Entscheidungsstichwort (Thema)

Zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz. Berücksichtigung von Prämien als Arbeitsentgelt

 

Orientierungssatz

1. Für die Bewertung, ob es sich um Arbeitsentgelt iSv § 6 Abs 1 AAÜG handelt, ist der Arbeitsentgeltbegriff iSv § 14 SGB 4 iVm § 1 ArEV und § 19 Abs 1 Nr 1 EStG zum Zeitpunkt des Zuflusses der Einnahme maßgeblich (entgegen BSG vom 23.8.2007 - B 4 RS 4/06 R = SozR 4-8570 § 6 Nr 4).

2. Entsprechend ist nicht maßgebend, dass eine möglicherweise gezahlte Prämie nach der Rechtslage ab 1.8.1991 und bei tatsächlichem Zufluss ab diesem Zeitpunkt steuerpflichtig wäre und damit Arbeitsentgelt ist.

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

3. Die Sprungrevision wird zugelassen

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die vom Kläger begehrte Feststellung von Jahresendprämien bzw. weiteren Prämien für Auszeichnungen als weiteres Arbeitsentgelt gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) für den Zeitraum seiner Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (ZV - techn. Int.) eingeführt mit Wirkung vom 17. August 1950 entsprechend Nr. 1 der Anlage 1 zum § 1 Abs. 2 AAÜG.

Der 1952 geborene Kläger gehörte lt. Feststellungsbescheid der Beklagten vom 31. Oktober 2007 im Zeitraum vom 1. März 1974 bis 30. Juni 1990 dem o.g. Zusatzversorgungssystem an.

Mit vor genannten Bescheid stellte die Beklagte die Zeit vom 1. März 1974 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum ZV der technischen Intelligenz sowie die in diesem Zeitraum erzielten tatsächlichen Arbeitsentgelte fest.

Unter dem 10. Dezember 2008 beantragte der Kläger die Überprüfung dieses Bescheides mit dem Hinweis darauf, dass nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) gezahlte Jahresendprämien und weitere Prämien bei der Feststellung der erzielten Entgelte zu berücksichtigen seien.

Mit Bescheid vom 15. Juli 2009 lehnte die Beklagte den Antrag auf Neufeststellung ab.

Der Antrag auf Neufeststellung sei ein Antrag nach § 44 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch (SGB) - Verwaltungsverfahren - 10. Buch (SGB X). Danach sei ein Verwaltungsakt, auch nach dem er unanfechtbar geworden sei, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn sich ergebe, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden sei, der sich als unrichtig erweist und deshalb insoweit Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Diese Voraussetzungen würden nicht vorliegen. Der Kläger habe keinen Anspruch darauf, dass weitere Entgelte festgestellt werden, da die von ihm begehrten zusätzlichen Arbeitsverdienste weder nachgewiesen, noch glaubhaft gemacht seine.

Die Jahresendprämie sei in den Betrieben mit wirtschaftlicher Rechnungsführung eine angewandte Form der Prämierung gewesen, deren Höhe von der Qualifikation, Verantwortung und Leistung der Werktätigen abhing. Beeinflusst worden sei die Höhe der Prämie von den Arbeitsergebnissen des Betriebes insgesamt und denen der Arbeitskollektive.

Ein Anspruch auf Jahresendprämie habe gemäß § 117 Abs. 1 des Arbeitsgesetzbuches der DDR (AGB) unter bestimmten Voraussetzungen bestanden.

Die Höhe der Jahresendprämie des Einzelnen sei von der Erfüllung der Leistungskriterien abhängig gewesen.

Die Jahresendprämie für den einzelnen Werktätigen sei vom Betriebsleiter nach Beratung im Arbeitskollektiv festgelegt worden. Insoweit bedurfte die Festlegung der Zustimmung der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung.

Insofern sei die tatsächliche Zahlung und Höhe der Jahresendprämie von einer Vielzahl von Faktoren abhängig gewesen, die im Einzelnen heute nicht mehr nachvollzogen werden könnten.

Daher käme eine pauschale Berücksichtigung von Jahresendprämien nicht in Betracht.

Die vom Kläger angebotenen Zeugenerklärungen würden keinen Nachweis für den konkreten Anspruch und die Höhe der geltend gemachten zusätzlichen Verdienste darstellen. Die geltend gemachten höheren Verdienste seien durch Zeugenerklärungen nicht glaubhaft zu machen.

Der Anspruch sei daher nicht zu beanstanden.

Hiergegen erhob der Kläger unter dem 29. Juli 2009 Widerspruch und führte u.a. aus, die von ihm geltend gemachten Prämienzahlungen seien durch entsprechende Erklärungen von Zeugen zumindest glaubhaft gemacht.

Die von ihm benannten Zeugen seien damals Vorgesetzte von ihm gewesen und hätten Einblick in die konkreten Prämienlisten gehabt. Insofern könne er auch nach 40 Jahren exakt nachweisen, in welcher Höhe er jeweils Prämienzahlungen erhalten habe.

Auch hätten jeweils die Anspruchsgrundlagen des § 117 Abs. 1 des AGB der DDR vorgelegen, was ebenfalls durch entsprechende Zeugen belegt bzw. nachgewiesen werden könne.

Die gezahlten Prämien bzw. Jahresendprämien seien fester Bestandteil des Lohnsystems der DDR gewesen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 21. Juni 2011 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Dem Beg...

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