Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausschluss. ambulanter Pflegedienst. Investitionskostenbeihilfe. Berufsfreiheit

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Ausschluß eines Betreibers einer ambulanten Pflegeeinrichtung von Investitionskostenbeihilfen stellt einen erheblichen Wettbewerbsnachteil und damit einen Eingriff in dessen Berufsausübungsfreiheit (Art 12 Abs 1 GG) dar. Aufgrund des Verbots, die betriebsnotwendigen Aufwendungen in die Pflegevergütung, die ggf von den Pflegekassen übernommen wird, einzurechnen (§ 82 Abs 2 SGB 11), ist er regelmäßig gezwungen, entweder auf einen Teil seines Gewinns zu verzichten oder diese den pflegebedürftigen gesondert in Rechnung zu stellen.

2. § 12 Abs 2 LPflegeHG ist daher dahingehend verfassungskonform auszulegen, daß ein leistungsfähiger, wirtschaftlicher und bedarfsgerechter ambulanter Pflegedienst unabhängig davon, ob ihm der Status eines Ambulanten-Hilfe-Zentrums (AHZ) übertragen und ein Betreuungsbereich zugewiesen wurde, einen Anspruch auf finanzielle Förderung seiner betriebsnotwendigen Aufwendungen hat, wenn er sich bereit erklärt, die Verpflichtungen eines AHZ (ua Sicherstellung der Versorgung im zugeteilten Betreuungsbereich; Erreichbarkeit) zu übernehmen. Er hat außerdem Anspruch auf Berücksichtigung bei der Zuteilung der Betreuungsbereiche.

 

Nachgehend

LSG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 19.08.1999; Aktenzeichen L 5 P 32/98)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger mit seinem ambulanten Pflegedienst Anspruch auf Aufnahme in den Bedarfsplan der beklagten Stadt hat und von dieser Investitionsbeihilfen nach dem Landesgesetz über ambulante, teilstationäre und stationäre Pflegehilfen verlangen kann.

Der Kläger ist seit 1992 Betreiber der ambulanten Pflegeeinrichtung "Ambulante Krankenpflege ..." in ... Er bietet Leistungen der häuslichen Krankenpflege an und seit Einführung der gesetzlichen Pflegeversicherung auch ambulante Pflegeleistungen nach dem 11. Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI). Er hat mit den Landesverbänden der Pflegekassen einen Versorgungsvertrag abgeschlossen (§ 72 SGB XI). Mit Datum vom 19.3.1996 beantragte er bei der beklagten Stadt die Übertragung der Trägerschaft eines Ambulanten-Hilfe-Zentrums nach § 8 des Landesgesetzes über ambulante, teilstationäre und stationäre Pflegehilfen (LPflegeHG), Art.1 des Landesgesetzes zur Umsetzung des Pflege-Versicherungsgesetzes vom 28. März 1995 (GVBl S.55). Mit Schreiben vom 27.3.1996 teilte die Beklagte dem Kläger daraufhin mit, daß der Stadtrat bereits am 11.12.1995 einen vorläufigen Bedarfsplan für die ambulante Versorgungsstruktur beschlossen habe, der bis maximal 31.12.1999 Gültigkeit besitze. Sollten bis dahin Änderungen in bezug auf die Anzahl der Betreuungsbereiche und der Ambulanten-Hilfe-Zentren notwendig werden, werde sein Antrag entsprechend geprüft werden. Der erwähnte vorläufige Bedarfsplan war nach einer einstimmig ausgesprochenen Empfehlung des Sozialausschusses vom 25.10.1995 in der öffentlichen Stadtratssitzung vom 11.12.1995 einstimmig beschlossen worden. Er ist aufgeteilt in einen Teil 1 "Altersstruktur", einen Teil 2 "Bestandserhebung Ambulanter Einrichtungen" sowie einen Teil 3 "Bedarfsplanung", in dessen Unterpunkt 3.2. "Vorläufiger Bedarfsplan -- Kurzbeschreibung" das Stadtgebiet ... in vier Betreuungsbereiche eingeteilt und jeder dieser Betreuungsbereiche einem Ambulante-Hilfe-Zentrum (AHZ) zugeordnet wird: der Betreuungsbereich 1 -- ..., 28.580 Einwohner -- der Ökumenischen Sozialstation ... e.V., der Betreuungsbereich 2 -- ..., ..., ..., ..., 45.800 Einwohner -- der Ökumenischen Sozialstation Südwest e.V., der Betreuungsbereich 3 mit den Stadtteilen ... Mitte und ... Süd und 29.340 Einwohnern dem ... und der Betreuungsbereich 4 mit den Stadtteilen ... West, ... Nord/..., ..., ..., ..., ... mit 65.140 Einwohnern der Ökumenischen Sozialstation Nord e.V. Der vorläufige Bedarfsplan enthält in Punkt 3.2 die Erklärung, daß, sollten nach der Übergangszeit weitere Betreuungsbereiche notwendig werden, die ... zusammen mit dem ...-Bund, die ...-Ambulante-Krankenpflege oder der ... als Träger eines AHZ in Betracht kämen. Unter Punkt 3.6 "Betreuungsauftrag" führt der vorläufige Bedarfsplan außerdem die Pflichten eines AHZ auf, wobei im wesentlichen der Gesetzestext des LPflegeHG wiederholt wird.

In der Folgezeit erfolgten mehrere Gespräche zwischen dem Kläger und der beklagten Stadt bezüglich der Umsetzung des LPflegeHG. Mit Schreiben vom 3.6.1996 bat der Kläger die Stadt schließlich, zu überprüfen, ob es eine Möglichkeit gebe, bis zur endgültigen Feststellung des Bedarfsplanes im Jahr 1999 seinem Pflegedienst Investitionskostenbeihilfe zu gewähren. Er wies in seinem Schreiben auch darauf hin, daß sich unter den bestehenden AHZ für ihn als privaten Pflegedienst kein Kooperationspartner finden ließe. Die beklagte Stadt teilte dem Kläger daraufhin mit Schreiben vom 9.7.1996 mit, daß es sich bei dem verabschiedeten Bedarfsplan um einen vorläufigen handele, so daß die Anzahl der AHZ und der Zuschnitt der B...

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