Entscheidungsstichwort (Thema)

Streitigkeiten nach dem SGB XII. Sozialhilfe. Eingliederungshilfe. Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung. Kostenübernahme für einen Integrationshelfer bei Besuch eines Schulhorts. Erforderlichkeit des Hortbesuchs. Erleichterung des Übergangs von einer Förderschule zu einer Regelschule

 

Leitsatz (amtlich)

Im Einzelfall kann ein Anspruch auf einen Integrationshelfer für den Hortbesuch bestehen, wenn dieser eine ernsthaft beabsichtigte künftige inklusive Beschulung an einer Regelschule ermöglicht oder zumindest wesentlich erleichtert.

 

Tenor

Der Antragsgegner wird vorläufig und vorbehaltlich einer Entscheidung in der Hauptsache verpflichtet, dem Antragsteller für die Zeit vom 07.01.2013 bis zum Ende des Schuljahres 2012/2013 Leistungen der Eingliederungshilfe in Form eines Integrationshelfers für den Besuch des Hortes der C. M. Schule D-Stadt jeweils von 12.30 bis 16.30 Uhr an jedem Öffnungstag des Hortes zu gewähren.

Der Antragsgegner hat die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu erstatten.

 

Gründe

Der Antrag des Antragstellers,

den Antragsgegner zu verpflichten, dem Antragsteller einen Integrationshelfer für das laufende Schuljahr 2012/2013 für den Hortaufenthalt im Hort der C. M. Schule in D-Stadt für den Zeitraum von 12.30 bis 16.30 Uhr zu bewilligen,

hat in vollem Umfang Erfolg. Der Antrag ist sowohl zulässig als auch begründet.

Nach § 86 b Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht, soweit dem Begehren nicht bereits durch Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach Abs. 1 genüge getan werden kann, auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den streitigen Gegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind nach Satz 2 auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwehr wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Eine einstweilige Anordnung darf danach nur ergehen, wenn der Antragsteller sowohl den geltend gemachten Anspruch (Anordnungsanspruch) als auch die Eilbedürftigkeit der begehrten Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft macht (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Eine Vorwegnahme der Hauptsache durch die einstweilige Anordnung - wie sie hier begehrt wird - darf nur erfolgen, wenn ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache spricht und die sonst für den Antragsteller zu erwartenden Nachteile unzumutbar und irreparabel sind.Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens, wenn etwa eine vollständige Aufklärung der Sach- oder Rechtslage im einstweiligen Rechtsschutz nicht möglich ist, ist im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden, welchem Beteiligten ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache eher zuzumuten ist. Dabei sind grundrechtliche Belange der Antragstellerin umfassend in der Abwägung zu berücksichtigen.

Hier hat der Antragsteller sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund hinreichend glaubhaft machen können. Ein Anspruch des Antragstellers auf die begehrte Eingliederungshilfe in Form der Gewährung eines Integrationshelfers für den Hortbesuch aus §§ 19 Abs. 3, 53 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 und 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch - Zwölfter Teil (SGB XII) gegen den Antragsgegner besteht hier für den Zeitraum vom 07.01.2013 bis zum Ende des Schuljahres 2012/2013 mit einem sehr hohen Grad an Wahrscheinlichkeit. Zudem ist dem Antragsteller ein Abwarten einer Entscheidung in der Hauptsache nicht zuzumuten ist.

Das Gericht geht zunächst davon aus, der am Down-Syndrom leidende Antragsteller, der über einen Schwerbehindertenausweis mit einem Grad der Behinderung und den Merkzeichen G und H verfügt, dem Grunde nach zum anspruchsberechtigten Personenkreis §§ 53 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 und 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII gehört. Dies ist zwischen den Beteiligten zu Recht nicht streitig.

Weiter geht das Gericht davon aus, dass der hier begehrte Integrationshelfer für den Besuch des Hortes der C. M. Schule eine Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung im Sinne von § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII ist. Nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII sind Leistungen der Eingliederungshilfe insbesondere Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu; wobei die Bestimmungen über die Ermöglichung der Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht unberührt bleiben. Konkretisierend regelt § 12 Nr. 1 Eingliederungshilfe-VO, dass die Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung auch heilpädagogische sowie sonstige Maßnahmen zugunsten körperlich und geistig behinderter Kinder und Jugendlicher umfasst, wenn die Maßnahmen erforderlich und geeignet sind, dem behinderten Menschen den Schulbesuch im Rahmen der ...

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