Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitssuchende. Kosten der Unterkunft und Heizung bei selbst bewohntem Eigenheim. Erhaltungsaufwendungen
Leitsatz (amtlich)
1. Für die Ermittlung der nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB 2 zu erstattenden Kosten für Unterkunft und Heizung bei einem vom Hilfebedürftigen selbst bewohnten Eigenheim kommt ein Rückgriff auf die in § 7 Abs 2 der Rechtsverordnung zu § 82 SGB 12 genannten Ausgaben nicht in Betracht.
2. Im Rahmen von § 22 Abs 1 Satz 1 SGB 2 sind bei einem vom Hilfebedürftigen selbst genutzten Eigenheim nur solche Aufwendungen erstattungsfähig, die zum Erhalt der Bewohnbarkeit der Räumlichkeiten aus Gründen der Bausicherheit oder der Gesunderhaltung der Bewohner unabdingbar sind.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Erstattung von Reparatur- und Materialkosten für das Haus und Grundstück des Klägers.
Der Kläger bezieht seit dem 1. Januar 2005 Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II. Er wohnt alleine in einem Haus, das in seinem Alleineigentum steht. Das Haus besteht aus einem Erdgeschoss, einem ersten Obergeschoss sowie einem Dachgeschoss. Er bewohnt seit dem Tod seiner Mutter im März 1988 das erste Obergeschoss und das Dachgeschoss alleine. Das Erdgeschoss ist seitdem nicht bewohnt. Der Kläger beabsichtigt, die Räumlichkeiten im Erdgeschoss zu renovieren. Dies kann er derzeit aus finanziellen Gründen allerdings nicht realisieren. Das Erdgeschoss hat eine Wohnfläche von 55 qm, das erste Obergeschoss eine Wohnfläche von 53 qm und das Dachgeschoss eine Grundfläche von mindestens 39 qm. Die Räumlichkeiten im Erdgeschoss haben im Großen und Ganzen derzeit Baustellencharakter.
Am 21. Juli 2006 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Erstattung von Kosten für Material, Werkzeuge, Pflegemittel, Geräte usw. in Höhe von 385,88 € sowie Stromkosten in Höhe von 12,21 €, insgesamt also 398 €. Beigefügt waren entsprechende Rechnungen bzw. Quittungen, u.a. über Streusalz (vom 21.01.2005, 8,99 €; vom 22.02.2005, 4,99 €), Auftausalz (vom 16.02.2005, 16,98 €), Klettstreifen und Sockelleiste (vom 20.04.2005, 14,88 €), Locheisen und Schleifstreifen (Rechnung vom 28.04.2005, 7,68 €), Feinstaubmaske, Zierrasen, Bitumen-Isolieranstrich und Abdeckplane (Rechnung vom 17.05.2005, 23,54 €), Eisbegonien (Rechnung vom 04.06.2005, 6,57 €), Eisenwaren (Rechnung vom 19.05.2005, 2 €), Farbe (Rechnung vom 10.06.2005, 56,48 €; Rechnung vom 24.06.2005, 15,99 €, Rechnung vom 05.11.2005, 63,99 €, Rechnung vom 01.07.2005, 32,58 €). Der Betrag von 12,21 € für Strom beruht auf einer Berechnung des Verbrauches verschiedener Geräte, die der Kläger mitsamt der Leistung und der Betriebsdauer im Einzelnen aufgeführt hat (Schleifmaschine, Mehrzwecksauger, Handkreissäge, Winkelschleifer, Hobelmaschine, Bohrmaschine, Rasenmäher, Motorsense, Kettensäge, Heckenschere, Kleinschneefräse, Werkstattbeleuchtung, Hochdruckreiniger).
Die Beklagte lehnte den Antrag auf Kostenerstattung mit Bescheid vom 1. September 2006 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Immobilie des Klägers nicht als Vermögensgegenstand schützenswert sei, sondern allein als Wohnung im Sinne der Erfüllung des Grundbedürfnisses “Wohnen„ und als räumlicher Lebensmittelpunkt.
Hiergegen legte der Kläger am 28. September 2006 Widerspruch ein. Er ist der Ansicht, dass es sich bei den beantragten Kostenerstattungen um Nebenkosten, Betriebskosten usw. handele, wie sie bei jeder Mietunterkunft, Eigentumsunterkunft oder Haus anfielen. Der Regelsatz des Arbeitslosengeldes II enthalte hierfür keine Beträge.
Mit Bescheid vom 17. Oktober 2006 wies die Beklagte u.a. diesen Widerspruch des Klägers - neben anderen Widersprüchen gegen andere Bescheide - zurück. Zur Begründung wurde darauf abgestellt, dass es sich bei den angeschafften Materialien um Gegenstände von geringem Anschaffungswert handele, die aus der Regelleistung zu bestreiten seien. Abgesehen davon seien einige gekaufte Materialien nicht als absolut notwendig zu betrachten, wie zum Beispiel Streusalz oder Begonien. Bei anderen Materialien, zum Beispiel Zement, Sockelfarbe, Abdeckplane, Reparaturmörtel etc. bestehe der Eindruck, dass diese Materialien eher im Zusammenhang mit der Renovierung der unteren Wohnung benötigt worden seien. Diese sei nicht schützenswert im Sinne des SGB II.
Gegen den Widerspruchsbescheid vom 17. Oktober 2006 erhob der Kläger mit Schreiben vom 10. November 2006 Klage (Az.: S 2 AS 2655/07).
Die Klage gegen den Bescheid vom 1. September 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Oktober 2006 trennte die Kammer mit Beschluss vom 24. Juli 2007 (Az.: S 2 AS 2655/07) ab.
Der Kläger behauptet, dass das Streugut absolut notwendig zur Erfüllung der Räum- und Streupflicht sei. Gleiches gelte für Bepflanzungsmaßnahmen. Dass ausgerechnet Zement, Sockelfarbe und Reparaturmörtel für Innenrenovierungen verwendet worden sein sollten, zeuge nicht gerade von Sachverstand.
Der Kläger...