Nachgehend
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Beklagte hat keine außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu erstatten.
III. Die Sprungrevision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über den Anspruch auf Sterbegeld beim Tod eines Versicherten nach dem 31.12.2004.
Der am geborene Ehegatte der Klägerin, Herr …, war bei der Beklagten krankenversichert und ist am 23.06.2004 verstorben. Die Bestattungskosten hat die Klägerin getragen. Daher beantragte sie am 18.09.2004 bei der Beklagten die Zahlung von Sterbegeld in Höhe von 525,00 EUR. Diese lehnte die Zahlung mit Bescheid vom 21.09.2004 mit der Begründung ab, dass diese Leistung durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz – GMG) mit Wirkung zum 01.01.2004 entfallen sei. Dagegen legte die Klägerin mit Datum vom 23.09.2004 Widerspruch ein, der mit dem Widerspruchsbescheid vom 21.10.2004 abschlägig beschieden wurde. Abgesandt wurde der Widerspruchsbescheid an die Klägerin am 27.10.2004. Die Beklagte führt darin zur Begründung aus, dass der gesamte Siebte Anschnitt des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB V) überschreiben worden sei und mit den Regelungen über den Zahnersatz einen neuen Inhalt bekommen habe. Unabhängig vom In-Kraft-Treten einzelner neuer Normen seien alle alten Normen des Siebten Abschnittes aufgehoben worden. Dies beträfe auch die Regelungen zum Sterbegeld. Gegen den Widerspruchsbescheid klagte die Klägerin, vertreten durch Ihre Prozessbevollmächtigten, mit Datum vom 22.11.2004, Eingang bei Gericht am 24.11.2004.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass ihr Sterbegeld zustehen würde. Entgegen der Ansicht der Beklagten sei das Sterbegeld nicht ab dem 01.01.2004 abgeschafft worden, weil die Normen, die die alten Regelungen ersetzen, erst zum 01.01.2005 in Kraft treten würden.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid vom 21.09.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.10.2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr für ihren verstorbenen Ehemann, …, Sterbegeld in Höhe von 525,00 EUR zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, dass der Gesetzgeber zum 01.01.2004 den kompletten Siebten Abschnitt des Dritten Kapitels des SGB V neu gefasst habe und damit für Versicherte, die nach diesem Zeitpunkt verstorben sind, kein Sterbegeld mehr gezahlt werden könne.
Die Klägerin hat außerdem beantragt, die Sprungrevision zuzulassen. Die Beklagte hat vorsorglich erklärt, dass mit einer Einlegung einer Sprungrevision durch die Klägerin Einverständnis bestehe.
Das Gericht hat die Verwaltungsakte der Beklagten mit dem Aktenzeichen 6692/2004 beigezogen und zum Gegenstand des Verfahrens gemacht. Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der beigezogenen Akte und der gerichtlichen Verfahrensakte mit den gewechselten Schriftsätzen nebst Anlagen, insbesondere auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 26.01.2005, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Der Klage war abzuweisen, weil sie zwar zulässig, aber unbegründet ist. Insbesondere war die Klage nicht verfristet. Gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) galt der Widerspruchsbescheid am 30.10.2004 als bekannt gegeben. Die Klage wurde daher am 24.11.2004 bei Gericht innerhalb der 1-Monats-Frist des § 87 Abs. 1, Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erhoben.
Der geltend gemachte Anspruch steht der Klägerin jedoch nicht zu. In Betracht gekommen wäre allein ein Anspruch aus §§ 58 f. SGB V, in der bis zum 31.12.2003 geltenden Fassung. Diese Normen sind jedoch seit dem 01.01.2004 außer Kraft getreten.
1.
Über die Frage, ob die §§ 58 f. SGB V, die das Sterbegeld gewähren, am 01.01.2004 außer Kraft getreten sind, werden in Rechtsprechung und Rechtslehre unterschiedliche Meinungen vertreten.
Schnapp vertritt die Ansicht, dass der Willen des Gesetzgebers, das Sterbegeld abzuschaffen, in dem Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz – GMG) vom 14.11.2003 (BGBl. I S. 2190 ff.) keinen Ausdruck gefunden habe. Der Wille des Gesetzgebers sei daher unbeachtlich, vgl. Schnapp, SGb 2004, 451 f. Diese Auffassung wird in den Medien aufgegriffen und auch vom Verband der Deutschen Bestatter in verschiedenen Presseerklärungen wiedergegeben, vgl. nur die Presseinformation vom 12.11.2004, zu finden unter www.bestatter.de. Sehr große Resonanz hat auch die Wiedergabe dieser Auffassung in Sendungen des MDR-Fernsehens („Ein Fall für Escher”) und des ARD-Fernsehens („Monitor”) sowie in einer Anzeige im Dresdner Amtsblatt Nr. 33–34 vom 19.08.2004, S. 14, gefunden.
Dagegen vertreten verschiedene Autoren, eine Kammer des Sozialgerichts Chemnitz, eine Kammer des Sozialgerichts Nürnberg und zwei Kammern des Sozialgerichts Dresden die Ansicht, dass der Wille des Gesetzgebers s...