92 €) vereinbart. Die Klägerin zahlte im streitgegenständlichen Zeitraum eine Warmmiete in Höhe von 630 € monatlich. Dies ergibt abzüglich des vertraglich vereinbarten Kaltmietzinses und der Garagengebühr einen Betrag für (sonstige) Nebenkosten in Höhe von 59,91 €.
Die Beklagte bewilligte der Klägerin erstmals mit Bescheid vom 9. Dezember 2004 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes, und zwar für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 30. Juni 2005 in Höhe von monatlich 923,38 €. Darin waren Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 578,38 € monatlich enthalten. Mit Bescheid vom 1. Juli 2005 änderte die Beklagte ihre Bewilligung und setzte die Höhe der monatlichen Leistungen auf 947 € fest, hiervon 602 € (630 € abzüglich Warmwasserpauschale und Strom) als anerkannte monatliche Kosten für Unterkunft und Heizung.
Mit Schreiben vom gleichen Tag, dem 1. Juli 2005, wies die Beklagte die Klägerin darauf hin, dass Leistungen für die Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht werden, soweit diese angemessen sind. Die von der Klägerin angemietete Wohnung sei unangemessen groß. Als angemessene Wohnungsgröße ergebe sich im Falle der Klägerin in Anlehnung an das Wohnungsbindungsgesetz eine Quadratmeterfläche von maximal 45 m². Die Kosten für die Wohnung seien ebenfalls nicht mehr angemessen. Zur Prüfung der Angemessenheit von Kosten der Unterkunft habe sie, die Beklagte, die aktuelle Mietpreissituation in Rottenburg herangezogen. Nach eingehender Prüfung halte sie daher einen Betrag in Höhe von 335 € für die Wohnung der Klägerin als hilferechtlich angemessen. Die von der Klägerin tatsächlich zu zahlenden Mietkosten würden zunächst bis zum 31. Dezember 2005 im Rahmen der Leistungen nach dem SGB II berücksichtigt. Die Beklagte forderte die Klägerin auf, bis zu diesem Datum nach Möglichkeiten zur Verringerung der monatlichen Mietkosten zu suchen. Dabei komme insbesondere ein Umzug in eine kostengünstigere Wohnung in Frage. Die Klägerin habe ihre Bemühungen durch geeignete Unterlagen (z.B. Zeitungsannoncen, Anzeigenrechnungen, Durchschriften von Schreiben an mögliche Vermieter, Eintragung in die Liste der Wohnungssuchenden) nachzuweisen. Sofern die Klägerin die geforderten Nachweise über ihre Bemühungen zur Verringerung der Unterkunftskosten nicht bis zum 31. Dezember 2005 vorlege, weise sie - die Beklagte - schon jetzt darauf hin, dass ab dem 1. Januar 2006 bei den Leistungen nach dem SGB II nur noch die angemessenen Unterkunftskosten in Höhe von 335 € berücksichtigt werden könnten.
Mit Bescheid vom 29. Dezember 2005 bewilligte die Beklagte der Klägerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Zeit vom 1. Juli 2005 bis zum 31. Dezember 2005 in Höhe von 957 € monatlich, davon anerkannte monatliche Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 602 € (630 € abzüglich Warmwasserpauschale und Strom).
Mit Bescheid vom 3. Januar 2006 bewilligte die Beklagte der Klägerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Zeit vom 1. Januar 2006 bis zum 30. Juni 2006 in Höhe von mona...