Nachgehend

BSG (Beschluss vom 09.12.2022; Aktenzeichen B 11 AL 27/22 B)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist Insolvenzgeld (Insg) i. H. v. 4.383,93 € bzw. die Erstattung des als Vorschuss gezahlten Insg für den Zeitraum 1. Oktober - 31. Dezember 2008 in Höhe von 3.900,00 € streitig.

Der 1952 geborene Kläger ist von Beruf Maurer. Er beantragte am 13. Februar 2009 Insg. Er sei in der (Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter XXX) in B-Stadt als Maurer beschäftigt und zum 31. Dezember 2008 gekündigt worden. Für die Monate Oktober - Dezember 2008 sei kein Arbeitsentgelt gezahlt worden, monatlich stünden 1.461,31 € netto aus. Der Geschäftsführer bescheinigte am 12. Februar 2009 ausgefallenes Arbeitsentgelt in dieser Höhe für den Zeitraum September - Dezember 2008.

Arbeitslos hatte der Kläger sich ab 1. Januar 2009 gemeldet und im Alg-Antrag angegeben, dass er offene Lohnansprüche für 10 - 12/08 habe. Der Arbeitgeber hat in der Arbeitsbescheinigung solche verneint (vom 29.12.08). Ein Anspruchsübergang wurde durch Schreiben vom 21. Januar 2009 beim Arbeitgeber angezeigt.

Das Insolvenzverfahren über die wurde am 8. April 2009 beim Amtsgericht B-Stadt eröffnet (auf Antrag einer Gläubigerin, eingegangen 19. November 2008).

Dem Kläger wurde Insg in Höhe von 3.900,00 € (ca. 90 % - s. Bl. 7) als Vorschuss gewährt nach § 186 SGB 3 (Bescheid vom 18. Februar 2009) und der Kläger darauf hingewiesen, dass der Betrag zu erstatten sei, soweit ein Anspruch auf Insg nicht oder nur in geringerer Höhe zuerkannt werde. Es sei noch kein Insolvenzereignis festgestellt, somit liege keine Insg-Bescheinigung vor. Der Insolvenzverwalter teilte zu den Insg-Anträgen des Klägers und seines Kollegen Herrn XXX mit, es seien im Insg-Zeitraum diverse Barauszahlungen vorhanden, deren ordnungsgemäße Verwendung bisher nicht abschließend habe geprüft werden können. Es bestehe die Vermutung, dass hier „Nettolöhne etc." gezahlt wurden. Bei dem Insolvenzverfahren handele es sich um ein „Kriminalinsolvenzverfahren“. Die Schuldnerin sei bereits seit langem (12/06) überschuldet und trotz erkannter Insolvenzreife fortgeführt worden. Der faktische Geschäftsführer XXX sei ebenfalls insolvent. Später teilte der Insolvenzverwalter mit, dass er die Insg-Ansprüche der benannten Arbeitnehmer nicht für glaubhaft dargelegt halte. Die Hinweise auf ein kollusives Zusammenwirken der Beteiligten würden demgegenüber überwiegen. An den Klägerbevollmächtigten teilte er mit, dass aus dem Kassenbuch, welches von seinem Mandanten (XXX) vorgelegt wurde, Gehaltsauszahlungen in Höhe von 17.299,36 €, gezahlt am 1. Oktober 2008, und unter dem 31. Dezember 2008 nochmals Zahlungen in Höhe von 12.749,41 € an Gehältern bzw. Darlehen verbucht worden seien.

Der Klägerbevollmächtigte reichte dann bei der Beklagten ein Schreiben der Lohnbuchhaltung der insolventen Firma ein. In dieser bescheinigte XXX, dass lt. vorliegender Buchungsunterlage (Bank, Kasse und Lohnabrechnungen 2008), die seinem Büro zur Kontierung zur Verfügung gestanden hätten, nicht ersichtlich sei, dass Herr XXX seit April - Dezember 2008 und die Angestellten Herr XXX und Herr XXX seit Oktober - Dezember 2008 Lohnzahlungen erhalten hätten.

Durch Bescheid vom 26. Oktober 2009 wurde der Antrag auf Insg abgelehnt. Nach Auskunft des Insolvenzverwalters hätte der Kläger keinen Anspruch auf Insg. Durch einen weiteren Bescheid vom selben Tag verlangt die Beklagte die Erstattung des als Vorschuss gezahlten Insg in Höhe von 3.900,00 € gemäß § 186 Satz 4 SGB 3.

Gegen beide Bescheide legte der Kläger am 5. November 2009 Widerspruch ein, der nicht begründet wurde.

Durch Widerspruchsbescheid vom 1. März 2010 wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. Die Entscheidung beruhe auf §§ 183 und 186 Satz 3 und 4 SGB 3. Ein Anspruch auf Insg bestehe nicht. Der Vorschuss sei auf das Insg anzurechnen. Er sei zu erstatten, soweit ein Anspruch auf Insg nicht oder nur in geringerer Höhe zuerkannt werde. Mit Bescheid vom 26. Oktober 2009 sei festgestellt worden, dass ein Anspruch auf Insg nicht bestehe. Der Insolvenzverwalter habe hierzu mitgeteilt, dass er Insg-Ansprüche des Klägers für nicht glaubhaft dargelegt halte. Die Hinweise auf ein kollusives Zusammenwirken der Beteiligten würden demgegenüber überwiegen. Aus diesem Grund habe er keine Insg-Bescheinigung gefertigt. Die Beklagte schließe sich der Auffassung des Insolvenzverwalters an, dass der Kläger keine Entgeltansprüche im maßgeblichen Zeitraum bei der erarbeitet habe.

Mit der am 12. März 2010 beim Sozialgericht D-Stadt erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter mit dem Ziel, dass ihm Insg gewährt wird und er den Vorschuss nicht zu erstatten hat. Mindestens bis zum 31. Dezember 2008 sei der Kläger bei der beschäftigt gewesen. Als Anlage K3 überreicht der Kläger die offene Postenliste per Dezember 2008 der insolventen Firma. Daraus ergebe sich, dass der Kläge...

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