Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld II. Unterkunftskosten. Angemessenheitsprüfung. Anforderung an die Aufforderung zur Kostensenkung. Pkw-Stellplatz
Leitsatz (amtlich)
1. Für die Angemessenheit der tatsächlichen Aufwendungen für eine Unterkunft kommt es nicht auf die Angemessenheit der tatsächlich gezahlten Kosten für die tatsächlich bewohnten Räumlichkeiten im Sinne einer Proportionalitätsprüfung an, sondern darauf, welcher Mietzins abstrakt unter Berücksichtigung der jeweiligen örtlichen Gegebenheiten für den Hilfebedürftigen angemessen ist.
2. Hilfebedürftigen sind Wohnungen mit einfacher Ausstattung in einer Lage mit Nachteilen unabhängig vom Baujahr zuzumuten.
3. Auf die Frage, ob die auf abstrakter Ebene ermittelten angemessenen Unterkunftskosten sich in konkreten Wohnungsangeboten niederschlagen, bzw auf das Aufzeigen konkreter Wohnungsalternativen kommt es nicht an, wenn der Hilfebedürftige keine Nachweise über seine Suche nach kostengünstigerem Wohnraum in ausreichender Zahl vorlegt.
4. Den Anforderungen an die behördliche Kostensenkungsaufforderung ist jedenfalls dann Genüge getan, wenn darin die Höhe des vom Leistungsträger für angemessen erachteten Mietzinses benannt und auf die Folgen mangelnder Suchbemühungen hingewiesen wird.
Orientierungssatz
1. Kosten für einen Pkw-Stellplatz sind regelmäßig nicht erstattungsfähig, weil dieser ebenso wenig wie etwa eine Garage (vgl BSG vom 7.11.2006 - B 7b AS 10/06 R = SozR 4-4200 § 22 Nr 2 = FEVS 58, 248) unter den Begriff der Unterkunft gefasst werden kann.
2. Das Ergebnis der abstrakten Berechnung der angemessenen Unterkunftskosten kann dann keine ausschlaggebende Bedeutung haben, wenn es zu diesem Preis nicht auch tatsächlich konkrete Wohnangebote gibt. Besteht eine solche (in zeitlicher und örtlicher Hinsicht) konkrete Unterkunftsalternative nicht, sind die Aufwendungen für die tatsächlich gemietete Unterkunft als konkret angemessen anzusehen (vgl BSG vom 7.11.2006 - B 7b AS 18/06 R = NDV-RD 2007, 34).
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Höhe der von der Beklagten zu übernehmenden Kosten der Unterkunft ab dem 1. August 2006.
Die Beklagte bewilligte dem in R. wohnendem Kläger mit Bescheid vom 14. Februar 2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II für die Zeit vom 19. Dezember 2005 bis zum 31. Mai 2006. Dabei wurden monatliche Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 400,67 € (davon Kaltmietzins: 340 €) berücksichtigt. Zugleich wurde in dem Bescheid darauf hingewiesen, dass die Beklagte die tatsächliche Miete und die Nebenkosten nur anerkennen könne, wenn diese angemessen sind. Die ortsüblich angemessene Miete, die von der Beklagten anerkannt werden könne, betrage in R. lediglich 230 €. Dieser Mietbetrag sei in Anlehnung an das Wohngeldgesetz errechnet, und zwar aufgrund der Mietstufe 2, in die die Gemeinde R. falle, der Anzahl der Personen, im vorliegenden Fall also einer Person, und des Baujahrs der bewohnten Wohnung 1988. Die Beklagte forderte den Kläger auf, sich eine günstigere Wohnung zu suchen. Sollte er keine günstigere Wohnung finden, solle er monatliche Nachweise über die Wohnungssuche (Zeitungsausschnitte sowie Notizen über Telefonate mit Vermietern mit Name und Datum des Gespräches, Absagen) vorlegen. Sollte sie, die Beklagte, vom Kläger bis zum 9. Juli 2006 nichts erhalten, würde ab dem 1. August 2006 nur noch die angemessene Höchstmiete in der Berechnung berücksichtigt.
Mit Bescheid vom 31. Mai 2006 bewilligte die Beklagte dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II in Höhe von monatlich 745,65 € für die Zeit vom 1. Juni 2006 bis zum 30. November 2006. Berücksichtigt wurden hier erneut monatliche Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 400,67 € (davon Kaltmietzins: 340 €).
Mit Bescheid vom 14. Juli 2006 änderte die Beklagte ihre Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Zeit vom 1. August 2006 bis zum 30. November 2006 und setzte die bewilligte Leistung in Höhe von 635,67 € fest. Berücksichtigt wurden nunmehr monatliche Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 290,67 € (davon Kaltmietzins: 230 €). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Kläger bis zum 9. Juli 2006 keine Nachweise über die Wohnungssuche vorgelegt habe.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 8. August 2006 Widerspruch ein, den die Beklagte mit Bescheid vom 23. Oktober 2006 als unbegründet zurückwies.
Mit der am 21. November 2006 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er konzediert, dass er nicht nach einer kostengünstigeren Wohnung gesucht hat, weil er aus seiner früheren beruflichen Tätigkeit wisse, dass es solchen Wohnraum in R. nicht gebe. Er ist aber der Ansicht, dass die Anwendung des Wohngeldgesetzes zur Ermittlung der ortsüblichen Miete nicht zulässig sei. Das Wohngeldgesetz diene als Zuschussgesetz für mittellose bzw. gering verdienende Miet...