Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitssuchende. keine Bedarfsminderung aufgrund freier Verpflegung während stationären Krankenhausaufenthaltes
Leitsatz (amtlich)
Unentgeltliche Verpflegung während eines stationären Krankenhausaufenthaltes mindert den Leistungsanspruch nach dem SGB 2 nicht und stellt insbesondere kein zu berücksichtigendes Einkommen im Sinne von § 11 Abs 1 Satz 1 SGB 2 dar.
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 20. März 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Juni 2007 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Höhe der zu gewährenden Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II für die Zeit von März bis Juli 2007.
Der Kläger ist am ... geboren. Am 7. Februar 2007 stellte er bei der Beklagten einen Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II. Vom 15. Februar 2007 bis zum 27. März 2007 befand sich der Kläger in der ... Klinik in ... Vom 27. März 2007 bis zum 17. Juli 2007 befand er sich in der Fachklinik ... zur stationären Therapie. In beiden Einrichtungen erhielt der Kläger unentgeltlich Vollverpflegung, wobei als Getränke insofern lediglich Tee angeboten wurde. An vier Wochenenden unternahm der Kläger Heimfahrten und hielt sich dann nicht in den Kliniken auf.
Mit Bescheid vom 27. Februar 2007 bewilligte die Beklagte dem Kläger Leistungen für die Zeit vom 7. Februar 2007 bis zum 31. Juli 2007, und zwar für Februar 2007 in Höhe von 578,94 €, für März bis Mai 2007 in Höhe von 685,47 € monatlich und für Juni und Juli 2007 in Höhe von 949,47 € monatlich. Berücksichtigt wurden dabei monatlich eine Regelleistung in Höhe von 345 € und Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 444,47 € sowie im Juni und Juli 2007 ein Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld I in Höhe von 160 € monatlich. Jedoch wurden die Leistungen in der Zeit vom 1. März 2007 bis zum 31. Mai 2007 in Höhe von 104 € monatlich gemindert. Hierzu teilte die Beklagte mit weiterem Bescheid vom 27. Februar 2007 dem Kläger mit, dass der ihm zustehende Anteil des Arbeitslosengeldes II unter Wegfall des Zuschlages nach Bezug von Arbeitslosengeld I für die Zeit vom 1. März 2007 bis zum 31. Mai 2007 monatlich um 30 Prozent der Regelleistung abgesenkt werde. Zur Begründung wurde darauf abgestellt, dass der Kläger sich trotz Belehrung über die Rechtsfolgen geweigert habe, eine zumutbare Arbeit auszuführen.
Mit Bescheid vom 20. März 2007 änderte die Beklagte ihre Leistungsbewilligung für die Zeit vom 1. März 2007 bis zum 31. Juli 2007 und bewilligte nunmehr für März 2007 Leistungen in Höhe von 617,04 €, für April und Mai 2007 in Höhe von 564,72 € monatlich und für Juni und Juli 2007 in Höhe von 828,72 € monatlich. Gegenüber der ursprünglichen Bewilligung wurde im März 2007 Einkommen in Höhe von 68,43 € und in den Monaten April bis Juli 2007 Einkommen in Höhe von 120,75 € monatlich angerechnet.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 17. April 2007 Widerspruch ein. Er trug vor, dass es eine Rechtsgrundlage für die Kürzung der Regelleistung bei stationärer Unterbringung nicht gebe.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 11. Juni 2007 zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Regelleistung um 35 Prozent ab dem 29. Tag des stationären Aufenthaltes gekürzt worden sei, da in der stationären Einrichtung die volle Verpflegung zur Verfügung gestellt werde. Bereitgestellte Verpflegung sei mit einem Wert von 35 Prozent der Regelleistungen nach § 20 Abs. 2 SGB II zu berücksichtigen. Dieser Anteil sei als Einkommen zu berücksichtigen.
Mit der am 21. Juni 2007 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er ist der Ansicht, dass die Verpflegung während der stationären Rehabilitationsmaßnahme nicht als Einkommen angerechnet werden könne, da sie nicht in einen entsprechenden Barbetrag getauscht werden könne. Für die Kürzung bestehe keine Rechtsgrundlage.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 20. März 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Juni 2007 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hält an ihrer Entscheidung fest. Sie ist der Ansicht, dass es sich bei der in der stationären Einrichtung gewährten Verpflegung um eine Sachleistung in Geldeswert und damit um zu berücksichtigendes Einkommen handele. Die in der Einrichtung zur Verfügung gestellte Verpflegung habe auch einen Marktwert. Dies ergebe sich auch daraus, dass für diese Leistung zwar nicht der Kläger, aber die zuständige Krankenkasse bzw. der Rentenversicherungsträger aufkomme und die Verpflegung vom Kostenträger gezahlt werden müsse. Die zur Verfügung gestellte Verpflegung decke den Verpflegungsbedarf des Klägers. Demgegenüber stehe eine Kostenersparnis des Klägers, der seinen Verpflegungsbedarf während des stationären Aufenthaltes nicht selbst aus der Regelleistung bestreiten müsse. Seine Hilfebedürftigkeit werde dadurch verringert. Bereitgestellte Verpflegung sei mit e...