Orientierungssatz

Parallelentscheidung zum Urteil des SG Dresden vom 26.01.2005 - S 25 KR 1319/04, das vollständig dokumentiert ist.

 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Beklagte hat keine außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu erstatten.

III. Die Sprungrevision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über den Anspruch auf Sterbegeld beim Tod eines Versicherten nach dem 31.12.2004.

Der ... 1944 geborene Ehegatte der Klägerin, Herr J P M, war bei der Beklagten krankenversichert und ist am ... 2004 verstorben. Die Bestattungskosten hat die Klägerin getragen. Daher beantragte sie am 02.08.2004 bei der Beklagten die Zahlung von Sterbegeld in Höhe von 525,00 EUR. Diese lehnte die Zahlung mit Bescheid vom 04.08.2004 mit der Begründung ab, dass diese Leistung durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz - GMG) mit Wirkung zum 01.01.2004 entfallen sei. Dagegen legte die Klägerin mit Datum vom 09.08.2004 Widerspruch ein, der mit dem Widerspruchsbescheid vom 01.09.2004 abschlägig beschieden wurde. Zugegangen ist der Widerspruchsbescheid der Klägerin am 08.09.2004. Die Beklagte führt darin zur Begründung aus, dass der gesamte Siebte Anschnitt des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB V) überschreiben worden sei und mit den Regelungen über den Zahnersatz einen neuen Inhalt bekommen habe. Unabhängig vom In-Kraft-Treten einzelner neuer Normen seien alle alten Normen des Siebten Abschnittes aufgehoben worden. Dies beträfe auch die Regelungen zum Sterbegeld. Gegen den Widerspruchsbescheid klagte die Klägerin, vertreten durch Ihre Prozessbevollmächtigten, mit Datum vom 08.10.2004, Eingang bei Gericht am selben Tag.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass ihr Sterbegeld zustehen würde. Entgegen der Ansicht der Beklagten sei das Sterbegeld nicht ab dem 01.01.2004 abgeschafft worden, weil die Normen, die die alten Regelungen ersetzen, erst zum 01.01.2005 in Kraft treten würden. Es sei das In-Kraft-Treten der neuen Regelungen entscheidend und nicht die Neufassung des Siebten Abschnittes. Von den Regelungen, die nun an Stelle der Regelungen zum Sterbegeld treten würden, sei nur § 58 Abs. 3 SGB V neuer Fassung schon zum 01.01.2004 in Kraft getreten. Dieser enthalte aber nur Randregelungen. Die eigentlichen Kernregelungen zum Zahnersatz würden erst zum 01.01.2005 in Kraft treten. Der Passus, der das In-Kraft-Treten dieser Normen zum 01.01.2005 regelt, sei eindeutig und nicht auslegungsfähig. Auf die Motive des Gesetzgebers käme es daher nicht an.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid vom 04.08.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.09.2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr für ihren verstorbenen Ehemann, Herrn J P M, Sterbegeld in Höhe von 525 EUR zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, dass der Gesetzgeber zum 01.01.2004 den kompletten Siebten Abschnitt des Dritten Kapitels des SGB V neu gefasst habe und damit für Versicherte, die nach diesem Zeitpunkt verstorben sind, kein Sterbegeld mehr gezahlt werden könne.

Die Klägerin hat außerdem beantragt, die Sprungrevision zuzulassen. Die Beklagte hat vorsorglich erklärt, dass mit einer Einlegung einer Sprungrevision durch die Klägerin Einverständnis bestehe.

Das Gericht hat die Verwaltungsakte der Beklagten mit dem Aktenzeichen 4851/2004 beigezogen und zum Gegenstand des Verfahrens gemacht. Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der beigezogenen Akte und der gerichtlichen Verfahrensakte mit den gewechselten Schriftsätzen nebst Anlagen, insbesondere auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 26.01.2005, Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

I.

Der Klage war abzuweisen, weil sie zwar zulässig, aber unbegründet ist.

Der geltend gemachte Anspruch steht der Klägerin nicht zu. In Betracht gekommen wäre allein ein Anspruch aus §§ 58 f. SGB V, in der bis zum 31.12.2003 geltenden Fassung. Diese Normen sind jedoch seit dem 01.01.2004 außer Kraft getreten.

1.

Über die Frage, ob die §§ 58 f. SGB V, die das Sterbegeld gewähren, am 01.01.2004 außer Kraft getreten sind, werden in Rechtsprechung und Rechtslehre unterschiedliche Meinungen vertreten.

Schnapp vertritt die Ansicht, dass der Willen des Gesetzgebers, das Sterbegeld abzuschaffen, in dem Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz - GMG) vom 14.11.2003 (BGBl. I S. 2190 ff.) keinen Ausdruck gefunden habe. Der Wille des Gesetzgebers sei daher unbeachtlich, vgl. Schnapp , SGb 2004, 451 f. Diese Auffassung wird in den Medien aufgegriffen und auch vom Verband der Deutschen Bestatter in verschiedenen Presseerklärungen wiedergegeben, vgl. nur die Presseinformation vom 12.11.2004, zu finden unter www.bestatter.de. Sehr große Resonanz hat auch die Wiedergabe dieser Auffassung in Sendungen des MDR-Fernsehens ("Ein Fall für Escher") und des ARD-Fernsehens ("Monitor") sowie in einer Anzeige im Dresdner Amtsblatt Nr. 33-34...

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