Entscheidungsstichwort (Thema)
Kassenärztliche Vereinigung. Honorarverteilungsmaßstab. Vergütung. psychotherapeutische Leistungen nach Kap G Abschn IV des EBM-Ä. Punktwert unter 10 Pf
Orientierungssatz
Zur Rechtmäßigkeit von Regelungen im Rahmen eines Honorarverteilungsmaßstabes einer Kassenärztlichen Vereinigung, die unter Berücksichtigung des Beschlusses des Bewertungsausschusses nach § 87 Abs 3 SGB 5 vom 16.2.2000 für die Quartale 1/2000 - 1/2001 Punktwerte von weniger als 10 Pf für einen Facharzt für Psychotherapeutische Medizin vorsehen, der fast ausschließlich Leistungen nach Kap G Abschn IV EBM-Ä erbringt.
Nachgehend
Tatbestand
Streitig sind die Honoraransprüche des Klägers für die Quartale 1/2000 bis 1/2001.
Der Kläger ist als Facharzt für Psychotherapeutische Medizin in R niedergelassen und zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Er erbringt fast ausschließlich Leistungen des Abschnitts G IV. EBM.
Gegen die Honorarbescheide für die Quartale 3/2000 und 4/2000 vom 19.02.2001 und 11.04.2001 legte er jeweils Widerspruch ein mit der Begründung, die Honorare verstießen, auch beim Vergleich mit anderen Arztgruppen, gegen die Gebote der Honorarverteilungsgerechtigkeit und der angemessenen Vergütung. Die Beklagte habe zu Unrecht die Rechtsprechung des BSG nicht beachtet, nach der ein Punktwert von 10 Pf. zugrunde zu legen sei.
Die Beklagte wies die Widersprüche durch Widerspruchsbescheid vom 06.06.2001 zurück. Der Bewertungsausschuss habe die Vorgaben des Gesetzgebers in dem am 01.01.2000 in Kraft getretenen GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000 vom 22.12.1999 (BGBl. I Seite 2626) durch den Beschluss zur Regelung der angemessenen Höhe der Vergütungen psychotherapeutischer Leistungen vom 16.02.2000 (DÄ 97 vom 03.03.2000, Seite A-555) umgesetzt. Nach diesem Beschluss seien die Punktwerte von den einzelnen regionalen Kassenärztlichen Vereinigungen zu ermitteln. Für den Bereich der Beklagten habe sich ein Mindestpunktwert in Höhe von 7,4356 Pf. ergeben. Mit den entsprechenden Regelungen in § 6 Ziff. 6.1 (Ziff. 9 für Ersatzkassen) ihres HVM habe sich die Beklagte an den EBM gehalten. Sie habe neben dem genannten Mindestpunktwert folgende tatsächlich zur Auszahlung gelangte Punktwerte für die genehmigungspflichtige Psychotherapie der ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Vertragsärzte bzw. Vertragstherapeuten errechnet: Quartal 3/2000: 7,5000 Pf. (Primärkassen) und 7,7500 Pf. (Ersatzkassen); 4/2000: 7,5344 Pf. (Primärkassen) und 7,7500 Pf. (Ersatzkassen). Die Beklagte habe die klaren Vorgaben des Bewertungsausschusses für das Jahr 2000 zu übernehmen gehabt. Sie habe dies mit § 6 Ziff. 6.1 ihres HVM vom 01.01.2000 getan. Der zugrunde liegende Berechnungsmodus des Bewertungsausschusses berücksichtige die Gewährleistung eines ausreichenden mit einem Allgemeinarzt vergleichbaren durchschnittlichen Einkommens. Damit sei gewährleistet, dass ein ausschließlich psychotherapeutisch Tätiger zumindest bei Vollzeittätigkeit die Chance habe, ein angemessenes und seine berufliche Tätigkeit weiterhin sicherstellendes Einkommen zu erzielen.
Die Beklagte wies auch die Widersprüche des Klägers gegen die Honorarbescheide für die Quartale 1/2000 und 2/2000 durch Widerspruchsbescheid vom 10.10.2001 und gegen den Honorarbescheid für das Quartal 1/2001 durch Widerspruchsbescheid vom 10.12.2001 zurück. Die Begründungen entsprachen dem Widerspruchsbescheid vom 06.06.2001. Die Beklagte habe gemäß § 6 Ziff. 6.1 unter Berücksichtigung des vom EBM vorgegebenen Berechnungsweges Mindestpunktwerte von 7,4356 Pf. und Auszahlungspunktwerte von 7,5000 Pf. (Primärkassen, Quartale 1/2000 und 2/2000), 7,5406 Pf. (Primärkassen, Quartal 1/2001) bzw. 7,7500 Pf. (Ersatzkassen) errechnet; die Beschlüsse des Bewertungsausschusses seien für die Beklagte verbindlich.
Der Kläger hat gegen den Widerspruchsbescheid vom 06.06.2001 am 19.06.2001 Klage beim Sozialgericht (SG) Reutlingen erhoben. Ferner hat er am 16.10.2001 Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 10.10.2001 (ursprüngliches Az.: S 1 KA 2728/01) und am 13.12.2001 gegen den Widerspruchsbescheid vom 10.12.2001 (ursprüngliches Az.: S 1 KA 3308/01) erhoben. Das Gericht hat diese Verfahren -- nach vorheriger Abtrennung der die Quartale 1/1999 bis 4/1999 betreffenden Klage -- durch Beschluss vom 23.10.2002 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
Der Kläger hat deswegen am 19.06.2001 Klage beim Sozialgericht (SG) Reutlingen erhoben.
Die Beklagte hat während des Rechtsstreits noch den Bescheid vom 12.08.2002 vorgelegt, der Gegenstand des Verfahrens geworden ist. Die Beklagte hat die Honorare u. a. für die streitigen Quartale neu festgesetzt. Sie hat bei dem als Berechnungsgrundlage für den Mindestpunktwert herangezogenen Honorarumsatz des Jahres 1998 die Honorarnachzahlungen hinzugerechnet, die an widerspruchs- und klageführende ausschließlich psychotherapeutisch tätige Ärzte und Psychotherapeuten in Umsetzung der Urteile des BSG vo...