Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage zum Aktenzeichen S 7 AS 287/07 gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 28. November 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Februar 2007 wird angeordnet.
Der Antragsgegner erstattet der Antragstellerin ihre notwendigen außergerichtlichen Kosten.
Gründe
Der zulässige, statthafte und sinngemäß gestellte Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid anzuordnen
ist begründet.
Der Hauptantrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Rückforderungsbescheid ist statthaft. Nach § 86 a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat die Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Sie entfällt nach § 86 a Abs. 2 Nr. 4 SGG in den durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fällen. Hierzu zählt die Regelung des § 39 Nr. 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Nach § 39 Nr. 1 SGB II haben Widerspruch und Anfechtungsklagen gegen einen Verwaltungsakt, der über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende entscheidet, keine aufschiebende Wirkung. Bei der Rückforderung von Leistungen handelt es sich um einen Anwendungsfall des § 39 Nr. 1 SGB II. Die Kammer folgt insoweit der Rechtsprechung des 6. Senats (vgl. Beschluss v. 14. Juni 2006, Az. L 6 B 100/06 AS ER). Hierzu führt der Senat in seiner Entscheidung aus:
"Über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende entscheidet ein Verwaltungsakt i.S.d. § 39 Nr. 1 SGB II dann, wenn er die materielle Anspruchsberechtigung oder den sich daraus konkretisierenden Zahlungsanspruch ganz oder teilweise verneint und dadurch einen Rechtsbestand des Adressaten tangiert. Im Gegensatz zu § 336 a Satz 2 SGB III, welcher den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung auf Herabsetzungs- oder Entziehungsentscheidungen nach dem bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Arbeitslosenhilferecht beschränkte, gilt § 39 SGB II seinem Wortlaut nach für 'sämtliche belastenden Entscheidungen, die sich auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende beziehen. Daraus folgt, dass diese - gleichgültig, ob es sich um Aufhebungen, Rücknahmen oder Widerrufe für die Vergangenheit, um Rückforderungen oder um Versagungen oder Kürzungen für die Zukunft handelt - ausnahmslos sofort vollziehbar sein sollen (vgl. hierzu Hengelhaupt, in: Hauck/Noftz, SGB II, Kommentar, § 39, Rdnr. 11, 44, Eicher, in: Eicher/ Spellbrink, SGB II, Kommentar, § 39, RdNr. 3, 12, LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 4. April 2006, L 3 ER 46/06 AS, veröffentlicht in juris).
In der Literatur und Rechtsprechung wird unter Berufung auf den Wortlaut des § 39 Nr. 1 SGB II angenommen, dass als Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende ausgezahlte Geldbeträge bis zu einer bestands- oder rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache über die Rücknahme oder Aufhebung grundsätzlich nicht zu erstatten sind (vgl. Conradis in Münder, Lehr- und Praxiskommentar, SGB II, 2005, § 39 Rz. 7; Pilz in Gagel, Arbeitsförderung, SGB II, Stand: Oktober 2005, § 39 Rz. 9; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 1. November 2005, L 7 AS 292/05 ER; SG Hamburg, Beschluss vom 15. November 2005, S 55 AS 1397/05 ER, veröffentlicht in juris; SG Dresden, Beschluss vom 23. Januar 2006, S 6 AS 1339/05 ER, veröffentlicht in juris) Teilweise wird mit Rücksicht auf die Zweistufigkeit der Rückabwicklung zu Unrecht erbrachter Leistungen (Widerruf oder Rücknahme nach §§ 45, 48 SGB X und Rückforderung nach § 50 SGB X) zwischen der aufschiebenden Wirkung der Aufhebung von Bewilligungsbescheiden für die Vergangenheit einerseits und der Rückforderung geleisteter Zahlungen andererseits unterschieden. Es wird angenommen, der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach § 39 Nr. 1 SGB II erfasse nicht die auf § 50 SGB X gestützte Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen. Diese seien nämlich nach wirksamer Rücknahme oder Aufhebung des zusprechenden Verwaltungsaktes nicht mehr spezifische "Leistungen" der Grundsicherung für Arbeitssuchende, sondern rechtsgrundlos gewordene Leistungen ohne rechtswirksame Verbindung bzw. Verknüpfung zu einem bestimmten Leistungsgrund. Deren Erstattung könne deshalb auch nur auf der Grundlage einer dem allgemeinen Verfahrensrecht zugehörigen Ermächtigungsgrundlage (§ 50 SGB X) verlangt werden (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 23 März 2006, L 9 AS 127/06 ER, veröffentlicht in juris; LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 9. Mai 2006, L 10 B 149/06 AS ER).
Diese Auffassung verharrt jedoch am Gesetzeswortlaut und berücksichtigt nicht ausreichend den Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung des § 39 SGB II. Diese Vorschrift bezweckt die Durchbrechung des in § 86a Abs. 1 S. 1 SGG für so genannte Anfechtungssachen normierten Grundsatzes der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage. Damit soll erreicht werden, dass Verwaltungsakte, die über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende entscheiden oder den Übergang eines Anspruchs bewirken, bereits vor bestands- oder rechtskräftiger Klärung ihrer materiellen Rechtmäßigkeit umgese...