Nachgehend

BSG (Urteil vom 13.12.2005; Aktenzeichen B 1 KR 2/05 R)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3. Die Sprungrevision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über einen Anspruch auf Sterbegeld bei Tod der Versicherten im Jahr 2004.

Die Mutter der Klägerin war zuletzt Mitglied der beklagten Krankenkasse. Auch zum 01.01.1989 war sie Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse. Sie verstarb am 26.02.2004. Die Klägerin hat die Bestattungskosten getragen.

Am 25.08.2004 beantragte die Klägerin die Gewährung von Sterbegeld. Mit Bescheid vom 31.08.2004 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Die Beklagte führte aus, seit dem 01.01.2004 gelte das GKV-Modernisierungsgesetz (GMG). Die gesetzlichen Anspruchsgrundlagen für die Gewährung von Sterbegeld seien ersatzlos gestrichen worden. Auch aus der Satzung der Beklagten sei die Leistung von Sterbegeld gestrichen worden. Hiergegen richtete sich der Widerspruch der Klägerin vom 06.09.2004. Die Klägerin trug vor, die maßgeblichen Anspruchsgrundlagen seien nicht wirksam gestrichen worden. Eine ausdrückliche Aufhebung sei nicht erfolgt. Es sei lediglich eine Überschreibung durch zwei neue Paragraphen, die jedoch erst zum 01.01.2005 in Kraft treten würden, erfolgt. Mit Widerspruchsbescheid vom 29.09.2004 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der gesamte siebte Abschnitt des SGB V a.F. habe ab dem 01.01.2004 keine Gültigkeit mehr. Er sei mit Regelung zum Zahnersatz überschrieben worden. Nur einzelne dieser Regelungen würden erst zum 01.01.2005 in Kraft treten. Zudem sei auch § 11 Abs. 1 Satz 2 SGB V a.F. aufgehoben worden.

Deswegen hat die Klägerin am 27.10.2004 Klage erhoben. Die Klägerin wiederholt ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 31.08.2004 i.d.G. des Widerspruchsbescheids vom 29.09.2004 zur Gewährung von Sterbegeld für den Tod ihrer Mutter in Höhe von EUR 525,00 zu verurteilen,

ferner die Sprungrevision zuzulassen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte verweist zur Erwiderung auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid.

Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt (Schreiben der Beklagten vom 20.12.2004, der Klägerin vom 29.12.2004).

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und weiterer Einzelheiten wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten sowie auf die Gerichtsakte verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Das Gericht ist gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) im Einverständnis mit den Beteiligten berechtigt, den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.

Die form- und fristgerecht beim sachlich und örtlich zuständigen Sozialgericht Reutlingen erhobene Klage ist zulässig. Richtige Klageart ist die kombinierte Anfechtungs-/Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 4 SGG.

Die Klage hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Gewährung von Sterbegeld zu. Die angefochtene Entscheidung der Beklagten erweist sich als rechtmäßig. Die Klägerin wird nicht in ihren Rechten verletzt.

Dem Anspruch steht entgegen, dass keine Anspruchsgrundlage – mehr – existiert. Bis zum 31.12.2003 enthielt das SGB V im siebten Abschnitt des 3. Kapitels unter der Überschrift „Sterbegeld” zwei Vorschriften über die Voraussetzungen und die Höhe des Anspruchs auf Sterbegeld. Beim Tod eines Versicherten wurde ein Zuschuss zu den Bestattungskosten (Sterbegeld) gezahlt, wenn der Verstorbene am 01. Januar 1989 versichert war. Das Sterbegeld wurde an denjenigen gezahlt, der die Bestattungskosten getragen hat (§ 58 SGB V a.F.). Das Sterbegeld betrug beim Tod eines Mitglieds EUR 525, beim Tod eines nach § 10 Versicherten EUR 262,50 (§ 59 SGB V a.F.). Mit dem GMG vom 14.11.2003 (BGBl. I Seite 2190 ff.) hat der Gesetzgeber die §§ 58, 59 SGB V a.F. mit Wirkung ab dem 01.01.2004 aufgehoben. Dies ergibt sich eindeutig aus der Eingangsformulierung zu Art. 1 Nr. 36 (Seite 2196) i.V. mit Art. 37 Abs. 1, Abs. 8 (Seite 2257). In der Eingangsformulierung zu Art. 1 Nr. 36 wird ausgeführt:

„Im dritten Kapitel wird der Siebte Abschnitt wie folgt gefasst:”

Anschließend erfolgt die Nennung „Zahnersatz” und nachfolgend die §§ 55 – 59 in der neuen Fassung. Diese Paragraphen regeln entsprechend der Abschnittsüberschrift Fragen zum Zahnersatz. In der Formulierung „wird der Siebte Abschnitt wie folgt gefasst” ist ein Änderungsbefehl enthalten. Mit diesem Befehl wurde der Wortlaut des Siebten Abschnitts vollständig gegen einen neuen Wortlaut ausgetauscht. Diese Neufassung schließt die Aufhebung des ursprünglichen – und zwar des gesamten – Wortlauts des Siebten Abschnitts mit ein. Der Änderungsbefehl hat damit eine doppelte Wirkung: zum einen wird die bisherige Gliederungseinheit (Siebter Abschnitt) vollständig aufgehoben und zweitens werden die Vorschriften der alten Gliederungseinheit durch die neu gefassten Vorschriften ersetzt (so völlig zutreffend mit Hinweisen auf das Handbuch der Recht...

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