Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld. Sperrzeit. Kündigung eines unbefristeten Arbeitsvertrages durch den Arbeitnehmer zwecks Wechsel in ein befristetes Arbeitsverhältnis. keine grob fahrlässige Herbeiführung der Arbeitslosigkeit
Orientierungssatz
Die Kündigung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer zum Zweck der Aufnahme einer befristeten Beschäftigung stellt keine grob fahrlässige Herbeiführung der Arbeitslosigkeit dar, wenn der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Kündigung einen begründeten Anhalt für die Annahme hatte, dass die Befristung des Arbeitsverhältnisses verlängert und ein Dauerarbeitsplatz erlangt wird.
Tatbestand
Der Streit geht um eine 12-wöchige Sperrzeit mit ihren rechtlichen Folgen.
Der am ... geborene Kläger stand vom 04. November 1992 bis 31. Mai 2000 bei der Firma ..., in einem Beschäftigungsverhältnis als (Betriebs-) Maurer, das durch seine eigene Kündigung vom 19. April 2000 beendet wurde. Zu den Gründen hierfür gab er an, durch den Wechsel zur Firma ... habe er sich eine Weiterentwicklung in seinem Beruf, eine bessere Bezahlung und ein Herauskommen aus der ungesunden Fabrikluft bei ... versprochen. Am 05. Juni 2000 nahm er bei der Firma ..., Betonwerke -- Betonfertigteile, ..., eine Beschäftigung auf, die entsprechend dem am 15. Mai 2000 geschlossenen Zeitarbeitsvertrag bis zum 31. Dezember 2000 befristet war und mit 24,02 DM pro Stunde entlohnt wurde.
Am 15. Januar 2001 meldete sich der Kläger beim Arbeitsamt ... arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. Am 05. März 2001 nahm er wieder eine Arbeit als Maurer auf.
Mit Bescheid vom 06. März 2001 teilte das Arbeitsamt dem Kläger mit, bei ihm sei von 01. Januar 2001 bis 25. März 2001 (12 Wochen) eine Sperrzeit eingetreten, während der sein Anspruch auf Arbeitslosengeld ruhe. Er habe durch seine Kündigung zum 31. Mai 2000 sein Beschäftigungsverhältnis bei der Firma ... in ... selbst aufgegeben. Diese Arbeitsaufgabe sei für den Eintritt seiner Arbeitslosigkeit ursächlich geblieben, denn sein Anschlussarbeitsverhältnis sei von vornherein befristet gewesen. Die von ihm genannten Gründe würden keinen wichtigen Grund darstellen. Er hätte zumindest solange weiter arbeiten können, bis er eine unbefristete Beschäftigung gefunden hätte. Die Sperrzeit umfasse das gesetzliche Normalmaß von 12 Wochen.
Den hiergegen am 27. März 2001 erhobenen Widerspruch wies das Arbeitsamt ... mit Widerspruchsbescheid vom 03. April 2001 als unbegründet zurück.
Mit der am 02. Mai 2001 zum Sozialgericht Reutlingen erhobenen Klage wendet sich der Kläger weiterhin gegen die auf eine Sperrzeit gestützte Versagung von Arbeitslosengeld. Zur Begründung trägt er vor, bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrages mit der Firma ... sei noch nicht absehbar gewesen, ob das Arbeitsverhältnis nicht über den Befristungszeitpunkt hinaus habe fortgesetzt werden können und ob er dann nicht zwischenzeitlich von diesem Arbeitsplatz aus eine andere Arbeitsstelle hätte finden können. Seine Kündigung vom 19. April 2000 sei nicht grob fahrlässig gewesen.
Das Gericht hat von der Firma ... eine Auskunft (vom 27.03.2002) eingeholt. Danach wurde die Fortführung des Arbeitsverhältnisses bei Abschluss des Zeitarbeitsvertrages vom 15. Mai 2000 nicht konkret in Aussicht gestellt. Nach dem vorgelegten, firmeninternen Schreiben vom 14. Dezember 2000 wurde die Verlängerung des Arbeitsverhältnisses mit folgender Begründung abgelehnt: "Auftragsrückgang im Wohnungsbau". Auf Nachfrage teilte die Firma ... dem Gericht mit, die Verlängerung der Befristung des Arbeitsverhältnisses sei bei Vertragsabschluss offen gewesen. In der Vergangenheit (vor dem Ausscheiden des Klägers) sei es fast immer so gewesen, dass befristete Arbeitsverträge verlängert worden seien. Dies sei dem Kläger beim Einstellungsgespräch auch so mitgeteilt worden. Wäre die Auftragssituation im Baugewerbe stabil geblieben, hätte er auch mit einer Verlängerung des Vertrages rechnen können; dies auch deshalb, weil er nicht nur zweckbefristet für ein ganz bestimmtes Bauvorhaben eingestellt worden sei.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Arbeitsamts ... vom 06. März 2001 sowie den Widerspruchsbescheid vom 03. April 2001 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 15. Januar 2001 bis 04. März 2001 Arbeitslosengeld zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor, mit der Kündigung des unbefristeten Arbeitsverhältnisses und Eingehen eines befristeten Arbeitsverhältnisses sei der Kläger ein hohes Risiko eingegangen. Er habe sich weder darauf verlassen können, dass das neue Arbeitsverhältnis über den Befristungszeitpunkt hinaus fortgesetzt werde, noch darauf, dass er zwischenzeitlich von diesem Arbeitsplatz aus vor Ablauf der Befristung einen anderen Arbeitsplatz finden werde. Bei dieser unsicheren Ausgangssituation habe er mit dem Eintritt der Arbeitslosigkeit ab dem 01. Januar 2001 rechnen müssen. Aus der Stellungnahme der Firma ... vom 27. März 2002 ergebe sich, dass bei...